08. Dezember 2008 // 9.00 – 18.00 Uhr
„Das, was hier geboten wurde, war kein Rechtsstaat und Polizeibeamte, die in einem besonderen Maße dem Rechtsstaat verpflichtet waren, haben eine Aufklärung verunmöglicht. All diese Beamten, die uns hier belogen haben sind einzelne Beamte, die als Polizisten in diesem Land nichts zu suchen haben.“
nach 59 Verhandlungstagen Freisprüche für beide Angeklagte//Richter Manfred Steinhoff macht Aussageverhalten von Polizisten für das Scheitern eines rechtsstaatlichen Verfahrens verantwortlich//Proteste und Tumulte nach Urteilsverkündung
Der 59. Verhandlungstag um den Feuertodes des Asylbewerbers Oury Jalloh, der am 07. Januar 2005 in einer Polizeizelle verbrannte, fand am Landgericht Dessau unter verschärften Sicherheitsvorkehrungen und einem riesigen Medieninteresse statt. Dies verwunderte indes kaum, wurde doch das Urteil in einem der wohl aufwendigsten Prozesse der sachsen-anhaltinischen Justizgeschichte erwartet. Zudem hatten zahlreiche Initiativen und antirassistische Gruppen Proteste vor dem Gericht und in der ganzen Stadt angekündigt. Schon vor Beginn der Verhandlung spekulierten Prozessbeobachter intensiv über einen möglichen Ausgang des Verfahrens. Auslöser für diese Debatten waren nicht zuletzt Medienberichte, die von einer möglichen Einstellung nach Zahlung einer Geldbuße sprachen.
Richtertisch im Saal 18 des Landgerichtes Dessau
„Ich denke im Rahmen der Beweisaufnahme haben wir alles Mögliche getan.“
„Ich denke im Rahmen der Beweisaufnahme haben wir alles Mögliche getan.“, bittet der vorsitzende Richter Manfred Steinhoff den Anklagevertreter mit seinem Plädoyer zu beginnen.
„Die Fülle der Erkenntnisse, die man aus der Beweisaufnahme gewonnen hat, macht das Ganze nicht leichter.“
„Nach eineinhalb Jahren der Beweisaufnahme sind wir an einem Punkt angelangt, wo wir zu einem Ergebnis kommen müssen.“, sagt Oberstaatsanwalt Christian Preissner. „Die Fülle der Erkenntnisse, die man aus der Beweisaufnahme gewonnen hat, macht das Ganze nicht leichter.“, fährt er fort. „Zu diesem Zeitpunkt stand Oury Jalloh unter Alkoholeinfluss“, sagt Preissner und rekapituliert damit die Abläufe am 07. Januar 2005 und beginnt dabei mit der Situation, die zur Festnahme des Asylbewerbers geführt habe. „Die Frauen fühlten sich belästigt, nicht mehr und nicht weniger.“, so der Oberstaatsanwalt zu den Gründen der folgenden Ingewahrsamnahme. Zwei Polizeibeamten seien an jenem Tag zum Einsatzort in Dessau-Süd gerufen worden: „Diese Streife war besetzt mit dem Angeklagten Hans-Ulrich M. und seinem Kollegen Udo S.“.
„Nach dem Eintreffen der Beamten kam es zu verbalen und leichten körperlichen Auseinandersetzungen.“
Vor Ort soll Jalloh laut Preissner Widerstand geleistet haben: „Nach dem Eintreffen der Beamten kam es zu verbalen und leichten körperlichen Auseinandersetzungen.“ Eine Feststellung der Personalien sei nicht möglich gewesen, weshalb er in das Polizeirevier verbracht werden sollte. Er habe sich „mit Händen und Füßen“ gegen eine Verbringung in den Streifenwagen gewehrt. Anschließend hätten ihn die Beamten in den Kellertrakt des Polizeireviers Dessau verbracht: „In diesem Gewahrsamsbereich befand sich auch eine Gewahrsamszelle.“ Dort sei Jalloh weiterhin in einem sehr erregten Zustand gewesen: „Die weiteren Maßnahmen gestalteten sich schwierig.“, so der Anklagevertreter dazu. Die Beamten hätten verstärkt Obacht geben müssen, dass sich Jalloh nicht selbst verletze. Im so genannten Arztraum habe ihm dann der Beamte Udo S. im Oberkörperbereich nach Gegenständen untersucht und der Angeklagten M. habe den Unterkörperbereich abgetastet. „Es war zu diesem Zeitpunkt offenbar schon der Entschluss gefasst wurden, Oury Jalloh später in eine Gewahrsamszelle zu verbringen.“, so der Oberstaatsanwalt.
Oberstaatsanwalt Christian Preissner
„Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten M. vorgeworfen, bei der Durchsuchung ein Feuerzeug übersehen zu haben.“
„Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten M. vorgeworfen, bei der Durchsuchung ein Feuerzeug übersehen zu haben.“, sagt Preissner weiter. Dies habe zur Folge gehabt, dass er damit später die Matratze in der Zelle Fünf in Brand gesetzt habe. Der Angeklagte habe in seiner Vernehmung angegeben, dass sich auf der Hose die Jalloh zu diesem Zeitpunkt getragen habe, applizierte (nur modisch angedeutete, Anm. d. Red.) Zollstocktaschen befunden haben sollen. Ursprünglich sei völlig unklar gewesen, welche Art Hose er überhaupt getragen habe. Zunächst sei in den Akten von einer „blauen Jeanshose“ die Rede gewesen, später von einem braunen Beinkleid. Die Untersuchungen des Bandschuttes hätten schließlich ergeben, dass Jalloh eine braune Cordhose getragen habe.
Sie besteht aus einer Hülle, die für sich genommen schwer entflammbar ist.“
Oury Jalloh, so Preissner weiter, sei in der Zelle Fünf an Händen und Füssen fixiert worden und habe dabei auf einer Matratze gelegen, die sich wiederrum auf einem leicht erhöhten Podest befunden habe. Die Hand- und Fußfesseln wären zudem mit Metallvorrichtungen verbunden, die in der Wand bzw. am Podest angebracht worden wären: „Die Hand- und Fußfesseln waren verschließbar.“ Die Schlüssel für die Fußfesseln hätten sich nach übereinstimmenden Aussagen mehrere Zeugen im DGL-Raum befunden. Zudem sei die Zelle komplett gefliest gewesen und außer der Matratze und dem Podest hätten sich keine weiteren Gegenstände im Raum befunden. „Sie besteht aus einer Hülle, die für sich genommen schwer entflammbar ist.“, sagt Preissner zur Beschaffenheit der Matratze. Die Füllung bestehe aus Schaumstoff, der wiederum leicht entflammbar sei. Ferner habe die Matratze etwas über das Podest hinausgeragt, was die Bewegungsfreiheit des Fixierten weiter einschränkte. Außerdem habe sich in der Zelle ein Rauchmelder und ein Entlüfter befunden.
„Soweit der Angeklagte Andreas S. eine Wortwahl gewählt hatte, die Anstoß erregen könnte, hat er sich in der Hauptverhandlung dafür entschuldigt.“
„Die Zelle wurde nach der Fixierung des Oury Jalloh von den Beamten wieder geschlossen.“, sagt der Anklagevertreter weiter. Zuvor habe der Bereitschaftsarzt Dr. Andreas B. durch Inaugenscheinnahme und eine Untersuchung die Gewahrsamstauglichkeit des Asylbewerbes bescheinigt (mehr dazu hier…). „Soweit der Angeklagte Andreas S. eine Wortwahl gewählt hatte, die Anstoß erregen könnte, hat er sich in der Hauptverhandlung dafür entschuldigt.“, sagt Preissner und spielt damit auf die Tonbandprotokolle an, die kurz nach den Geschehnissen in zahlreichen Medienberichten zur Sprache kamen (mehr dazu hier…).
„Die Zeugin Beate H. hat uns berichtet, dass Jalloh sich über die ganze Zeit immer wieder aufgeregt hat.“
„In der Folge kam es oft zu Kontrollen der Zelle, wobei es zu keinen Besonderheiten kam.“, sagt der Anklagevertreter zu den weiteren Abläufen am 07. Januar 2005 und ergänzt: „Sofern man das Beklagen über die Fesselung als nicht außergewöhnlich ansieht.“. Jalloh habe sich bei diesen Gelegenheiten immer mit den Beamten unterhalten, die die Kontrollen durchgeführt hätten: „Die Zeugin Beate H. (mehr dazu hier…) hat uns berichtet, dass Jalloh sich über die ganze Zeit immer wieder aufgeregt hat.“ Diese Polizistin sei es auch gewesen, die ihm bei einer Kontrolle gegen 11.45 Uhr als letzte lebend gesehen habe. Einige Minuten nach diesem Gang habe sie über die Wechselsprechanlage aus der Zelle plätschernde Geräusche wahrgenommen und ihrem Vorgesetzten Andreas S. (der Hauptangeklagte, Anm. d. Red.) darüber in Kenntnis gesetzt. „Wenn sie Dienst hat und sich gerade im DGL-Bereich befindet, wird das Teil lautgestellt.“, paraphrasiert Preissner die Zeugenaussage der Beate H. Diese habe angegeben, dass sie mit Andreas S. an diesem Tag einen Disput gehabt hätte, weil dieser die Lautstärke reduziert habe.
„Der Angeklagte habe von ihr regelrecht auf den Weg gebracht werden müssen: ‚Los jetzt, lauf los `“
„Und plötzlich geht der Alarm los“, sagt Preissner weiter. Beide, sowohl Beate H. als auch der Hauptangeklagte Andreas S., hätten in diesem Moment gewusst, dass es sich bei diesem akustischen Warnton um den Brandalarm handele. „Beide, sowohl die Zeugin Beate H. als auch der Angeklagte selbst haben berichtet, dass Andreas S. den Alarm ausgestellt hat.“, konkretisiert der Staatsanwalt. In ihrer ersten polizeilichen Vernehmung habe Beate H. zudem angegeben, dass Andreas S. den Alarm nochmals weggedrückt habe: „Der Angeklagte habe von ihr regelrecht auf den Weg gebracht werden müssen: ‚Los jetzt, lauf los `“, habe sie zu Andreas S. gemeint, als auch der Alarm aus der Lüftungsanlage angeschlagen sei.
„Es treffe nicht zu, dass der Angeklagte dort unten im Pförtnerhaus telefoniert habe.“
Hier würden die Angaben von Beate H. und Andreas S. im Widerspruch stehen. Der Hauptangeklagte habe in der Hauptverhandlung angegeben, sich unverzüglich auf den Weg gemacht zu haben, bevor von dem Alarm der Lüftungsanlage überhaupt die Rede gewesen sein könne. Er habe in einem anderen Dienstzimmer den Beamten Gerhardt Mö. angetroffen und ihn gebeten, ihm in den Zellentrakt zu folgen. Dieser habe zu diesem Zeitpunkt gerade telefoniert sei ihm dann aber schnell gefolgt. Beate H. habe jedoch angegeben, das Andreas S. erst nach dem Auflauf des Lüftungsalarmes den DGL-Raum verlassen habe. Das wisse sie deshalb so genau, weil sie die Verwaltungsangestellte Ty. erst nach dem Lüftungsalarm telefonisch informiert habe und Andreas S. da noch anwesend gewesen sei. Außerdem habe S. ausgesagt, von der Hauswache aus den Beamten Heiko Kö. angerufen zu haben. „Es hat unzweifelhaft ein Telefonat zwischen S. und Kö. gegeben.“, so Preissner weiter. Während Kö. angegeben habe (mehr dazu hier…), dass er das Telefonat „mit ziemlicher Bestimmtheit“ vom Apparat der Hauswache erhalten habe, hätten mehrere Zeugen unabhängig voneinander bestätigt, dass Andreas S. nicht von dort telefoniert haben könne. „Es treffe nicht zu, dass der Angeklagte dort unten im Pförtnerhaus telefoniert habe.“, resümiert der Oberstaatsanwalt aufgrund mehrerer Zeugenaussagen. Dies sei für die zeitlichen Abläufe, die der Hauptangeklagte angegeben habe, von entscheidender Bedeutung.
gefüllter Verhandlungssaal
„Von dem Angeklagten Andreas S. haben wir gehört, dass er von dem Feuerlöscher und dem Schlauch nichts gewusst habe.“
„Auf dem Weg vom DGL-Raum in den Gewahrsamsbereich befinden sich mehrere Feuerlöscher.“, sagt der Anklagevertreter hinsichtlich der Standorte der Löschmittel im Polizeirevier. Im Gewahrsamsbereich selbst, hätte jedoch keiner zu Verfügung gestanden. Vor allem deshalb, weil die Verantwortlichen der Meinung gewesen seien, dass renitente Delinquenten diese gegen Polizeibeamte einsetzen könnten. „Von dem Angeklagten Andreas S. haben wir gehört, dass er von dem Feuerlöscher und dem Schlauch nichts gewusst habe.“, so Preissner weiter. Außerdem habe der Hauptangeklagte in seiner Einlassung angegeben, wegen der plätschernden Geräusche aus der Zelle eher eine Havarie im Wassersystem für wahrscheinlich gehalten zu haben. „An ein Feuer habe er zu diesem Zeitpunkt nicht gedacht.“, so Preissner, trotz des Auflaufens des Rauchmelders.
Als der Hauptangeklagte Andreas S. und der Polizeibeamte Gerhardt Mö. schließlich die Zellentür erreicht und diese geöffnet hätten, habe Beate H. über die Videoanlage, deren Signal im DGL-Bereich aufliefe, gesehen, wie dicker schwarzer Qualm aus der Zelle Fünf gedrungen sei. Zudem habe die Beamtin in dieser Situation wahrgenommen, wie Andreas S. lautstark „Feuer!“ artikuliert.
„Es war in der Folge nicht mehr möglich, das Leben von Oury Jalloh zu retten.“
Der Zeuge Gerhardt Mö. habe vor Gericht ausgesagt, dass bereits bei ihrem Eintreffen im Gewahrsamsflur Rauch aus „dem unteren Bereich des Türrahmens“ gedrungen sei. „Es war in der Folge nicht mehr möglich, das Leben von Oury Jalloh zu retten.“, sagt Preissner und begründet seine Feststellung mit der starken Rauchentwicklung, die einen Rettungsversuch verunmöglicht hätte: „Die alarmierte Feuerwehr konnte Oury Jalloh später nur noch tot bergen.“ „Der Leichnam Oury Jallohs wies schwerste Brandzehrungen auf.“, so der Oberstaatsanwalt. Außerdem hätten die Feuerwehrmänner den Verstorbenen noch im fixierten Zustand vorgefunden.
„Wie konnte denn in einer Zelle wie dieser überhaupt ein Brand entstehen?“,
„Wie konnte denn in einer Zelle wie dieser überhaupt ein Brand entstehen?“, fragt Oberstaatsanwalt Christian Preissner rhetorisch in die Runde. „Dort war mit Ausnahme des Füllstoffes der Matratze nichts, was Feuer fangen könnte.“, ergänzt der Anklagevertreter. Er geht in der Ursachenforschung noch einen Schritt weiter: „Kommt hier jemand in Betracht, der mit aktivem Tun Feuer gelegt hat?“ „Es hat sich nicht der geringste Anhaltspunkt ergeben.“, resümiert er selbst als Antwort.
„Es gibt verschiedene Varianten, dass Oury Jalloh ein Feuerzeug zur Verfügung haben konnte.“
„Nach Öffnung einer der Tüten befand sich in ihr der Rest eines handelsüblichen Gasfeuerzeuges.“ stellt er zudem fest. Beamte des Landeskriminalamtes wären auf die Überreste im Brandschutt gestoßen. Schließlich äußert sich Preissner zu hinreichenden Wahrscheinlichkeiten, wie das Feuerzeug in die Zelle gelangt sein könnte: „Es gibt verschiedene Varianten, dass Oury Jalloh ein Feuerzeug zur Verfügung haben konnte.“ Es sei denkbar, dass Oury Jalloh eines mit sich geführt habe, im Arztraum oder dem Gewahrsamsflur ein Feuerzeug an sich genommen haben könnte oder aber auch ein Beamter eines in der Zelle hätte verloren haben können.
„Es gibt keine andere denkbare Variante als die, dass Oury Jalloh das Feuer selbst angezündet hat.“
Schließlich hätten die vom Gericht und der Staatsanwaltschaft angeordneten Bewegungsversuche belegt, dass ein Mensch auch im fixierten Zustand ein Feuerzeug bedienen und gegebenenfalls aus der Hosentasche ziehen könne. Die vom Gericht gehörte Reinigungskraft, die für die Zellen im Gewahrsam zuständig wäre, habe glaubhaft versichert, dass sich dort vor der Verbringung Oury Jallohs kein Feuerzeug befunden haben könne: „Es gibt keine andere denkbare Variante als die, dass Oury Jalloh das Feuer selbst angezündet hat.“ Preissner stellt zudem klar, das Suizid für ihn kein denkbares Tat- und Handlungsmotiv gewesen sein könne. Dazu, das hätten nicht zuletzt Zeugenaussagen belegt, sei Oury Jalloh ein zu „lebensfroher Mensch“ gewesen. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ingewahrsamnahme erheblich alkoholisiert gewesen wäre: „Man muss auch unterstellen, dass seine Gedankengänge nicht ganz geordnet waren.“ Es sei zudem nicht auszuschließen, dass er mit der Brandlegung auf sich aufmerksam habe machen wollen. Aber auch ein Unglücksfall sei vorstellbar, mutmaßt Preissner.
„Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Dritter das Feuer gelegt hat.“
„Es ist davon auszugehen, dass das Feuer mit allergrößter Wahrscheinlichkeit in Wandnähe entstanden ist.“, sagt Preissner zum möglichen Ort des Brandausbruches. Nochmals betont er: „Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Dritter das Feuer gelegt hat.“ Schließlich sei ein mögliches Entdeckungsrisiko, insbesondere durch die regelmäßigen Kontrollgänge, exorbitant hoch gewesen. „Ich kann es mir nicht vorstellen, das zwei Beamte über vier Jahre zu solchen Vorgängen geschwiegen hätten.“, bekräftigt er seine Meinung in diesem Zusammenhang. Auch deshalb, habe die Staatsanwaltschaft eine mögliche Mordthese als nicht wahrscheinliche Variante betrachtet. „Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass es sich hier um einen tragischen Unfall gehandelt hat.“, so Preissner.
„Im günstigsten Fall hätte er das in 2:30 Minuten schaffen können.“
Danach bewertet Christian Preissner ausführlich die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin Beate H und des Polizeibeamten Gerhardt Mö. Die Beamtin habe in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung, die noch am Ereignistag stattgefunden habe, davon gesprochen, dass Andreas S. den Brandalarm „mehrmals weggedrückt“ habe. Mö. habe zudem „energisch in Abrede gestellt“, dass der Angeklagte Andreas S. von der Hauswache aus telefoniert habe. Wichtig sei auch die Wahrnehmung dieses Zeugen, dass bereits bei seinem gemeinsamen Eintreffen mit dem Angeklagten im Gewahrsamsbereich Rauch aus der Zelle Fünf gedrungen sei. Die diversen Brandgutachten hätten ergeben, dass ein solcher Rauchaustritt frühestens vier Minuten nach Brandausbruch zu verzeichnen wäre. Vor allem deshalb, weil der Rauch einige Zeit benötige, um von der Zellendecke wieder in Bodennähe zu gelangen. „Man ist sehr flott gegangen, dass hat einen Wert von 53 Sekunden ergeben.“, sagt Preissner weiter und meint damit Versuche die belegt hätten, dass man nach einer unverzüglichen Reaktion auf einen auflaufenden Brandalarm diese Zeitspanne brauche, um vom DGL-Raum in den Zellentrakt zu gelangen. Außerdem schlage der Lüftungsalarm, auch das hätten Versuche ergeben, erst 2:10 Minuten nach Auslösung des Brandalarmes an. Deshalb sagt er zu den Handlungsoptionen des Hauptangeklagten Andreas S.: „Im günstigsten Fall hätte er das in 2:30 Minuten schaffen können.“ (den Weg vom DGL-Raum in den Zellentrakt; Anm. d. Red.). Bei einer nichtadäquaten Reaktion, „schlimmstenfalls in vier Minuten“, so Preissner weiter.
„Ich habe hier keinen Zweifel, dass die erste Aussage der Zeugin im wesentlichen die richtige ist.“
„Damit hat sich die Kammer intensiv beschäftigt“, kommt der Anklagevertreter nochmals auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin Beate H. und deren widersprüchlichen Aussagen zurück: „Wenn eine Aussage der Zeugin den Angeklagten S. belasten soll, kann das nur ihre erste Aussage sein.“ Obwohl diese Einlassung in einigen Punkten ungenau sei, halte er die Passage in der Beate H. zu Protokoll gegeben habe, dass Andreas S. den Alarm zweimal weggedrückt habe, für glaubwürdig: „An dem wortwörtlichen Ausdruck wird man die Zeugin nicht messen können.“ Dabei müsse man insbesondere berücksichtigen, dass die Beamtin auf Grund ihrer emotionalen Reaktion auf den Feuertod Oury Jallohs „neben den Schuhen“ gestanden habe. Als hinderlich hätten sich zudem die mangelhaften Protokollierungsstandards von Zeugenaussagen, wie sie die zuständigen Beamten der Polizeidirektion Stendal an den Tag gelegt hätten, erwiesen. Diese hätten es oftmals versäumt, die Protokolle von den Zeugen gegenlesen oder unterzeichnen zu lassen. „Ich habe hier keinen Zweifel, dass die erste Aussage der Zeugin im wesentlichen die richtige ist.“, fasst Preissner zusammen. Insbesondere deshalb, weil „sie nun einmal keine schlichte Zeugin“ sei, sondern eine Polizeibeamtin.
„Wenn der Angeklagte rechtzeitig losgegangen wär und sich einen Feuerlöscher genommen hätte, hätte er das Leben Oury Jallohs retten können.“
Schließlich kommt der Anklagevertreter zu einem Resümee: „Ich gehe davon aus, nachdem was ich hier alles erläutert habe, dass der Angeklagte Andreas S. zu spät losgelaufen ist.“ Auch die Aussagen des medizinischen Zweitgutachters (mehr dazu hier…), wonach bei starker Brandentwicklung der Tod Oury Jallohs womöglich schon zwei Minuten nach Brandausbruch habe eintreten können, ändere daran nichts. Hier gebe es einfach zu viele Variablen: „Wir wissen nicht wie groß das Loch war, dass er in die Matratze gerissen hat.“ Schließlich kommt Preissner zu dem Schluss: „Wenn der Angeklagte rechtzeitig losgegangen wär und sich einen Feuerlöscher genommen hätte, hätte er das Leben Oury Jallohs retten können.“
„Der Angeklagte hat sich durch Unterlassung der fahrlässigen Tötung zum Nachteil des Oury Jalloh schuldig gemacht.“
Allerdings hätte die Beweisaufnahme den ursprünglich in der Anklageschrift erhobenen Tatvorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge als Unterlassungsdelikt nicht erhärten können. Dazu wäre zwingend ein Vorsatz erforderlich gewesen, der jedoch in der Hauptverhandlung nicht bewiesen werden konnte. Als Dienstgruppenleiter sei er allerdings für das Leben eines Ingewahrsamgenommenen verantwortlich, ist Preissner überzeugt, für den Ausbruch des Feuers sei er jedoch nicht verantwortlich. „Dass ein Mensch bei einem Feuer ums Leben kommt ist vorhersehbar.“, sagt Preissner zur Schuld des Dienstgruppenleiters Andreas S. und stellt fest: „Der Angeklagte hat sich durch Unterlassung der fahrlässigen Tötung zum Nachteil des Oury Jalloh schuldig gemacht.“ Ein Verschulden des Polizisten sei erkennbar, wenn auch „im unteren Bereich angesiedelt“. Der Staatsanwalt fordert, Andreas S. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätze a 40 Euro zu verurteilen.
Sicherheitskontrollen im Landgericht wie an jedem Verhandlungstag in diesem Verfahren
Der Mitangeklagte Beamte Hans-Ulrich M. sei freizusprechen, da ihm keine konkrete Schuld nachzuweisen sei. Zahlreiche Zeugenaussagen hätten belegt, dass er Oury Jalloh vor der Verbringung in die Zelle gründlich durchsucht und dabei kein Feuerzeug habe feststellen können. Nicht zuletzt auf Grund der vielen vorstellbaren Möglichkeiten, wie das Feuerzeug in die Zelle gelangt sein könnte, wäre eine Verurteilung hier nicht zu rechtfertigen.
„Ich hoffe, dass er am Ende dieses Tages ein gewisses Gefühl von Gerechtigkeit empfinden kann.“
Gegen 11.30 Uhr beginnt Felix Isensee sein Plädoyer für die Nebenklagevertretung. Eingangs begrüßt er Herrn Diallo, den Halbbruder des verstorbenen Oury Jalloh, den er als Nebenkläger in diesem Verfahren vertritt. „Ich hoffe, dass er am Ende dieses Tages ein gewisses Gefühl von Gerechtigkeit empfinden kann.“, fügt Isensee hinzu.
„Es hätte gar keine Anklage geben dürfen, weil die Annahme der Selbsttötung reine Spekulation ist.“, so Isensee hinsichtlich der Anklage gegen Hans-Ulrich M.. Er habe sich extra eine Hose mit Zollstocktaschen gekauft und heute angezogen, wie sie Jalloh getragen haben soll, und es sei gar nicht einfach so möglich an ein Feuerzeug heran zu kommen, wie er plausibel zeigt.
Nebenklagevertreter Felix Isensee nach der Urteilsverkündung
„Oury Jalloh – das war Mord! Das ist eine These.“
„Oury Jalloh – das war Mord! Das ist eine These.“, so der Nebenklagevertreter. Ob das außerhalb des Möglichen oder nur außerhalb des Denkbaren läge, fragt er rhetorisch und führt weiter aus, dass eine mögliche Selbsttötung Jallohs nicht im Prozess untermauert werden konnte. Es sei davon auszugehen, dass der Angeklagte Hans Ulrich M. ein erfahrener Beamter sei und ein Feuerzeug in der Hosentasche des Durchsuchten nicht übersehen hätte. Allein in der Woche vor dem Tod Jallohs sei er an sechs weiteren Durchsuchungen beteiligt gewesen.
„Von Selbsttötungsabsichten hat uns hier niemand etwas gesagt.“
Die Matratze hätte über das Podest übergelappt, wodurch die Ketten mit denen Oury Jalloh fixiert war, gespannt gewesen seien, was die Bewegungsfreiheit noch weiter eingeschränkt habe. Ferner hätte Jalloh nicht ahnen können, dass die feuerfeste Matratze aufzureißen ginge und der Schaumstoffinhalt brennbar sei. Zudem würde das Feuerzeug schnell heiß werden, sodass er es nicht länger hätte in dieser Situation halten können. „Es war ein lebenslustiger Mensch.“, führt Isensee weiter aus und ergänzt: „Von Selbsttötungsabsichten hat uns hier niemand etwas gesagt.“ Weiter fragt er, wie das Feuerzeug aus der fixierten rechten Hand unter die linke Körperseite des Verstorbenen hätte kommen können.
„Niemand hätte mehr Brandbeschleuniger feststellen können, wenn es denn welchen gegeben hätte.“
Im Verlauf des Prozesses sei vielfach erkennbar gewesen, dass Polizeibeamte aus Korpsgeist bereit seien, im Zeugenstand eine Falschaussage abzuliefern oder zu mauern. Der Zeuge Swen E. (mehr dazu hier…) habe zu diesem Aspekten des Polizeiapparats ausgesagt: „Er weiß was das heißt.“, so Isensee. Ferner sei bei den Tatortermittlungen kein Brandsachverständiger hinzugezogen worden und kein Gaskromatograph sei zum Einsatz gekommen, um mögliche Brandbeschleuniger vor Ort festzustellen. Brandbeschleuniger und deren Reststoffe seien sehr flüchtig in der Luft. „Niemand hätte mehr Brandbeschleuniger feststellen können, wenn es denn welchen gegeben hätte.“, so Isensee weiter.
Laut Aussage der stellvertretenden Dienstgruppenleiterin Beate H. (mehr dazu hier…) habe sie 11.30 Uhr über die Akustik der Zelle einen möglichen Kontrollgang vernommen, der aber nicht im Gewahrsamsbuch notiert gewesen sei. Er könne sich vorstellen, dass durch die Kellerseitentür, die offen zugänglich sei, Beamte sich Zugang verschafft hätten und Jalloh in der Zelle verhöhnt haben könnten. Anhand der zahlreichen ungeklärten Fragen stellt er erneut in den Raum, ob die „Mord-These“ tatsächlich ein undenkbarer Sachverhalt sei.
„In jedem Fall ist der Angeklagte M. freizusprechen, weil viele Möglichkeiten denkbar wären.“
Es habe einen faden Beigeschmack, weil auch nicht plausibel sei, was der Angeklagte Hans-Ulrich M. zwischen 11.30 Uhr und 12.10 Uhr gemacht habe. Dessen Aussage, dass er sich in der Kantine aufgehalten haben will, könne niemand bestätigen. Den Löschversuch, den er laut eigenem Bekunden unternommen haben will, könne ebenfalls niemand bezeugen. Zudem habe Hans-Ulrich M. bei seiner Vernehmung am Abend des Todestages von Oury Jalloh sich selbst kontrolliert und sein Feuerzeug noch besessen, was er dem Vernehmungsbeamten daraufhin auch vorgezeigt haben soll. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er sich eingelassen, dass er dieses an dem Tag verloren haben will. Trotz alledem sagt der Rechtsanwalt: „In jedem Fall ist der Angeklagte M. freizusprechen, weil viele Möglichkeiten denkbar wären.“
„Schuldig im Sinne der Anklage.“
„Schuldig im Sinne der Anklage.“, beginnt der Nebenklagevertreter sein Plädoyer zum Angeklagten Andreas S. . „Der Angeklagte S. schaltet die Akustik (Rauchmeldeanlage, Anm. d. Red.) ab, mit den Worten: ‚Man versteht ja sein eigenes Wort nicht mehr.’“, er habe in diesem Moment gerade mit dem Kommissar vom Lagedienst telefoniert.“, so Isensee. Die Stellvertreterin Beate H. widerspricht ihm daraufhin und stellt den Alarm wieder laut. Anschließend habe Schubert die Reset-Taste der Anlage gedrückt. Als nach erneutem Hochfahren der Anlage der Alarm wieder aufgelaufen sei, habe der Angeklagte gemeint: „Nicht schon wieder dieses Ding.“ Dann will dieser den Alarm wieder ausgeschaltet haben – „Ich meine, er schaltet die Anlage (gesamte Rauchmeldeanlage, Anm. d. Red.) aus.“, so der Rechtsanwalt. Als infolge der Entwicklungen der Rauchalarm aus der Lüftungsanlage des Hauses anschlug, hätten beide im DGL-Bereich realisiert: „Da stimmt was nicht.“
die Vertretung der Nebenklage
Anschließend soll Andreas S. aus der Teeküche mit dem Leiter des Reviereinsatzdienstes Heiko Kö. telefoniert haben, er hätte diesen über den Brand im Gewahrsam informiert und gebeten mit runter zu kommen. Nach dem Telefonat sei S. zurück in den DGL-Bereich, um die Fußfesseln mit runter zu nehmen. Beate H. habe da energisch zu ihm gesagt: „Lass – Geh!“ Dann wäre Andreas S. los gerannt. Den erwarteten Kö. habe der Angeklagte nicht auf dem Flur angetroffen und daraufhin den Kollegen Mö. gebeten mit nach unten zu kommen.
„Mach mich los – Feuer!“
Zeuge Lutz Sp. (mehr dazu hier…) habe im Türbereich auf dem Revierhof gestanden und den Angeklagten Andreas S. 12.09 Uhr dort vorbei laufen sehen. „Es kommt jemand.“ soll Beate H. über die Wechselsprechanlage zu Jalloh gesagt haben. Jalloh soll geantwortet haben: „Mach mich los – Feuer!“ Mö. soll dann mit einer Decke in die Zelle getreten sein, diese auf den brennenden Oury Jalloh geworfen haben und versucht haben ihn zu löschen. Dies gelang mit dem ersten Versuch nicht erfolgreich, ein weiterer Versuch sei aufgrund der starken Rauchentwicklung nicht möglich gewesen. Ein Löschen mit dem folglich organisierten Feuerlöscher sei nicht mehr möglich gewesen.
12.11 Uhr habe sich die Zeugin Ty. (mehr dazu hier…) im DGL-Bereich aufgehalten und wahrgenommen, dass Beate H. die Rettungsleitstelle informiert habe. Beate H. sei nach ihrer Einschätzung völlig überfordert gewesen. Über das Fenster zum Hof habe sie sich bei Kollegen erkundigt, was benötigt werde. Rettungswagen und Feuerwehr habe sie folglich geordert. Die Feuerwehr habe bei ihrem Einsatz keine Kenntnis darüber gehabt, dass sie nach einer gefesselten Person hätten suchen sollen (mehr dazu hier…). Erst nach 30 Minuten sei das Feuer gelöscht gewesen. Dann erst hätten die Feuerwehrbeamten Jalloh entdeckt – er war tot.
„Da hat er nachweislich gelogen.“
Nach Auffassung der Nebenklage hätte der Angeklagte nach etwa zweieinhalb bis drei Minuten nach dem ersten Alarm in der Zelle Fünf sein können, um Oury Jalloh zu retten. Zur Einlassung des Hauptangeklagten, er habe von der Hauswache aus mit Heiko Kö. telefoniert, sagt Isensee: „Da hat er nachweislich gelogen.“ Als der Angeklagte S. auf Widersprüche zu seinen Aussagen hingewiesen worden sei, habe er plötzlich nicht mehr ausschließen können, doch oben im DGL-Bereich telefoniert zu haben. Der damalige Revierleiter Gerald K. habe im Zeugenstand geäußert, dass es ein längeres Telefonat gewesen sei. Der Leiter des Reviereinsatzdienstes Heiko Kö. habe hingegen gemeint, dass es so kurz gewesen sei, dass er nicht mal hätte die Teetasse abstellen können. „Das kann nicht funktionieren.“, so Isenesee hinsichtlich der zeitlichen Abläufe.
„mittlerweile ist sie zur Entlastungszeugin geworden.“
Beate H. war eingangs des Verfahrens die Hauptbelastungszeugin für Andreas S., „mittlerweile ist sie zur Entlastungszeugin geworden.“, so Isensee. Nach späteren Bekundungen der Beamtin, könne der ehemalige DGL Andreas S. am 07. Januar 2005 gar nicht schnell genug reagiert haben, um Oury Jalloh das Leben zu retten. Wegen der traumatischen Erlebnisse, habe sich Beate H. zudem in psychologischer Behandlung befunden. Der Nebenklagevertreter schätzt ein, dass die Aussage, die Beate H. noch am Abend des 07. Januar 2005 gemacht habe, eine Traumaaussage sei. Wissenschaftlich erforscht sei, dass zentrale Aspekte von Ereignissen nicht anfällig für Vergessen seien. Es sei lediglich so, dass Pseudoerinnerungen nicht auszuschließen seien. Das hieße, dass sich zeitliche Abläufe und Zuordnungen in der Erinnerung verschieben könnten. Die zentralen Aspekte würden jedoch erhalten bleiben. Demnach schätzt Isensee ein, dass die erste Aussage der Beamtin die zutreffende sei.
„Diese Gerichtsverhandlung war ein Reiz, sie war dem voll ausgesetzt.“
„Diese Gerichtsverhandlung war ein Reiz, sie war dem voll ausgesetzt.“, so Isensee. Beate H., so mutmaßt der Rechtsanwalt, würde infolge der jetzigen Konfrontation die damaligen Wahrnehmungen verdrängen und nun Pseudoerinnerungen haben. Sie würde jetzt davon ausgehen, dass das was sie jetzt sage, stimmen würde. Ferner würden die Hausmitteilungen im Polizeirevier, die Andreas S. als unschuldig darstellen und in denen sie selbst als Zeugin gar nicht vorkomme, das Bild suggerieren, dass ihre Wahrnehmungen nicht stimmen könnten. Ferner habe es ein zweistündiges Gespräch mit dem Leiter des Revierkriminaldienstes Hanno S. (mehr dazu hier…) gegeben. Der Gesprächspartner Hanno S. habe daraufhin ein Gedächtnisprotokoll gefertigt und dieses den Ermittlungsbehörden zukommen lassen. Im Verlauf der folgende richterlichen Vernehmung von Beate H. habe diese die wesentlichen Belastungspunkte gegen Andreas S. zurückgezogen.
Sowohl die Zeugen Beate H., als auch Kerstin Se. (mehr dazu hier…) und Petra Sch. (mehr dazu hier…) haben im Zeugenstand auch nicht von einem Todeskampf Jallohs berichtet, der durch das etwaige Rasseln von Ketten oder Schreien aus der Zelle ( Möglicherweise zu hören über die Wechselsprechanlage, die die Zelle akustisch mit dem DGL-Bereich verbindet; Anm. d. Red.) wahrzunehmen gewesen wäre. Laut Aussagen beider Rechtsmediziner die in diesem Verfahren gehört wurden, hätte Jalloh bei der Wahrnehmung des ausbrechenden Feuers panisch reagieren müssen, umso mehr noch unter Alkoholeinwirkung. Das Kettenrasseln wäre dem DGL S. selbst ohne Panik bei dem Fixierten bereits zu laut gewesen, so der Nebenklagevertreter und meint damit, dass ein möglicher Todeskampf hätte über die Wechselsprechanlage wahrgenommen werden müssen. Daraus ist zu schlussfolgern, dass Jalloh zu diesem Zeitpunkt bewusstlos gewesen sein müsse, bis er nach Ansprache durch Beate H. gerufen habe: „Mach mich los – Feuer!“ Dies sei etwa vier Minuten nach Brandausbruch das letzte Lebenszeichen von Oury Jalloh gewesen, so Isensee. Infolge dessen müsse Jalloh mehrere Züge heiße Luft eingeatmet haben, die zum Tode führten.
Vertretung der Angeklagten
Andreas S. habe laut Auffassung der Nebenklage mindestens 90 bis 120 Sekunden zu spät reagiert. Wenn ein Alarm auflaufe müsse davon ausgegangen werden, dass eine Gefahr bestehe und schnelles Handel nötig sei. Für diese Erkenntnis muss man nicht erst Polizeibeamter sein, so Isensee, aber als solcher sei man schließlich für das Leben von Menschen verantwortlich.
Laut Obduktion sei bei Oury Jalloh ein großes Lungenödem (Blutansammlung in der Lunge, Anm. d. Red.) festgestellt worden. Die Sachverständigen haben ausgeführt, dass davon auszugehen sei, je größer ein solches Lungenödem sei, desto länger müsse der Verstorbene gelebt haben. Bei hoher Lufttemperatur würde zudem viel Schleim in Atemwegen produziert werden, um die heiße Luft abzukühlen. Da wenig Schleim feststellbar gewesen sei, ist nicht belegbar, dass er viel heiße Luft eingeatmet habe. Ferner sei die attestierte vermehrte Rußverschluckung und -einatmung untypisch für einen Hitzeschock, da dies nur zu Lebzeiten möglich sei. Zudem hätten die Nachbrandversuche ergeben, dass das Höhenniveau der Rußgase erst nach vier Minuten erreicht sei, um ein Einatmen bzw. Verschlucken gewährleisten zu können. Auch dies lässt darauf schließen, dass Jalloh vier Minuten nach Brandausbruch noch gelebt haben müsse.
Der Zeuge Gerhardt Mö. (mehr dazu hier…) habe ausgesagt, dass er Jalloh bei seinem Rettungsversuch noch gesehen hätte, woraus der Nebenklagevertreter schlussfolgert, dass das Feuer zu diesem Zeitpunkt noch nicht so weit entwickelt gewesen sein könne. Das Rasseln der Ketten, welches Beate H. im Bereich von vier Minuten nach Brandausbruch über die Akustik vernommen habe, sei der Todeskampf von Oury Jalloh gewesen, nicht die Rettung, wie sie vermutet habe. Dies setzte erst ein, nachdem sie ihn angesprochen habe und er das Bewusstsein wieder erlangt haben müsse.
Wenn Andreas S. nach dem ersten Anschlagen des Brandmelders nach unten gerannt wäre, ist Isensee überzeugt, hätte er nach spätestens 150 Sekunden bei Jalloh in der Zelle sein können. Dann wäre ein Löschen des Brands mit einer Decke problemlos möglich gewesen, mutmaßt der Nebenklagevertreter. Der Angeklagte Andreas S. hat sich der Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen schuldig gemacht.
„Ich spreche hier für die Mutter von Oury Jalloh, die heute nicht hier sein kann.”
„Ich spreche hier für die Mutter von Oury Jalloh, die heute nicht hier sein kann.”, beginnt die Rechtsanwältin Regina Götz ihr Plädoyer. Dass auch sein Lebensweg gezeichnet war von institutionellem Rassismus, will sie im Folgendem aufzeigen.
Zur Festnahme Jallohs durch die Polizeibeamten am 07. Januar 2005 sei es nur gekommen, weil Oury Jalloh telefonieren wollte und die Bediensteten der Stadtreinigung sich dadurch belästigt gefühlt hätten. Als die Polizei vor Ort eingetroffen sei, habe Jalloh längst abseits gestanden. Keine der Frauen hätte zu diesem Zeitpunkt selbst eine Anzeige erstatten wollen, führt Götz aus. Allein seine Hautfarbe hält die Nebenklagevertreterin für ausschlaggebend, dass er mitgenommen und eine Anzeige gefertigt worden sei.
„Passport“ / „Amigo“
Mit Worten wie „Passport“ habe der Polizeibeamte Jalloh angesprochen, einen Grund für eine Kontrolle habe Jalloh auch auf Nachfrage nicht genannt bekommen. Nachdem sich der Gegenüber geweigert hätte, habe Widerstand als Grund für die Festnahme auf der Hand gelegen. Vollkommen unreflektiert habe der Polizeibeamte Udo S. Jalloh versucht mit der Bezeichnung „Amigo“ auf Jalloh einzuwirken, und wohl gedacht, so Götz, dass alle Ausländer auf solche Betitelungen reagieren müssten. Ein beängstigendes Verständnis von Allmacht sehe die Nebenklagevertreterin, wenn Polizeibeamte erst einmal rigoros von Menschen Personalien kontrollieren würden, weil sie vermuten würden, dass irgendetwas nicht stimmen würde. Letztlich habe der Beamte Udo S. später geäußert, dass er nicht mehr mit Kontrollen von Jalloh in der Zelle betraut werden wolle, weil die Ingewahrsamsnahme zuvor etwas aus dem Ruder gelaufen sei.
„Ich würde mal sagen, da spricht der pure Rassismus.“
Das Telefonat zwischen dem Polizeibeamten und dem Arzt Dr. B., habe aus Sicht des Staatsanwalts Christian Preissner „Anstoß erregt“, führt Götz an. „Ich würde mal sagen, da spricht der pure Rassismus.“, so die Rechtsanwältin zu ihrer Einschätzung. Nach Einschätzung des Arztes sei die Alkoholisierung von Jalloh nicht allzu hoch gewesen, daher sei für die Nebenklägerin nicht nachvollziehbar, warum er dann fixiert worden sei. Zudem sei die angewandte Vier-Punktfixierung laut Rechtsmediziner Bohnert aus medizinischer Sicht bedenklich. Diese Bewertung gehöre bereits seit Jahren zum medizinischem Basiswissen und sei nichts Neues. Ferner habe die Nebenklage Strafanzeige gegen Dr. B. gestellt, Götz hoffe, dass die Staatsanwaltschaft dies auch angemessen verfolgen werde.
„Dafür habe ich auch zwölf Stunden Zeit.“
Dr. B. habe bereits in seinem Untersuchungsprotokoll die vollständigen Personalien von Oury Jalloh notiert, dennoch habe der damalige Dienstgruppenleiter Andreas S. die Identitätsfestellung als Grund genannt, Jalloh nicht wieder gehen zu lassen. „Dafür habe ich auch zwölf Stunden Zeit.“, habe dieser im Verlauf des Verfahrens dazu ausgesagt und er habe auch keine Anstalten unternommen, den Aufenthalt eventuell zu verkürzen, kritisiert Götz weiter.
„Das Gesetz ist dazu da, den Menschen das Leben zur Hölle zu machen.“
„Das Gesetz ist dazu da, den Menschen das Leben zur Hölle zu machen.“, so Regina Götz bezüglich der Residenzpflicht die viele Migranten betreffe. Das bedeute für diese, dass sie den ihnen zugewiesenen Landkreis nicht ohne offizielle Genehmigung verlassen dürften. Viele Interessierte seien nicht zu diesem Prozess nach Dessau gefahren, so Götz, weil sie Angst gehabt hätten, gegen die Residenzpflicht zu verstoßen.
„Verdachtsunabhängige Kontrollen“ / „nur äußerlich sichtbare Merkmale zur Begründung“
„Verdachtsunabhängige Kontrollen“, wie sie im Polizeialltag regelmäßig praktiziert werden würden, seien ein weiterer Beleg für institutionellen Rassismus. Laut Politikwissenschaftlern seien diese so definiert, dass den Beamten „nur äußerlich sichtbare Merkmale zur Begründung“ dieser Kontrollen bleiben würden. Demnach seien Menschen mit Migrationshintergrund natürlich um so mehr davon betroffen, was einerseits das gesellschaftliche Bild des ausländischen Straftäters bestätige und andererseits das polizeiliche Feindbild konkretisiere und verfestige. Es sei unerträglich, wie ausländische Mitbürger per Gesetz behandelt werden würden, so Götz.
“Oury Jalloh – das war Mord“
Weiterhin hegt Regina Götz die Hoffnung, dass die anhängigen Verfahren wegen Falschaussagen gegen Polizeibeamte ebenso akribisch verfolgt werden würden wie jene, die wegen des Ausspruchs: “Oury Jalloh – das war Mord“ geführt worden seien. Im Verlauf des Prozesses habe sie immer wieder die Meinung von schwarzen Menschen gehört, dass Verbrechen gegen sie eh ungesühnt bleiben würden. In einem Fall, wo ein Mensch ums Leben gekommen ist, sollte man davon ausgehen können, dass alles dafür getan werden würde, um die Wahrheit heraus zu finden, so Götz. Sie ist der Meinung, dass dies leider nicht der Realität entspreche.
Die Nebenklagevertreterin zählt im Folgendem einige Versäumnisse und Unklarheiten auf, die im Verlauf der Ermittlungen und des Prozesses zu konstatieren gewesen seien. Die Polizei habe von vornherein versucht, eine Zielrichtung der Ermittlungen vorzugeben. In der Videosequenz der ersten Tatortbegehung sei davon gesprochen worden, dass sich der Verbrannte selbst angezündet habe. Damit sei eine Festlegung für die Polizeibeamten bereits erfolgt, ohne dass in alle Richtungen ermittelt worden wäre. Diese vorzeitige These habe sich auch bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht verfestigt und habe verunmöglicht, der Wahrheit näher zu kommen. Das Gericht sei im Verlauf des Verfahrens bemüht gewesen, weitere Zeugen, die zur Wahrheitsfindung beitragen könnten ausfindig zu machen, aber eine damals angefertigte Liste aller Polizeibeamter, die sich nach dem Brand am Tatort aufgehalten hätten, sei nicht mehr aufzufinden gewesen.
Weiter soll den Beamten bei der Tatortbegehung nicht aufgefallen sein, dass die Videokamera nach den ersten vier Minuten nicht mehr aufgezeichnet habe, somit von den erfolgten Tatortuntersuchungen kein Videomaterial vorhanden sei. Die Polizeibeamten der Stendaler Ermittlungsgruppe hätten die befragten Polizeibeamten im Anschluss der Vernehmungen deren Aussagen nicht gegenlesen lassen. Das Resultat sei dann in der Verhandlung vielfach erkennbar gewesen – hier im Gerichtssaal hätten einige dieser Beamten dann zu Protokoll gegeben, dass sie jene Aussagen in den Vernehmungsprotokollen so nicht getätigt haben wollen. Ferner hätten sich die Polizeibeamten beim Warten auf ihre polizeilichen Vernehmungen alle zusammen in einem Raum aufgehalten. Das hier keine Absprachen unter den Zeugen stattgefunden haben sollen, sei unglaubwürdig. Fotos, die durch Beamte aufgenommen worden seien, würden fehlen. Zudem sei der Tatort unzureichend auf Brandbeschleuniger hin untersucht worden. Der Brandschutt sei nur eingepackt worden und vier Tage später erst untersucht worden. Hinsichtlich Brandbeschleuniger, die stark flüchtig seien, wäre das wenig ergiebig.
Die Obduktion des Leichnams sei ebenfalls unzureichend erfolgt. Ein angeregtes Röntgen des Schädels habe nicht stattgefunden, erst bei einer zweiten durch die Nebenklage in Auftrag gegebene Obduktion, habe sich herausgestellt, dass Oury Jalloh einen Nasenbeinbruch gehabt habe. Wo die Pfütze in der Zelle Fünf hergekommen sei und um was für eine Flüssigkeit es sich dabei gehandelt habe, lies sich nicht annähernd klären. Die Putzfrau habe hier ausgesagt, dass sich am Morgen des 07. Januar 2005 keine Flüssigkeitsansammlung auf dem Zellenboden befunden hätte. Laut gehörter Tonbandaufnahmen habe sich während des Brandes im DGL-Bereich eine dritte Person aufgehalten, die mit ihren Wahrnehmungen hätte zur Wahrheitsfindung beitragen können. Bis zum Ende der Verhandlung habe sich kein Zeuge erinnern können, wer diese Person gewesen sei.
„Warum lügt eigentlich der Zeuge Kö.?“
„Warum lügt eigentlich der Zeuge Kö.?“, fragt die Rechtsanwältin in die Runde. Die Strategie die sich dahinter verborgen hätte, könne im Rahmen des Prozesses nicht geklärt werden. Ferner sei unverständlich, dass erst nach eineinhalb Jahren Verhandlung herausgekommen sei, dass der Angeklagte Hans-Ulrich M. am Todestag Oury Jallohs später sein Feuerzeug vermisst habe. Das Verfahren sei stets nur der Frage um die Durchsuchung Oury Jallohs und dem zu langsamen Reagieren des Angeklagten Andreas S. nachgegangen, resümiert Götz. Den wahren Hintergründen näher zu kommen, sei nicht die Zielrichtung gewesen. Leider, so die Nebenklägerin, könne sie nur die Bestätigung dessen erkennen, was viele hinsichtlich der Verhandlung gemutmaßt hätten: Eine Wahrheitsfindung sei nicht möglich.
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