59. Prozesstag / Teil 1

Januar 6, 2009

08. Dezember 2008 // 9.00 – 18.00 Uhr

„Das, was hier geboten wurde, war kein Rechtsstaat und Polizeibeamte, die in einem besonderen Maße dem Rechtsstaat verpflichtet waren, haben eine Aufklärung verunmöglicht. All diese Beamten, die uns hier belogen haben sind einzelne Beamte, die als Polizisten in diesem Land nichts zu suchen haben.“

nach 59 Verhandlungstagen Freisprüche für beide Angeklagte//Richter Manfred Steinhoff macht Aussageverhalten von Polizisten für das Scheitern eines rechtsstaatlichen Verfahrens verantwortlich//Proteste und Tumulte nach Urteilsverkündung

Der 59. Verhandlungstag um den Feuertodes des Asylbewerbers Oury Jalloh, der am 07. Januar 2005 in einer Polizeizelle verbrannte, fand am Landgericht Dessau unter verschärften Sicherheitsvorkehrungen und einem riesigen Medieninteresse statt. Dies verwunderte indes kaum, wurde doch das Urteil in einem der wohl aufwendigsten Prozesse der sachsen-anhaltinischen Justizgeschichte erwartet. Zudem hatten zahlreiche Initiativen und antirassistische Gruppen Proteste vor dem Gericht und in der ganzen Stadt angekündigt. Schon vor Beginn der Verhandlung spekulierten Prozessbeobachter intensiv über einen möglichen Ausgang des Verfahrens. Auslöser für diese Debatten waren nicht zuletzt Medienberichte, die von einer möglichen Einstellung nach Zahlung einer Geldbuße sprachen.


Richtertisch im Saal 18 des Landgerichtes Dessau

„Ich denke im Rahmen der Beweisaufnahme haben wir alles Mögliche getan.“

„Ich denke im Rahmen der Beweisaufnahme haben wir alles Mögliche getan.“, bittet der vorsitzende Richter Manfred Steinhoff den Anklagevertreter mit seinem Plädoyer zu beginnen.

„Die Fülle der Erkenntnisse, die man aus der Beweisaufnahme gewonnen hat, macht das Ganze nicht leichter.“

„Nach eineinhalb Jahren der Beweisaufnahme sind wir an einem Punkt angelangt, wo wir zu einem Ergebnis kommen müssen.“, sagt Oberstaatsanwalt Christian Preissner. „Die Fülle der Erkenntnisse, die man aus der Beweisaufnahme gewonnen hat, macht das Ganze nicht leichter.“, fährt er fort. „Zu diesem Zeitpunkt stand Oury Jalloh unter Alkoholeinfluss“, sagt Preissner und rekapituliert damit die Abläufe am 07. Januar 2005 und beginnt dabei mit der Situation, die zur Festnahme des Asylbewerbers geführt habe.  „Die Frauen fühlten sich belästigt, nicht mehr und nicht weniger.“, so der Oberstaatsanwalt zu den Gründen der folgenden Ingewahrsamnahme. Zwei Polizeibeamten seien an jenem Tag zum Einsatzort in Dessau-Süd gerufen worden: „Diese Streife war besetzt mit dem Angeklagten Hans-Ulrich M. und seinem Kollegen Udo S.“.

„Nach dem Eintreffen der Beamten kam es zu verbalen und leichten körperlichen Auseinandersetzungen.“

Vor Ort soll Jalloh laut Preissner Widerstand geleistet haben: „Nach dem Eintreffen der Beamten kam es zu verbalen und leichten körperlichen Auseinandersetzungen.“ Eine Feststellung der Personalien sei nicht möglich gewesen, weshalb er in das Polizeirevier verbracht werden sollte. Er habe sich „mit Händen und Füßen“ gegen eine Verbringung in den Streifenwagen gewehrt. Anschließend hätten ihn die Beamten in den Kellertrakt des Polizeireviers Dessau verbracht: „In diesem Gewahrsamsbereich befand sich auch eine Gewahrsamszelle.“ Dort sei Jalloh weiterhin in einem sehr erregten Zustand gewesen: „Die weiteren Maßnahmen gestalteten sich schwierig.“, so der Anklagevertreter dazu. Die Beamten hätten verstärkt Obacht geben müssen, dass sich Jalloh nicht selbst verletze. Im so genannten Arztraum habe ihm dann der Beamte Udo S. im Oberkörperbereich nach Gegenständen untersucht und der Angeklagten M. habe den Unterkörperbereich abgetastet. „Es war zu diesem Zeitpunkt offenbar schon der Entschluss gefasst wurden, Oury Jalloh später in eine Gewahrsamszelle zu verbringen.“, so der  Oberstaatsanwalt.


Oberstaatsanwalt Christian Preissner

„Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten M. vorgeworfen, bei der Durchsuchung ein Feuerzeug übersehen zu haben.“

„Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten M. vorgeworfen, bei der Durchsuchung ein Feuerzeug übersehen zu haben.“, sagt Preissner weiter. Dies habe zur Folge gehabt, dass er damit später die Matratze in der Zelle Fünf in Brand gesetzt habe. Der Angeklagte habe in seiner Vernehmung angegeben, dass sich auf der Hose die Jalloh zu diesem Zeitpunkt getragen habe, applizierte (nur modisch angedeutete, Anm. d. Red.) Zollstocktaschen befunden haben sollen. Ursprünglich sei völlig unklar gewesen, welche Art Hose er überhaupt getragen habe. Zunächst sei in den Akten von einer „blauen Jeanshose“ die Rede gewesen, später von einem braunen Beinkleid. Die Untersuchungen des Bandschuttes hätten schließlich ergeben, dass Jalloh eine braune Cordhose getragen habe.

Sie besteht aus einer Hülle, die für sich genommen schwer entflammbar ist.“

Oury Jalloh, so Preissner weiter, sei in der Zelle Fünf an Händen und Füssen fixiert worden und habe dabei auf einer Matratze gelegen, die sich wiederrum auf einem leicht erhöhten Podest befunden habe. Die Hand- und Fußfesseln wären zudem mit Metallvorrichtungen verbunden, die in der Wand bzw. am Podest angebracht worden wären: „Die Hand- und Fußfesseln waren verschließbar.“  Die Schlüssel für die Fußfesseln hätten sich nach übereinstimmenden Aussagen mehrere Zeugen im DGL-Raum befunden. Zudem sei die Zelle komplett gefliest gewesen und außer der Matratze und dem Podest hätten sich keine weiteren Gegenstände im Raum befunden.  „Sie besteht aus einer Hülle, die für sich genommen schwer entflammbar ist.“, sagt Preissner zur Beschaffenheit der Matratze. Die Füllung bestehe aus Schaumstoff, der wiederum leicht entflammbar sei. Ferner habe die Matratze etwas über das Podest hinausgeragt, was die Bewegungsfreiheit des Fixierten weiter einschränkte. Außerdem habe sich in der Zelle ein Rauchmelder und ein Entlüfter befunden.

„Soweit der Angeklagte Andreas S. eine Wortwahl gewählt hatte, die Anstoß erregen könnte, hat er sich in der Hauptverhandlung dafür entschuldigt.“

„Die Zelle wurde nach der Fixierung des Oury Jalloh von den Beamten wieder geschlossen.“, sagt der Anklagevertreter weiter. Zuvor habe der Bereitschaftsarzt Dr. Andreas B. durch Inaugenscheinnahme und eine Untersuchung die Gewahrsamstauglichkeit des Asylbewerbes bescheinigt (mehr dazu hier…). „Soweit der Angeklagte Andreas S. eine Wortwahl gewählt hatte, die Anstoß erregen könnte, hat er sich in der Hauptverhandlung dafür entschuldigt.“, sagt Preissner und spielt damit auf die Tonbandprotokolle an, die kurz nach den Geschehnissen in zahlreichen Medienberichten zur Sprache kamen (mehr dazu hier…).

„Die Zeugin Beate H. hat uns berichtet, dass Jalloh sich über die ganze Zeit immer wieder aufgeregt hat.“

„In der Folge kam es oft zu Kontrollen der Zelle, wobei es zu keinen Besonderheiten kam.“, sagt der Anklagevertreter zu den weiteren Abläufen am 07. Januar 2005 und ergänzt: „Sofern man das Beklagen über die Fesselung als nicht außergewöhnlich ansieht.“. Jalloh habe sich bei diesen Gelegenheiten immer mit den Beamten unterhalten, die die Kontrollen durchgeführt hätten: „Die Zeugin Beate H. (mehr dazu hier…) hat uns berichtet, dass Jalloh sich über die ganze Zeit immer wieder aufgeregt hat.“ Diese Polizistin sei es auch gewesen, die ihm bei einer Kontrolle gegen 11.45 Uhr als letzte lebend gesehen habe. Einige Minuten nach diesem Gang habe sie über die Wechselsprechanlage aus der Zelle plätschernde Geräusche wahrgenommen und ihrem Vorgesetzten Andreas S. (der Hauptangeklagte, Anm. d. Red.) darüber in Kenntnis gesetzt. „Wenn sie Dienst hat und sich gerade im DGL-Bereich befindet, wird das Teil lautgestellt.“, paraphrasiert Preissner die Zeugenaussage der Beate H. Diese habe angegeben, dass sie mit Andreas S. an diesem Tag einen Disput gehabt hätte, weil dieser die Lautstärke reduziert habe.

„Der Angeklagte habe von ihr regelrecht auf den Weg gebracht werden müssen: ‚Los jetzt, lauf los `“

„Und plötzlich geht der Alarm los“, sagt Preissner weiter. Beide, sowohl Beate H. als auch der Hauptangeklagte Andreas S., hätten in diesem Moment gewusst, dass es sich bei diesem akustischen Warnton um den Brandalarm handele. „Beide, sowohl die Zeugin Beate H. als auch der Angeklagte selbst haben berichtet, dass Andreas S. den Alarm ausgestellt hat.“, konkretisiert der Staatsanwalt. In ihrer ersten polizeilichen Vernehmung habe Beate H. zudem angegeben, dass Andreas S. den Alarm nochmals weggedrückt habe: „Der Angeklagte habe von ihr regelrecht auf den Weg gebracht werden müssen: ‚Los jetzt, lauf los `“, habe sie zu Andreas S. gemeint, als auch der Alarm aus der Lüftungsanlage angeschlagen sei.

„Es treffe nicht zu, dass der Angeklagte dort unten im Pförtnerhaus telefoniert habe.“

Hier würden die Angaben von Beate H. und Andreas S. im Widerspruch stehen. Der Hauptangeklagte habe in der Hauptverhandlung angegeben, sich unverzüglich auf den Weg gemacht zu haben, bevor von dem Alarm der Lüftungsanlage überhaupt die Rede gewesen sein könne. Er habe in einem anderen Dienstzimmer den Beamten Gerhardt Mö. angetroffen und ihn gebeten, ihm in den Zellentrakt zu folgen. Dieser habe zu diesem Zeitpunkt gerade telefoniert sei ihm dann aber schnell gefolgt. Beate H. habe jedoch angegeben, das Andreas S. erst nach dem Auflauf des Lüftungsalarmes den DGL-Raum verlassen habe. Das wisse sie deshalb so genau, weil sie die Verwaltungsangestellte  Ty. erst nach dem Lüftungsalarm telefonisch informiert habe und Andreas S. da noch anwesend gewesen sei. Außerdem habe S. ausgesagt, von der Hauswache aus den Beamten Heiko Kö. angerufen zu haben. „Es hat unzweifelhaft ein Telefonat zwischen S. und Kö. gegeben.“, so Preissner weiter. Während Kö. angegeben habe (mehr dazu hier…), dass er das Telefonat „mit ziemlicher Bestimmtheit“ vom Apparat der Hauswache erhalten habe, hätten mehrere Zeugen unabhängig voneinander bestätigt, dass Andreas S. nicht von dort telefoniert haben könne. „Es treffe nicht zu, dass der Angeklagte dort unten im Pförtnerhaus telefoniert habe.“, resümiert der Oberstaatsanwalt aufgrund mehrerer Zeugenaussagen. Dies sei für die zeitlichen Abläufe, die der Hauptangeklagte angegeben habe, von entscheidender Bedeutung.


gefüllter Verhandlungssaal

„Von dem Angeklagten Andreas S. haben wir gehört, dass er von dem Feuerlöscher und dem Schlauch nichts gewusst habe.“

„Auf dem Weg vom DGL-Raum in den Gewahrsamsbereich befinden sich mehrere Feuerlöscher.“, sagt  der Anklagevertreter hinsichtlich der Standorte der Löschmittel im Polizeirevier. Im Gewahrsamsbereich selbst, hätte jedoch keiner zu Verfügung gestanden. Vor allem deshalb, weil die Verantwortlichen der Meinung gewesen seien, dass renitente Delinquenten diese gegen Polizeibeamte einsetzen könnten. „Von dem Angeklagten Andreas S. haben wir gehört, dass er von dem Feuerlöscher und dem Schlauch nichts gewusst habe.“, so Preissner weiter. Außerdem habe der Hauptangeklagte in seiner Einlassung angegeben, wegen der plätschernden Geräusche aus der Zelle eher eine Havarie im Wassersystem für wahrscheinlich gehalten zu haben. „An ein Feuer habe er zu diesem Zeitpunkt nicht gedacht.“, so Preissner, trotz des Auflaufens des Rauchmelders.

Als der Hauptangeklagte Andreas S. und der Polizeibeamte Gerhardt Mö. schließlich die Zellentür erreicht und diese geöffnet hätten, habe Beate H. über die Videoanlage, deren Signal im DGL-Bereich aufliefe, gesehen, wie dicker schwarzer Qualm aus der  Zelle Fünf gedrungen sei. Zudem habe die Beamtin in dieser Situation wahrgenommen, wie Andreas S. lautstark „Feuer!“ artikuliert.

„Es war in der Folge nicht mehr möglich, das Leben von Oury Jalloh zu retten.“

Der Zeuge Gerhardt Mö. habe vor Gericht ausgesagt, dass bereits bei ihrem Eintreffen im Gewahrsamsflur Rauch aus „dem unteren Bereich des Türrahmens“ gedrungen sei. „Es war in der Folge nicht mehr möglich, das Leben von Oury Jalloh zu retten.“, sagt Preissner und begründet seine Feststellung mit der starken Rauchentwicklung, die einen Rettungsversuch verunmöglicht hätte: „Die alarmierte Feuerwehr konnte Oury Jalloh später nur noch tot bergen.“  „Der Leichnam Oury Jallohs wies schwerste Brandzehrungen auf.“, so der Oberstaatsanwalt. Außerdem hätten die Feuerwehrmänner den Verstorbenen noch im fixierten Zustand vorgefunden.

„Wie konnte denn in einer Zelle wie dieser überhaupt ein Brand entstehen?“,

„Wie konnte denn in einer Zelle wie dieser überhaupt ein Brand entstehen?“, fragt Oberstaatsanwalt Christian Preissner rhetorisch in die Runde. „Dort war mit Ausnahme des Füllstoffes der Matratze nichts, was Feuer fangen könnte.“, ergänzt der Anklagevertreter. Er geht in der Ursachenforschung noch einen Schritt weiter: „Kommt hier jemand in Betracht, der mit aktivem Tun Feuer gelegt hat?“  „Es hat sich nicht der geringste Anhaltspunkt ergeben.“, resümiert er selbst als Antwort.

„Es gibt verschiedene Varianten, dass Oury Jalloh ein Feuerzeug zur Verfügung haben konnte.“

„Nach Öffnung einer der Tüten befand sich in ihr der Rest eines handelsüblichen Gasfeuerzeuges.“ stellt er zudem fest. Beamte des Landeskriminalamtes wären auf die Überreste im Brandschutt gestoßen. Schließlich äußert sich Preissner zu hinreichenden Wahrscheinlichkeiten, wie das Feuerzeug in die Zelle gelangt sein könnte: „Es gibt verschiedene Varianten, dass Oury Jalloh ein Feuerzeug zur Verfügung haben konnte.“   Es sei denkbar, dass Oury Jalloh eines mit sich geführt habe, im Arztraum oder dem Gewahrsamsflur ein Feuerzeug an sich genommen haben könnte oder aber auch ein Beamter eines in der Zelle hätte verloren haben können.

„Es gibt keine andere denkbare Variante als die, dass Oury Jalloh das Feuer selbst angezündet hat.“

Schließlich hätten die vom Gericht und der Staatsanwaltschaft angeordneten Bewegungsversuche belegt, dass ein Mensch auch im fixierten Zustand ein Feuerzeug bedienen und gegebenenfalls aus der Hosentasche ziehen könne. Die vom Gericht gehörte Reinigungskraft, die für die Zellen im Gewahrsam zuständig wäre, habe glaubhaft versichert, dass sich dort vor der Verbringung Oury Jallohs kein Feuerzeug befunden haben könne: „Es gibt keine andere denkbare Variante als die, dass Oury Jalloh das Feuer selbst angezündet hat.“ Preissner stellt zudem klar, das Suizid für ihn kein denkbares Tat- und Handlungsmotiv gewesen sein könne. Dazu, das hätten nicht zuletzt Zeugenaussagen belegt, sei  Oury Jalloh ein zu „lebensfroher Mensch“ gewesen. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ingewahrsamnahme erheblich alkoholisiert gewesen wäre: „Man muss auch unterstellen, dass seine Gedankengänge nicht ganz geordnet waren.“  Es sei zudem nicht auszuschließen, dass er mit der Brandlegung auf sich aufmerksam habe machen wollen.  Aber auch ein Unglücksfall sei vorstellbar, mutmaßt Preissner.

„Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Dritter das Feuer gelegt hat.“

„Es ist davon auszugehen, dass das Feuer mit allergrößter Wahrscheinlichkeit in Wandnähe entstanden ist.“, sagt Preissner zum möglichen Ort des Brandausbruches. Nochmals betont er: „Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Dritter das Feuer gelegt hat.“ Schließlich sei ein mögliches Entdeckungsrisiko, insbesondere durch die regelmäßigen Kontrollgänge, exorbitant hoch gewesen. „Ich kann es mir nicht vorstellen, das zwei Beamte über vier Jahre zu solchen Vorgängen geschwiegen hätten.“, bekräftigt er seine Meinung in diesem Zusammenhang. Auch deshalb, habe die Staatsanwaltschaft eine mögliche Mordthese als nicht wahrscheinliche Variante betrachtet. „Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass es sich hier um einen tragischen Unfall gehandelt hat.“, so Preissner.

„Im günstigsten Fall hätte er das in 2:30 Minuten schaffen können.“

Danach bewertet Christian Preissner ausführlich die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin Beate H und des Polizeibeamten Gerhardt Mö. Die Beamtin habe in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung, die noch am Ereignistag stattgefunden habe, davon gesprochen, dass Andreas S. den Brandalarm „mehrmals weggedrückt“ habe.  Mö. habe zudem „energisch in Abrede gestellt“, dass der Angeklagte Andreas S. von der Hauswache aus telefoniert habe. Wichtig sei auch die Wahrnehmung dieses Zeugen, dass bereits bei seinem gemeinsamen Eintreffen mit dem Angeklagten im Gewahrsamsbereich Rauch aus der Zelle Fünf gedrungen sei. Die diversen Brandgutachten hätten ergeben, dass ein solcher Rauchaustritt frühestens vier Minuten nach Brandausbruch zu verzeichnen wäre. Vor allem deshalb, weil der Rauch einige Zeit benötige, um von der Zellendecke wieder in Bodennähe zu gelangen. „Man ist sehr flott gegangen, dass hat einen Wert von 53 Sekunden ergeben.“, sagt Preissner weiter und meint damit Versuche die belegt hätten, dass man nach einer unverzüglichen Reaktion auf einen auflaufenden Brandalarm diese Zeitspanne brauche, um vom DGL-Raum in den Zellentrakt zu gelangen. Außerdem schlage der Lüftungsalarm, auch das hätten Versuche ergeben, erst 2:10 Minuten nach Auslösung des Brandalarmes  an. Deshalb sagt er zu den Handlungsoptionen des Hauptangeklagten Andreas S.: „Im günstigsten Fall hätte er das in 2:30 Minuten schaffen können.“ (den Weg vom DGL-Raum in den Zellentrakt; Anm. d. Red.). Bei einer nichtadäquaten Reaktion, „schlimmstenfalls in vier Minuten“, so Preissner weiter.

„Ich habe hier keinen Zweifel, dass die erste Aussage der Zeugin im wesentlichen die richtige ist.“

„Damit hat sich die Kammer intensiv beschäftigt“, kommt der Anklagevertreter nochmals auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin Beate H. und deren widersprüchlichen Aussagen zurück: „Wenn eine Aussage der Zeugin den Angeklagten S. belasten soll, kann das nur ihre erste Aussage sein.“ Obwohl diese Einlassung in einigen Punkten ungenau sei,  halte er die Passage in der Beate H. zu Protokoll gegeben habe, dass Andreas S. den Alarm zweimal weggedrückt habe, für glaubwürdig: „An dem wortwörtlichen Ausdruck wird man die Zeugin nicht messen können.“  Dabei müsse man insbesondere berücksichtigen, dass die Beamtin auf Grund ihrer emotionalen Reaktion auf den Feuertod Oury Jallohs „neben den Schuhen“ gestanden habe. Als hinderlich hätten sich zudem die mangelhaften Protokollierungsstandards von Zeugenaussagen, wie sie die zuständigen Beamten der Polizeidirektion Stendal an den Tag gelegt hätten, erwiesen. Diese hätten es oftmals versäumt, die Protokolle von den Zeugen gegenlesen oder unterzeichnen zu lassen. „Ich habe hier keinen Zweifel, dass die erste Aussage der Zeugin im wesentlichen die richtige ist.“, fasst Preissner zusammen. Insbesondere deshalb, weil „sie nun einmal keine schlichte Zeugin“ sei, sondern eine Polizeibeamtin.

„Wenn der Angeklagte rechtzeitig losgegangen wär und sich einen Feuerlöscher genommen hätte, hätte er das Leben Oury Jallohs retten können.“

Schließlich kommt der Anklagevertreter zu einem Resümee: „Ich gehe davon aus, nachdem was ich hier alles erläutert habe, dass der Angeklagte Andreas S. zu spät losgelaufen ist.“ Auch die Aussagen des medizinischen Zweitgutachters (mehr dazu hier…), wonach bei starker Brandentwicklung der Tod Oury Jallohs womöglich schon zwei Minuten nach Brandausbruch habe eintreten können, ändere daran nichts. Hier gebe es einfach zu viele Variablen: „Wir wissen nicht wie groß das Loch war, dass er in die Matratze gerissen hat.“  Schließlich kommt Preissner zu dem Schluss: „Wenn der Angeklagte rechtzeitig losgegangen wär und sich einen Feuerlöscher genommen hätte, hätte er das Leben Oury Jallohs retten können.“

„Der Angeklagte hat sich durch Unterlassung der fahrlässigen Tötung zum Nachteil des Oury Jalloh schuldig gemacht.“

Allerdings hätte die Beweisaufnahme den ursprünglich in der Anklageschrift erhobenen Tatvorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge als Unterlassungsdelikt nicht erhärten können. Dazu wäre zwingend ein Vorsatz erforderlich gewesen, der jedoch in der Hauptverhandlung nicht bewiesen werden konnte. Als Dienstgruppenleiter sei er allerdings für das Leben eines Ingewahrsamgenommenen verantwortlich, ist Preissner überzeugt, für den Ausbruch des Feuers sei er jedoch nicht verantwortlich. „Dass ein Mensch bei einem Feuer ums Leben kommt ist vorhersehbar.“, sagt Preissner zur Schuld des Dienstgruppenleiters Andreas S. und stellt fest: „Der Angeklagte hat sich durch Unterlassung der fahrlässigen Tötung zum Nachteil des Oury Jalloh schuldig gemacht.“ Ein Verschulden des Polizisten sei erkennbar, wenn auch „im unteren Bereich angesiedelt“. Der Staatsanwalt fordert, Andreas S. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätze a 40 Euro zu verurteilen.


Sicherheitskontrollen im Landgericht wie an jedem Verhandlungstag in diesem Verfahren

Der Mitangeklagte Beamte Hans-Ulrich M. sei freizusprechen, da ihm keine konkrete Schuld nachzuweisen sei. Zahlreiche Zeugenaussagen hätten belegt, dass er Oury Jalloh vor der Verbringung in die Zelle gründlich durchsucht und dabei kein Feuerzeug habe feststellen können.  Nicht zuletzt auf Grund der vielen vorstellbaren Möglichkeiten, wie das Feuerzeug in die Zelle gelangt sein könnte, wäre eine Verurteilung hier nicht zu rechtfertigen.

„Ich hoffe, dass er am Ende dieses Tages ein gewisses Gefühl von Gerechtigkeit empfinden kann.“

Gegen 11.30 Uhr beginnt Felix Isensee sein Plädoyer für die Nebenklagevertretung. Eingangs begrüßt er Herrn Diallo, den Halbbruder des verstorbenen Oury Jalloh, den er als Nebenkläger in diesem Verfahren vertritt. „Ich hoffe, dass er am Ende dieses Tages ein gewisses Gefühl von Gerechtigkeit empfinden kann.“, fügt Isensee hinzu.

„Es hätte gar keine Anklage geben dürfen, weil die Annahme der Selbsttötung reine Spekulation ist.“, so Isensee hinsichtlich der Anklage gegen Hans-Ulrich M.. Er habe sich extra eine Hose mit Zollstocktaschen gekauft und heute angezogen, wie sie Jalloh getragen haben soll, und es sei gar nicht einfach so möglich an ein Feuerzeug heran zu kommen, wie er plausibel zeigt.


Nebenklagevertreter Felix Isensee nach der Urteilsverkündung

„Oury Jalloh – das war Mord! Das ist eine These.“

„Oury Jalloh – das war Mord! Das ist eine These.“, so der Nebenklagevertreter. Ob das außerhalb des Möglichen oder nur außerhalb des Denkbaren läge, fragt er rhetorisch und führt weiter aus, dass eine mögliche Selbsttötung Jallohs nicht im Prozess untermauert werden konnte. Es sei davon auszugehen, dass der Angeklagte Hans Ulrich M. ein erfahrener Beamter sei und ein Feuerzeug in der Hosentasche des Durchsuchten nicht übersehen hätte. Allein in der Woche vor dem Tod Jallohs sei er an sechs weiteren Durchsuchungen beteiligt gewesen.

„Von Selbsttötungsabsichten hat uns hier niemand etwas gesagt.“

Die Matratze hätte über das Podest übergelappt, wodurch die Ketten mit denen Oury Jalloh fixiert war, gespannt gewesen seien, was die Bewegungsfreiheit noch weiter eingeschränkt habe. Ferner hätte Jalloh nicht ahnen können, dass die feuerfeste Matratze aufzureißen ginge und der Schaumstoffinhalt brennbar sei. Zudem würde das Feuerzeug schnell heiß werden, sodass er es nicht länger hätte in dieser Situation halten können. „Es war ein lebenslustiger Mensch.“, führt Isensee weiter aus und ergänzt: „Von Selbsttötungsabsichten hat uns hier niemand etwas gesagt.“ Weiter fragt er, wie das Feuerzeug aus der fixierten rechten Hand unter die linke Körperseite des Verstorbenen hätte kommen können.

„Niemand hätte mehr Brandbeschleuniger feststellen können, wenn es denn welchen gegeben hätte.“

Im Verlauf des Prozesses sei vielfach erkennbar gewesen, dass Polizeibeamte aus Korpsgeist bereit seien, im Zeugenstand eine Falschaussage abzuliefern oder zu mauern. Der Zeuge Swen E. (mehr dazu hier…) habe zu diesem Aspekten des Polizeiapparats ausgesagt: „Er weiß was das heißt.“, so Isensee. Ferner sei bei den Tatortermittlungen kein Brandsachverständiger hinzugezogen worden und kein Gaskromatograph sei zum Einsatz gekommen, um mögliche Brandbeschleuniger vor Ort festzustellen. Brandbeschleuniger und deren Reststoffe seien sehr flüchtig in der Luft. „Niemand hätte mehr Brandbeschleuniger feststellen können, wenn es denn welchen gegeben hätte.“, so Isensee weiter.

Laut Aussage der stellvertretenden Dienstgruppenleiterin Beate H. (mehr dazu hier…) habe sie 11.30 Uhr über die Akustik der Zelle einen möglichen Kontrollgang vernommen, der aber nicht im Gewahrsamsbuch notiert gewesen sei. Er könne sich vorstellen, dass durch die Kellerseitentür, die offen zugänglich sei, Beamte sich Zugang verschafft hätten und Jalloh in der Zelle verhöhnt haben könnten. Anhand der zahlreichen ungeklärten Fragen stellt er erneut in den Raum, ob die „Mord-These“ tatsächlich ein undenkbarer Sachverhalt sei.

„In jedem Fall ist der Angeklagte M. freizusprechen, weil viele Möglichkeiten denkbar wären.“

Es habe einen faden Beigeschmack, weil auch nicht plausibel sei, was der Angeklagte Hans-Ulrich M. zwischen 11.30 Uhr und 12.10 Uhr gemacht habe. Dessen Aussage, dass er sich in der Kantine aufgehalten haben will, könne niemand bestätigen. Den Löschversuch, den er laut eigenem Bekunden unternommen haben will, könne ebenfalls niemand bezeugen. Zudem habe Hans-Ulrich M. bei seiner Vernehmung am Abend des Todestages von Oury Jalloh sich selbst kontrolliert und sein Feuerzeug noch besessen, was er dem Vernehmungsbeamten daraufhin auch vorgezeigt haben soll. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er sich eingelassen, dass er dieses an dem Tag verloren haben will. Trotz alledem sagt der Rechtsanwalt: „In jedem Fall ist der Angeklagte M. freizusprechen, weil viele Möglichkeiten denkbar wären.“

„Schuldig im Sinne der Anklage.“

„Schuldig im Sinne der Anklage.“, beginnt der Nebenklagevertreter sein Plädoyer zum Angeklagten Andreas S. . „Der Angeklagte S. schaltet die Akustik (Rauchmeldeanlage, Anm. d. Red.) ab, mit den Worten: ‚Man versteht ja sein eigenes Wort nicht mehr.’“, er habe in diesem Moment gerade mit dem Kommissar vom Lagedienst telefoniert.“, so Isensee. Die Stellvertreterin Beate H. widerspricht ihm daraufhin und stellt den Alarm wieder laut. Anschließend habe Schubert die Reset-Taste der Anlage gedrückt. Als nach erneutem Hochfahren der Anlage der Alarm wieder aufgelaufen sei, habe der Angeklagte gemeint: „Nicht schon wieder dieses Ding.“ Dann will dieser den Alarm wieder ausgeschaltet haben –  „Ich meine, er schaltet die Anlage (gesamte Rauchmeldeanlage, Anm. d. Red.) aus.“, so der Rechtsanwalt. Als infolge der Entwicklungen der Rauchalarm aus der Lüftungsanlage des Hauses anschlug, hätten beide im DGL-Bereich realisiert: „Da stimmt was nicht.“


die Vertretung der Nebenklage

Anschließend soll Andreas S. aus der Teeküche mit dem Leiter des Reviereinsatzdienstes Heiko Kö. telefoniert haben, er hätte diesen über den Brand im Gewahrsam informiert und gebeten mit runter zu kommen. Nach dem Telefonat sei S. zurück in den DGL-Bereich, um die Fußfesseln mit runter zu nehmen. Beate H. habe da energisch zu ihm gesagt: „Lass – Geh!“ Dann wäre Andreas S. los gerannt.  Den erwarteten Kö. habe der Angeklagte nicht auf dem Flur angetroffen und daraufhin den Kollegen Mö. gebeten mit nach unten zu kommen.

„Mach mich los – Feuer!“

Zeuge Lutz Sp. (mehr dazu hier…) habe im Türbereich auf dem Revierhof gestanden und den Angeklagten Andreas S. 12.09 Uhr dort vorbei laufen sehen. „Es kommt jemand.“ soll Beate H. über die Wechselsprechanlage zu Jalloh gesagt haben. Jalloh soll geantwortet haben: „Mach mich los – Feuer!“ Mö. soll dann mit einer Decke in die Zelle getreten sein, diese auf den brennenden Oury Jalloh geworfen haben und versucht haben ihn zu löschen. Dies gelang mit dem ersten Versuch nicht erfolgreich, ein weiterer Versuch sei aufgrund der starken Rauchentwicklung nicht möglich gewesen. Ein Löschen mit dem folglich organisierten Feuerlöscher sei nicht mehr möglich gewesen.

12.11 Uhr habe sich die Zeugin Ty. (mehr dazu hier…) im DGL-Bereich aufgehalten und wahrgenommen, dass Beate H. die Rettungsleitstelle informiert habe. Beate H. sei nach ihrer Einschätzung völlig überfordert gewesen. Über das Fenster zum Hof habe sie sich bei Kollegen erkundigt, was benötigt werde. Rettungswagen und Feuerwehr habe sie folglich geordert. Die Feuerwehr habe bei ihrem Einsatz keine Kenntnis darüber gehabt, dass sie nach einer gefesselten Person hätten suchen sollen (mehr dazu hier…). Erst nach 30 Minuten sei das Feuer  gelöscht gewesen. Dann erst hätten die Feuerwehrbeamten Jalloh entdeckt – er war tot.

„Da hat er nachweislich gelogen.“

Nach Auffassung der Nebenklage hätte der Angeklagte nach etwa zweieinhalb bis drei Minuten nach dem ersten Alarm in der Zelle Fünf sein können, um Oury Jalloh zu retten. Zur Einlassung des Hauptangeklagten, er habe von der Hauswache aus mit Heiko Kö. telefoniert, sagt Isensee: „Da hat er nachweislich gelogen.“ Als der Angeklagte S. auf Widersprüche zu seinen Aussagen hingewiesen worden sei, habe er plötzlich nicht mehr ausschließen können, doch oben im DGL-Bereich telefoniert zu haben. Der damalige Revierleiter Gerald K. habe im Zeugenstand geäußert, dass es ein längeres Telefonat gewesen sei. Der Leiter des Reviereinsatzdienstes Heiko Kö. habe hingegen gemeint, dass es so kurz gewesen sei, dass er nicht mal hätte die Teetasse abstellen können. „Das kann nicht funktionieren.“, so Isenesee hinsichtlich der zeitlichen Abläufe.

„mittlerweile ist sie zur Entlastungszeugin geworden.“

Beate H. war eingangs des Verfahrens die Hauptbelastungszeugin für Andreas S., „mittlerweile ist sie zur Entlastungszeugin geworden.“, so Isensee. Nach späteren Bekundungen der Beamtin, könne der ehemalige DGL Andreas S. am 07. Januar 2005 gar nicht schnell genug reagiert haben, um Oury Jalloh das Leben zu retten. Wegen der traumatischen Erlebnisse, habe sich Beate H. zudem in psychologischer Behandlung befunden. Der Nebenklagevertreter schätzt ein, dass die Aussage, die Beate H. noch am Abend des 07. Januar 2005 gemacht habe, eine Traumaaussage sei. Wissenschaftlich erforscht sei, dass zentrale Aspekte von Ereignissen nicht anfällig für Vergessen seien. Es sei lediglich so, dass Pseudoerinnerungen  nicht auszuschließen seien. Das hieße, dass sich zeitliche Abläufe und Zuordnungen in der Erinnerung verschieben könnten. Die zentralen Aspekte würden jedoch erhalten bleiben. Demnach schätzt Isensee ein, dass die erste Aussage der Beamtin die zutreffende sei.

„Diese Gerichtsverhandlung war ein Reiz, sie war dem voll ausgesetzt.“

„Diese Gerichtsverhandlung war ein Reiz, sie war dem voll ausgesetzt.“, so Isensee. Beate H., so mutmaßt der Rechtsanwalt, würde infolge der jetzigen Konfrontation die damaligen Wahrnehmungen verdrängen und nun Pseudoerinnerungen haben. Sie würde jetzt davon ausgehen, dass das was sie jetzt sage, stimmen würde. Ferner würden die Hausmitteilungen im Polizeirevier, die Andreas S. als unschuldig darstellen und in denen sie selbst als Zeugin gar nicht vorkomme, das Bild suggerieren, dass ihre Wahrnehmungen nicht stimmen könnten. Ferner habe es ein zweistündiges Gespräch mit dem Leiter des Revierkriminaldienstes Hanno S. (mehr dazu hier…) gegeben. Der Gesprächspartner Hanno S. habe daraufhin ein Gedächtnisprotokoll gefertigt und dieses den Ermittlungsbehörden zukommen lassen. Im Verlauf der folgende richterlichen Vernehmung von Beate H. habe diese die wesentlichen Belastungspunkte gegen Andreas S. zurückgezogen.

Sowohl die Zeugen Beate H., als auch Kerstin Se. (mehr dazu hier…) und Petra Sch. (mehr dazu hier…) haben im Zeugenstand auch nicht von einem Todeskampf Jallohs berichtet, der durch das etwaige Rasseln von Ketten oder Schreien aus der Zelle ( Möglicherweise zu hören über die Wechselsprechanlage, die die Zelle akustisch mit dem DGL-Bereich verbindet; Anm. d. Red.) wahrzunehmen gewesen wäre. Laut Aussagen beider Rechtsmediziner die in diesem Verfahren gehört wurden, hätte Jalloh bei der Wahrnehmung des ausbrechenden Feuers panisch reagieren müssen, umso mehr noch unter Alkoholeinwirkung. Das Kettenrasseln wäre dem DGL S. selbst ohne Panik bei dem Fixierten bereits zu laut gewesen, so der Nebenklagevertreter und meint damit, dass ein möglicher Todeskampf hätte über die Wechselsprechanlage wahrgenommen werden müssen. Daraus ist zu schlussfolgern, dass Jalloh zu diesem Zeitpunkt bewusstlos gewesen sein müsse, bis er nach Ansprache durch Beate H. gerufen habe: „Mach mich los – Feuer!“ Dies sei etwa vier Minuten nach Brandausbruch das letzte Lebenszeichen von Oury Jalloh gewesen, so Isensee. Infolge dessen müsse Jalloh mehrere Züge heiße Luft eingeatmet haben, die zum Tode führten.


Vertretung der Angeklagten

Andreas S. habe laut Auffassung der Nebenklage mindestens 90 bis 120 Sekunden zu spät reagiert. Wenn ein Alarm auflaufe müsse davon ausgegangen werden, dass eine Gefahr bestehe und schnelles Handel nötig sei. Für diese Erkenntnis muss man nicht erst Polizeibeamter sein, so Isensee, aber als solcher sei man schließlich für das Leben von Menschen verantwortlich.

Laut Obduktion sei bei Oury Jalloh ein großes Lungenödem (Blutansammlung in der Lunge, Anm. d. Red.) festgestellt worden. Die Sachverständigen haben ausgeführt, dass davon auszugehen sei, je größer ein solches Lungenödem sei, desto länger müsse der Verstorbene gelebt haben. Bei hoher Lufttemperatur würde zudem viel Schleim in Atemwegen produziert werden, um die heiße Luft abzukühlen. Da wenig Schleim feststellbar gewesen sei, ist nicht belegbar, dass er viel heiße Luft eingeatmet habe. Ferner sei die attestierte vermehrte Rußverschluckung und -einatmung untypisch für einen Hitzeschock, da dies nur zu Lebzeiten möglich sei. Zudem hätten die Nachbrandversuche ergeben, dass das Höhenniveau der Rußgase erst nach vier Minuten erreicht sei, um ein Einatmen bzw. Verschlucken gewährleisten zu können. Auch dies lässt darauf schließen, dass Jalloh vier Minuten nach Brandausbruch noch gelebt haben müsse.

Der Zeuge Gerhardt Mö. (mehr dazu hier…) habe ausgesagt, dass er Jalloh bei seinem Rettungsversuch noch gesehen hätte, woraus der Nebenklagevertreter schlussfolgert, dass das Feuer zu diesem Zeitpunkt noch nicht so weit entwickelt gewesen sein könne. Das Rasseln der Ketten, welches Beate H. im Bereich von vier Minuten nach Brandausbruch über die Akustik vernommen habe, sei der Todeskampf von Oury Jalloh gewesen, nicht die Rettung, wie sie vermutet habe. Dies setzte erst ein, nachdem sie ihn angesprochen habe und er das Bewusstsein wieder erlangt haben müsse.

Wenn Andreas S. nach dem ersten Anschlagen des Brandmelders nach unten gerannt wäre, ist Isensee überzeugt, hätte er nach spätestens 150 Sekunden bei Jalloh in der Zelle sein können. Dann wäre ein Löschen des Brands mit einer Decke problemlos möglich gewesen, mutmaßt der Nebenklagevertreter. Der Angeklagte Andreas S. hat sich der Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen schuldig gemacht.

„Ich spreche hier für die Mutter von Oury Jalloh, die heute nicht hier sein kann.”

„Ich spreche hier für die Mutter von Oury Jalloh, die heute nicht hier sein kann.”, beginnt die Rechtsanwältin Regina Götz ihr Plädoyer. Dass auch sein Lebensweg gezeichnet war von institutionellem Rassismus, will sie im Folgendem aufzeigen.

Zur Festnahme Jallohs durch die Polizeibeamten am 07. Januar 2005 sei es nur gekommen, weil Oury Jalloh telefonieren wollte und die Bediensteten der Stadtreinigung sich dadurch belästigt gefühlt hätten. Als die Polizei vor Ort eingetroffen sei, habe Jalloh längst abseits gestanden. Keine der Frauen hätte zu diesem Zeitpunkt selbst eine Anzeige erstatten wollen, führt Götz aus. Allein seine Hautfarbe hält die Nebenklagevertreterin für ausschlaggebend, dass er mitgenommen und eine Anzeige gefertigt  worden sei.

„Passport“ / „Amigo“

Mit Worten wie „Passport“ habe der Polizeibeamte Jalloh angesprochen, einen Grund für eine Kontrolle habe Jalloh auch auf Nachfrage nicht genannt bekommen. Nachdem sich der Gegenüber geweigert hätte, habe Widerstand als  Grund für die Festnahme auf der Hand gelegen. Vollkommen unreflektiert habe der Polizeibeamte Udo S. Jalloh versucht mit der Bezeichnung „Amigo“ auf Jalloh einzuwirken, und wohl gedacht, so Götz, dass alle Ausländer auf solche Betitelungen reagieren müssten. Ein beängstigendes Verständnis von Allmacht sehe die Nebenklagevertreterin, wenn Polizeibeamte erst einmal rigoros von Menschen Personalien kontrollieren würden, weil sie vermuten würden, dass irgendetwas nicht stimmen würde. Letztlich habe der Beamte Udo S. später geäußert, dass er nicht mehr mit Kontrollen von Jalloh in der Zelle betraut werden wolle, weil die Ingewahrsamsnahme zuvor etwas aus dem Ruder gelaufen sei.

„Ich würde mal sagen, da spricht der pure Rassismus.“

Das Telefonat zwischen dem Polizeibeamten und dem Arzt Dr. B., habe aus Sicht des  Staatsanwalts Christian Preissner „Anstoß erregt“, führt Götz an. „Ich würde mal sagen, da spricht der pure Rassismus.“, so die Rechtsanwältin zu ihrer Einschätzung. Nach Einschätzung des Arztes sei die Alkoholisierung von Jalloh nicht allzu hoch gewesen, daher sei für die Nebenklägerin nicht nachvollziehbar, warum er dann fixiert worden sei. Zudem sei die angewandte Vier-Punktfixierung laut Rechtsmediziner Bohnert aus medizinischer Sicht bedenklich. Diese Bewertung gehöre bereits seit Jahren zum medizinischem Basiswissen und sei nichts Neues. Ferner habe die Nebenklage Strafanzeige gegen Dr. B. gestellt, Götz hoffe, dass die Staatsanwaltschaft dies auch angemessen verfolgen werde.

„Dafür habe ich auch zwölf Stunden Zeit.“

Dr. B. habe bereits in seinem Untersuchungsprotokoll die vollständigen Personalien von Oury Jalloh notiert, dennoch habe der damalige Dienstgruppenleiter Andreas S. die Identitätsfestellung als Grund genannt, Jalloh nicht wieder gehen zu lassen. „Dafür habe ich auch zwölf Stunden Zeit.“, habe dieser im Verlauf des Verfahrens dazu ausgesagt und er habe auch keine Anstalten unternommen, den Aufenthalt eventuell zu verkürzen, kritisiert Götz weiter.

„Das Gesetz ist dazu da, den Menschen das Leben zur Hölle zu machen.“

„Das Gesetz ist dazu da, den Menschen das Leben zur Hölle zu machen.“, so Regina Götz bezüglich der Residenzpflicht die viele Migranten betreffe. Das bedeute für diese, dass sie den ihnen zugewiesenen Landkreis nicht ohne offizielle Genehmigung verlassen dürften. Viele Interessierte seien nicht zu diesem Prozess nach Dessau gefahren, so Götz, weil sie Angst gehabt hätten, gegen die Residenzpflicht zu verstoßen.

„Verdachtsunabhängige Kontrollen“ / „nur äußerlich sichtbare Merkmale zur Begründung“

„Verdachtsunabhängige Kontrollen“, wie sie im Polizeialltag regelmäßig praktiziert werden würden, seien ein weiterer Beleg für institutionellen Rassismus. Laut Politikwissenschaftlern seien diese so definiert, dass den Beamten „nur äußerlich sichtbare Merkmale zur Begründung“ dieser Kontrollen bleiben würden. Demnach seien Menschen mit Migrationshintergrund natürlich um so mehr davon betroffen, was einerseits das gesellschaftliche Bild des ausländischen Straftäters bestätige und andererseits das polizeiliche Feindbild konkretisiere und verfestige. Es sei unerträglich, wie ausländische Mitbürger per Gesetz behandelt werden würden, so Götz.

“Oury Jalloh – das war Mord“

Weiterhin hegt Regina Götz die Hoffnung, dass die anhängigen Verfahren wegen Falschaussagen gegen Polizeibeamte ebenso akribisch verfolgt werden würden wie jene, die wegen des Ausspruchs: “Oury Jalloh – das war Mord“ geführt worden seien. Im Verlauf des Prozesses habe sie immer wieder die Meinung von schwarzen Menschen gehört, dass Verbrechen gegen sie eh ungesühnt bleiben würden. In einem Fall, wo ein Mensch ums Leben gekommen ist, sollte man davon ausgehen können, dass alles dafür getan werden würde, um die Wahrheit heraus zu finden, so Götz. Sie ist der Meinung, dass dies leider nicht der Realität entspreche.

Die Nebenklagevertreterin zählt im Folgendem einige Versäumnisse und Unklarheiten auf, die im Verlauf der Ermittlungen und des Prozesses zu konstatieren gewesen seien. Die Polizei habe von vornherein versucht, eine Zielrichtung der Ermittlungen vorzugeben. In der Videosequenz der ersten Tatortbegehung sei davon gesprochen worden, dass sich der Verbrannte selbst angezündet habe. Damit sei eine Festlegung für die Polizeibeamten bereits erfolgt, ohne dass in alle Richtungen ermittelt worden wäre. Diese vorzeitige These habe sich auch bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht verfestigt und habe verunmöglicht, der Wahrheit näher zu kommen. Das Gericht sei im Verlauf des Verfahrens bemüht gewesen, weitere Zeugen, die zur Wahrheitsfindung beitragen könnten ausfindig zu machen, aber eine damals angefertigte Liste aller Polizeibeamter, die sich nach dem Brand am Tatort aufgehalten hätten, sei nicht mehr aufzufinden gewesen.

Weiter soll den Beamten bei der Tatortbegehung nicht aufgefallen sein, dass die Videokamera nach den ersten vier Minuten nicht mehr aufgezeichnet habe, somit von den erfolgten Tatortuntersuchungen kein Videomaterial vorhanden sei. Die Polizeibeamten der Stendaler Ermittlungsgruppe hätten die befragten Polizeibeamten im Anschluss der Vernehmungen deren Aussagen nicht gegenlesen lassen. Das Resultat sei dann in der Verhandlung vielfach erkennbar gewesen – hier im Gerichtssaal hätten einige dieser Beamten dann zu Protokoll gegeben, dass sie jene Aussagen in den Vernehmungsprotokollen so nicht getätigt haben wollen. Ferner hätten sich die Polizeibeamten beim Warten auf ihre polizeilichen Vernehmungen alle zusammen in einem Raum aufgehalten. Das hier keine Absprachen unter den Zeugen stattgefunden haben sollen, sei unglaubwürdig. Fotos, die durch Beamte aufgenommen worden seien, würden fehlen. Zudem sei der Tatort unzureichend auf Brandbeschleuniger hin untersucht worden. Der Brandschutt sei nur eingepackt worden und vier Tage später erst untersucht worden. Hinsichtlich Brandbeschleuniger, die stark flüchtig seien, wäre das wenig ergiebig.

Die Obduktion des Leichnams sei ebenfalls unzureichend erfolgt. Ein angeregtes Röntgen des Schädels habe nicht stattgefunden, erst bei einer zweiten durch die Nebenklage in Auftrag gegebene Obduktion, habe sich herausgestellt, dass Oury Jalloh einen Nasenbeinbruch gehabt habe. Wo die Pfütze in der Zelle Fünf hergekommen sei und um was für eine Flüssigkeit es sich dabei gehandelt habe, lies sich nicht annähernd klären. Die Putzfrau habe hier ausgesagt, dass sich am Morgen des 07. Januar 2005 keine Flüssigkeitsansammlung auf dem Zellenboden befunden hätte. Laut gehörter Tonbandaufnahmen habe sich während des Brandes im DGL-Bereich eine dritte Person aufgehalten, die mit ihren Wahrnehmungen hätte zur Wahrheitsfindung beitragen können. Bis zum Ende der Verhandlung habe sich kein Zeuge erinnern können, wer diese Person gewesen sei.

„Warum lügt eigentlich der Zeuge Kö.?“

„Warum lügt eigentlich der Zeuge Kö.?“, fragt die Rechtsanwältin in die Runde. Die Strategie die sich dahinter verborgen hätte, könne im Rahmen des Prozesses nicht geklärt werden. Ferner sei unverständlich, dass erst nach eineinhalb Jahren Verhandlung herausgekommen sei, dass der Angeklagte Hans-Ulrich M. am Todestag Oury Jallohs später sein Feuerzeug vermisst habe. Das Verfahren sei stets nur der Frage um die Durchsuchung Oury Jallohs und dem zu langsamen Reagieren des Angeklagten Andreas S. nachgegangen, resümiert Götz. Den wahren Hintergründen näher zu kommen, sei nicht die Zielrichtung gewesen. Leider, so die Nebenklägerin, könne sie nur die Bestätigung dessen erkennen, was viele hinsichtlich der Verhandlung gemutmaßt hätten: Eine Wahrheitsfindung sei nicht möglich.



59. Prozesstag / Teil 2

Dezember 8, 2008

08. Dezember 2008  //  9.00  – 18.00  Uhr

„Es ist in Deutschland ein extremer Ausnahmefall, dass Polizeibeamte überhaupt auf der Anklagebank sitzen.“

Rechtsanwalt Ulrich von Klinggräff, der im Verfahren den Vater Oury Jallohs vertritt, konzentriert sich in seinem Plädoyer vor allen auf die Beweiswürdigung und die Bewertung der Gutachten. Zudem geht er in einer längeren Passage auf das Aussageverhalten von Polizeibeamten in dieser Hauptverhandlung ein. Für Klinggräff ist das ganze Verfahren durch „Unstimmigkeiten, Unwägbarkeiten und Ungewöhnlichkeiten“ gekennzeichnet.

„Es ist auf schäbigste Art und Weise, gemauert, geblockt und gelogen worden.“

„Was ich eine ganz zentrale Frage in diesem Verfahren finde, ist die Frage der Steuerung und der Beeinflussung durch die Polizei.“ Allen Beteiligten sei schon von Beginn an klar gewesen, dass die Hauptverhandlung im Fall Oury Jalloh ein „ganz besonders hoch emotionalisiertes Verfahren“ werden würde: „Es ist in Deutschland ein extremer Ausnahmefall, dass Polizeibeamte überhaupt auf der Anklagebank sitzen.“ Für ihn sei klar, dass der gesamte Prozess durch das Aussageverhalten vieler Polizeibeamten manipuliert worden sei. Von den insgesamt 60 gehörten Zeugen, wären 50 Polizisten gewesen: „Diese Beamten haben den Versuch der Sachverhaltsaufklärung bestimmt.“ Oftmals wären die Einlassungen dieser Staatsdiener durch ein „strategisches Verhältnis zu Wahrheit“ bestimmt gewesen: „Es ist auf schäbigste Art und Weise, gemauert, geblockt und gelogen worden.“ Dieses Verfahren sei maßgeblich durch Lügen, Vertuschungen und Korpsgeist der Polizeibeamten beeinflusst gewesen.

„Es hält sich das Gerücht, die Ermittlungsgruppe aus Stendal habe bei der Tatortuntersuchung kein Feuerzeug gefunden.“

Es habe von einzelnen Beamten aber auch „angstbesetzte Aussagen gegeben“, was für Polizisten eher ungewöhnlich sei. Gerade in diesen Einlassungen habe der präsente Korpsgeist „Risse im Putz erkennen lassen“.  Wenig später konkretisiert der Nebenklagevertreter seine Ausführungen: „Es ist auch für Polizeibeamte möglich, dafür stehen Gerhardt Mö. (mehr dazu hier…) und der Beamte Swen E. (mehr dazu hier…) exemplarisch, trotz eines hohen Drucks hier die Wahrheit zu sagen.“ Um diese Interpretation zu bekräftigen, zitiert Klinggräff aus einem Schreiben, dass ihm anonym und vermutlich von einem Polizisten zugesandt worden sei. Darin beklage der Schreiber den hohen Druck im Polizeiapparat, der gerade im Umgang mit dem Fall Oury Jalloh aufgebaut worden wäre. Außerdem habe der Schreiber geäußert: „Es hält sich das Gerücht, die Ermittlungsgruppe aus Stendal habe bei der Tatortuntersuchung kein Feuerzeug gefunden.“ Aus Sorge um seine Familie hätte der Schreiber seine Identität anonym gehalten.

„Herr Kö. hat in einem ganz zentralen Punkt gelogen.“

Dem Leiter des Reviereinsatzdienstes, dem Beamten Heiko Kö., bescheinigt Klinggräff, ein „sehr erfahrener und eloquenter Polizeibeamter“ zu sein. „Herr Kö. hat in einem ganz zentralen Punkt gelogen.“, setzt der Rechtsanwalt fort (mehr dazu hier…). „Hier hat es ganz offensichtlich Absprachen gegeben.“, stellt er fest. Zu diesem Schluss müsse man einfach gelangen, wenn man die Einlassungen des Hauptangeklagten mit denen des Zeugen Kö. vergleiche. Schließlich wäre bei einer wahrheitsgemäßen Aussage des zweiten Manns im Polizeirevier Dessau, da ist sich Klinggräff sicher, „eine etwas weitere Erkenntnisgewinnung“ möglich gewesen.

„Warum  um alles in der Welt, hat das der Angeklagte M. nicht von Anfang gesagt?“

Auch der Zeuge Udo S. (mehr dazu hier…) habe wohl hinsichtlich einer möglichen Erklärung, wie das Feuerzeug in die Zelle gelangt sein könnte, offensicht gelogen. Dies belege letztlich die glaubwürdige Aussage des Zeugen St. (mehr dazu hier…). „Warum  um alles in der Welt, hat das der Angeklagte M. nicht von Anfang gesagt?“, fragt der Nebenklagevertreter in diesem Kontext. Hätte Hans-Ulrich M. angegeben, dass er möglicherweise am 07. Januar 2005 sein Feuerzeug im Gewahrsamstrakt verloren haben könnte, wären ihm aus dieser Einlassung keineswegs Nachteile entstanden. Ganz im Gegenteil, so der Anwalt weiter, wäre gegen ihn wohl niemals ein Verfahren eröffnet wurden und er würde heute nicht auf der Anklagebank sitzen. Dies allerdings, wäre für den Verlauf dieses Verfahrens  und viele Aussagen von Polizeibeamten typisch: „Warum gelogen wurde, die Motivationen für diese Lügen, waren nicht erkennbar.“

Außerdem kritisiert Klinggräff die „fehlende Plausibilität und Lebensnähe der Anklage“ und spielt damit auf die These an, dass Oury Jalloh den Brand selbst gelegt hätte und dies, obwohl er an Händen und Füßen gefesselt war und unklar gewesen sei, wie das Feuerzeug letztlich in die Zelle gelangt sei.

„Ohne diese zentrale Aussage wäre es nicht zu dieser Anklageerhebung gekommen.“

„Alle im Revier wussten, Frau Beate H. ist ausgeschert.“, sagt er zur Hauptbelastungszeugin und führt weiter aus: „Ohne diese zentrale Aussage wäre es nicht zu dieser Anklageerhebung gekommen.“  Das die belastende Aussage dieser Zeugin breit und intensiv diskutiert worden sei, steht für Klinggräff fest: „Das war das zentrale Thema im Polizeirevier Dessau, davon muss man ausgehen.“

„Noch am 07. Januar 2005, am Tage des Geschehens, schießt die Polizeidirektion eine WE-Meldung raus in der steht, die Beamten hätten unverzüglich reagiert.“

Außerdem habe es schon in der Phase der ersten Ermittlungen Versuche gegeben, einen möglichen Ablauf der Geschehnisse trotz unzureichender Erkenntnislage festzuschreiben: „Die Leitung des Polizeireviers hat von vornherein versucht, bestimmte Koordinaten festzuschreiben.“ Namentlich benennt der Nebenklagevertreter hier den ehemaligen Revierleiter Gerald K. und dessen Hausmitteilungen, die dann im Revier verteilt worden wären und damit die späteren Aussagen von Polizeibeamten maßgeblich beeinflusst hätten.  „Noch am 07. Januar 2005, am Tage des Geschehens, schießt die Polizeidirektion eine WE-Meldung raus in der steht, die Beamten hätten unverzüglich reagiert.“, kritisiert er weiter. Dies stehe im gravierenden Widerspruch zu den Angaben der Zeugin Beate H. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Revierleiter K.  sich bei den Kollegen noch für deren „besonnenes Handeln“ bedankt habe und bei seiner Einschätzung der Abläufe nicht stattdessen die Aussage der Beate H. gewürdigt hätte.

„Ich habe S.` Aussage für schlüssiger gehalten, deswegen hab ich sie zur zentralen Grundlage der Meldung gemacht.“

„Ich habe S.` Aussage für schlüssiger gehalten, deswegen hab ich sie zur zentralen Grundlage der Meldung gemacht.“, paraphrasiert der Nebenklagevertreter eine Aussage des damaligen Revierleiters aus dem Zeugenstand. Das habe „gravierende Auswirkungen“ auf das Verfahren nach sich gezogen. Zudem hätten viele Beamte vor Gericht völlig unglaubwürdig geäußert, die Relevanz der belastenden Aussage der Zeugin Beate H. für sich nicht erschlossen zu haben. Darüber hinaus sei Beate H. und nicht etwa der Dienstgruppenleiter Andreas S. als Reaktion auf die Ereignisse zuerst versetzt worden. Dies zeige, das die Hauptbelastungszeugin als „schwarzes Schaf“ angesehen werde. Dafür spreche auch, dass die Beamten Gerhardt Mö. und Beate H. nicht zu einem von der Polizeidirektion anberaumten Zeugengesprächen eingeladen worden seien, obwohl dieses doch angeblich dazu gedient habe, noch im Verfahren zu hörende Polizeibeamte über die Abläufe in der Hauptverhandlung zu informieren und darauf vorzubereiten. „Das hatte ganz deutlich den Charakter eines Krisengipfels.“, schätzt Klinggräff dieses Treffen ein.

„Bei einigen Zeugen war unklar, ob sie mit der Angabe ihres Namens noch bei der Wahrheit bleiben.“

„Wir mussten uns hier Wochen und Monate lang rumquälen“, so Klinggräff. „Bei einigen Zeugen war unklar, ob sie mit der Angabe ihres Namens noch bei der Wahrheit bleiben.“, ergänzt er enttäuscht. In der Videosequenz von der Tatortbegehung sei durch den filmenden Beamten bereits klar kommentiert worden, dass sich der Verstorbene angeblich selbst angezündet hätte. Ohne die zentralen Vorgaben, die nach Ansicht Klinggräffs vor allem der ehemalige Revierleiter Gerald K. zu verantworten habe, hätte das Verfahren seiner Meinung nach „einen komplett anderen Verlauf“  nehmen können. So aber, wäre es ein „polizeigesteuertes Verfahren“ gewesen: „Es ist halt, man kann es kaum glauben, eben kein Einzelfall.“ Der Rückendeckung durch die Polizeibehörde und dem starken Korpsgeist sei das anzulasten. Ferner sei nicht jener Beamte als erstes versetzt worden, der massiv belastet wurde, sondern „das schwarze Schaf“, jene Beamtin, die einen Kollegen belastet hat.


Spannung im Publikum

„Ich fand das kann ja eine Vision sein, eine Vision eines demokratischen und weltoffenen Polizeibeamten.“

Auch die Äußerungen eines hohen Polizeiführers, der am 10. Februar 2005 im Kontext des Feuertodes Oury Jallohs im Rahmen einer Besprechung gesagt habe, dass „Schwarze eben länger brennen“, hätte nur zu minimalen Konsequenzen geführt. Das entsprechende Ermittlungsverfahren sei von der zuständigen Staatsanwaltschaft bereits nach einem Tag eingestellt worden und der Beamte dienstrechtlich mit der kleinstmöglichen Strafe, einem Verweis, davongekommen. Nachteile hätte sich daraus nur für den Polizeibeamten ergeben, der diesen Vorfall angezeigt habe. „Wir haben ja durchaus auch Durchbrechungen dieser Logik gehabt und diese Durchbrechung lässt sich auch namentlich machen: Der Polizeibeamte Swen E.“ (mehr dazu hier…), so Klinggräff weiter . Diese Aussage sei für das Verfahren zwar nicht relevant gewesen, wäre aber dennoch bemerkenswert: „Ich fand das kann ja eine Vision sein, eine Vision eines demokratischen und weltoffenen Polizeibeamten.“ Beide hätten Erfahrungen mit dem Korpsgeist bei der Polizei sammeln müssen und seien geschnitten und gemobbt worden, weil sie das Verhalten von Kollegen kritisiert hätten.

„Ein wichtiges Element bei polizeilichen Übergriffen, sei die Mauer des Schweigend.“

„Die Realität in Deutschland sieht folgendermaßen aus: Polizeibeamte in diesem Land können sicher sein, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf der Anklagebank zu landen.“, schätz Ulrich von Klinggräff weiter ein. Ein Beamter der „Vereinigung kritischer Polizisten“ meine dazu: „Ein wichtiges Element bei polizeilichen Übergriffen, sei die Mauer des Schweigend.“ Die meisten dieser einschlägigen Verfahren würden im Sande verlaufen. Bei entsprechenden Strafanzeigen, beispielweise wegen Körperverletzung im Amt, würde „oftmals reflexartig der Vorwurf der Polizei kommen, es sei zu erheblichen Widerstandshandlungen gekommen.“ Aus den Vernehmungsprotokollen kenne der Rechtsanwalt häufig die Formulierung: „Dieser massive Widerstand ist nur durch gezielte Faustschläge in das Gesicht zu unterbinden gewesen.“

„Wo gehobelt wird, fallen Späne.“

Im Jahr 2004 im Land Berlin von insgesamt 766 Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt, 759 eingestellt worden. Fünf der prozessierten Verfahren seien eingestellt wurden und nur in zwei Fällen sei es überhaupt zu einer Verurteilung gekommen. 0,4 Prozent solcher Fälle würden seinen Erfahrungen nach überhaupt zu Verurteilungen führen. Kein anderes Berufsfeld hätte so viele Einstellungen von Verfahren zu verzeichnen mit Rückendeckung von oben unter dem Motto: „Wo gehobelt wird, fallen Späne.“, resümiert Klinggräff.

„Das ist ein riesiger gesellschaftlicher Skandal, dass Menschen im Polizeigewahrsam sterben.“

„Es fand ein Tod im Polizeigewahrsam statt.“, so Klinggräff empört und führt weiter dazu aus, dass Polizeibeamte, die einen Menschen einsperren und noch dazu fixieren, ohne Wenn und Aber für deren Leben verantwortlich seien. „Das ist ein riesiger gesellschaftlicher Skandal, dass Menschen im Polizeigewahrsam sterben.“, so der Nebenklagevertreter weiter dazu.

„Dass ist nach meiner Auffassung mit dem ärztlichen Eid nicht zu vereinbaren, was sich Herr B. hier geleistet hat. Dr. B. trägt für den Tod Oury Jallohs meiner Auffassung nach eine erhebliche Mitverantwortung.“

Dr. Andreas B. habe im Gewahrsamsbogen den Zustand Oury Jallohs mit „klar“ ausgewiesen. Er sei insbesondere zu diesem Schluss gekommen, weil Jalloh die Polizeibeamten beständig beschimpft habe. Dies habe B. als Beleg dafür gewertet, dass eine geistige und körperliche Orientierung vorliege, die eine Ingewahrsamnahme aus medizinischer Sicht rechtfertige. Für Klinggräff ist das jedoch eine katastrophale Entscheidung: „Dass ist nach meiner Auffassung mit dem ärztlichen Eid nicht zu vereinbaren, was sich Herr B. hier geleistet hat. Dr. B. trägt für den Tod Oury Jallohs meiner Auffassung nach eine erhebliche Mitverantwortung.“ Der Arzt wäre dazu verpflichtet gewesen, Oury Jalloh in ein Krankenhaus einzuweisen.

In diesem Zusammenhang erwähnt der Nebenklagevertreter den Todesfall Mario Bichtemann (mehr dazu hier…), der ebenfalls in der Zelle Fünf im Polizeirevier verstarb. Auch damals hätten Dr. B. die Gewahrsamstauglichkeit attestiert und dabei einen Schädelbruch nicht erkannt. Der Hauptangeklagte Andreas S. habe ebenfalls Dienst gehabt. Schon in diesem Fall, das habe die Beweisaufnahme in dieser Hauptverhandlung ergeben, habe es Auffälligkeiten gegeben. Der Polizeibeamte Se.  habe vor Gericht angegeben,  dass es Andreas S. als verantwortlicher Vorgesetzter abgelehnt habe, trotz einer Nichtreaktion und offensichtlichen Nichtansprechbarkeit des Mannes in der Zelle, sich persönlich über den Zustand  des Mario Bichtemann zu vergewissern. Schließlich, sei das Ermittlungsverfahren gegen Andreas S. in dieser Sache eingestellt worden.

„Wir können sie nicht zwingen die Wahrheit zu sagen. Wir können sie nur zwingen, immer unverschämter zu lügen.“

„Auch für uns war das ein ganz besonderes Verfahren.“, beginnt Klinggräff sein Resümee. „Unser Verhalten war und ist auch von starken Selbstzweifeln geprägt.“, führt er weiter aus. Auch von Außen sei an das Team der Nebenklage immer wieder die Frage herangetragen wurden: „Was macht ihr da eigentlich noch?“  Viele Kritiker hätten der Nebenklage vorgeworfen, dass es im Verfahren schon längst nicht mehr um die zentralen Fragen gehen würde. „Das ist ein Vorwurf der mich mitnimmt, der mich trifft.“, sagt Klinggräff unmissverständlich.  Doch für eine Aufarbeitung solcher Geschehnisse, gebe es im Justizsystem nun einmal keine Alternativen. Schließlich habe er in die Hauptverhandlung eine Hoffnung gesetzt: „Wenigstens einmal Teile des Lichtes zu sehen.“ und der Wahrheitsfindeung auch nur ein Zipfelchen näher zu kommen. Das dies nicht gelungen sei, liege ausschließlich an dem skandalösen Aussageverhalten vieler Polizeibeamten. „Wir können sie nicht zwingen die Wahrheit zu sagen. Wir können sie nur zwingen, immer unverschämter zu lügen.“, stellt der Anwalt resigniert fest.

„Beindruckend war auch, dass die Familie da war.“

Dem Gericht und insbesondere dem vorsitzenden Richter Manfred Steinhoff attestiert Klinggräff einen große Bereitschaft, die Geschehnisse vom 07. Januar 2005 tatsächlich aufklären zu wollen: „Auch mir fällt leider nichts besseres mehr ein.“ So habe es der Richter zugelassen, die eindrucksvolle WDR-Dokumentation „Tod in der Zelle“ als Beweismittel zu zulassen. Darüber hinaus habe der Vorsitzende immer wieder Mitgliedern der afrikanischen Community die Möglichkeit eingeräumt, sich im Gerichtssaal zu äußern. „Beindruckend war auch, dass die Familie da war.“, findet Ulrich von Klinggräff.

„Gescheitert sind wir hier nicht an dem was in der Anklageschrift steht, gescheitert sind wir an dem Versuch einer weitgehenden Aufklärung.“

„Gescheitert sind wir hier nicht an dem was in der Anklageschrift steht, gescheitert sind wir an dem Versuch einer weitgehenden Aufklärung.“, ist sich Klinggräff sicher. Er selbst habe vor wenigen Tagen mit seinem Mandanten, den Vater Oury Jallohs, telefoniert. Der habe ihn gebeten, dem Gericht folgendes zu sagen: „Er wisse das er umgebracht wurde, niemals hat er sich selbst getötet.“  Außerdem habe der Vater seinem starken Wunsch nach Aufklärung Nachdruck verliehen: „Ich möchte die Wahrheit wissen.“ Schließlich habe sein Mandant es „vehement abgelehnt“, einer Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldstrafe zu zustimmen: „Es ging ihm nicht darum Geld zu bekommen, sondern um die Wahrheit.“ Der Angeklagte Andreas S. sei im Sinne der Anklage zu verurteilen, eine Freiheitsstrafe sei angemessen, bringt der Nebenklagevertreter zum Abschluss seines Plädoyers zum Ausdruck.


Nebenkläger und Halbbruder des verstorbenen Oury Jalloh

„Wir dachten nicht, dass so etwas, im Gegensatz zu unseren korrupten Staaten in Afrika, in einem demokratischen Rechtsstaat wie der Bundesrepublik möglich ist.“

Diallo, der im Prozess als Nebenkläger auftritt und zur Urteilsverkündung extra aus Guinea angereist ist, gibt nun eine sehr emotionale Erklärung ab, die viele Prozessbeobachter  tief berühren sollte. „Mein Bruder hat unser zu Hause in der Hoffnung verlassen, vor dem Bürgerkrieg flüchten können.“, sagt der junge Mann. Der Halbruder Oury Jallohs ist sich sicher: „Er denkt nun er entflieht dem Krieg und findet hier Gerechtigkeit.“ Für ihn ist der Grund, warum Oury Jalloh überhaupt festgenommen wurde, nicht nachvollziehbar: „Er hat den Tod nicht verdient.“ Der Familienangehörigen kann offenbar nach wie vor nicht begreifen, wie es überhaupt zum Feuertod seines Bruders kommen konnte: „Wir dachten nicht, dass so etwas, im Gegensatz zu unseren korrupten Staaten in Afrika, in einem demokratischen Rechtsstaat wie der Bundesrepublik möglich ist.“ Für  ihn sei es nicht hinnehmbar, „wie man seinen Bruder im Gefängnis umgebracht“ habe. Diallo appelliert an das Gericht und alle Prozessbeteiligten: „Es geht nicht um Schwarz oder Weiß, sondern es geht um die Frage: Wer hat diesen Menschen umgebracht?“ Abschließend stellt er unmissverständlich klar: „Wir sind für die Wahrheit und wir wollen die Wahrheit auch wissen.“

„Oury Jalloh das war Mord!“

Nach dieser Erklärung skandierten einige Beobachter im Publikum lauthals: „Oury Jalloh das war Mord!“  Ein kleiner Vorgeschmack auf das, was sich später im Saal 18 des Landgerichts Dessau-Roßlau noch ereignen sollte.

„Dann muss man auch die Frage stellen: Wer waren die Mörder? Die beiden Angeklagten jedenfalls nicht.“

„Die Verteidigung hat in diesem Prozess eine schwierige Position – Oury Jalloh das war Mord?“, beginnt Verteidiger Attila Teuchtler seine Ausführungen. Der Rechtsanwalt, der den Hauptangeklagten suspendierten Dienstgruppenleiter Andreas S. verteidigt, hakt hier ein: „Dann muss man auch die Frage stellen: Wer waren die Mörder? Die beiden Angeklagten jedenfalls nicht.“ Teuchtler äußert zudem Kritik am Verlauf der Hauptverhandlung: „Mich stört, das wir in der Beurteilung der Geschehnisse den Boden der Strafprozessordnung verlassen haben.“  Sein Mandant habe die Kausalitäten die zum Tod Oury Jallohs  geführt hätten, bedauert. „Nicht erst zu Beginn dieses Verfahrens.“, sagt Teuchtler.


Verteidiger Attilla Teuchtler und der Angeklagte Andreas S.

„Ein Problem das sich hier durch das Verfahren zieht: `Die Organisation der Polizeiarbeit.“

Auch Beate H. habe Kontrollen der Zelle Fünf immer zu zweit durchgeführt. Dazu seien für Kontrollgänge mehrfach Funkstreifenwagen ins Revier einbestellt worden, so Attilla Teuchtler. „Ein Problem das sich hier durch das Verfahren zieht: `Die Organisation der Polizeiarbeit.“, sagt  Teuchtler weiter und meint damit, dass die notwendigen Beamten für Kontrollen im Gewahrsamsbereich bei der erforderlichen Personalplanung im Revier offensichtlich nicht berücksichtigt worden wären. Der Verteidiger wird noch deutlicher: „Der Gewahrsamstrakt war nicht so wichtig, wie er hätte sein sollen.“

„Ich akzeptiere nicht, dass das mit Herrn Kö. abgesprochen war.“

Die Zeugenaussagen, die noch am selben Abend stattgefunden haben, halte der Verteidiger für unobjektiv, da diese unter Schockzustand geschehen seien. „Ich akzeptiere nicht, dass das mit Herrn Kö. abgesprochen war.“, führt Teuchtler hinsichtlich vermeintlicher Falschaussagen des Beamten Kö. hin aus. Die Geräusche, die über die Wechselsprechanlage zu vernehmen gewesen sein sollen, seien „fehl interpretiert“ worden: „Die Vokabel ‚Plätschern‘ hat ja Frau Beate H. geprägt.“

„Zu keinem Zeitpunkt wollte mein Mandant den Alarm ignorieren.“

„Zu keinem Zeitpunkt wollte mein Mandant den Alarm ignorieren.“, führt der Verteidiger aus. Lediglich kurzzeitiges Ausschalten des Alarms hätte der damalige Dienstgruppenleiter vorgehabt, um sein Telefonat zu beendigen: „Er hat sich schon zu diesem Zeitpunkt entschieden, in die Zelle runter zugehen.“ Sein Mandant habe „eine Taste gedrückt, vielleicht auch zwei“, räumt Teuchtler ein.

„Für mich sind diese Versuche nicht verwertbar.“

„Jeder Test hat ein anderes Ergebnis gezeigt.“, zweifelt der Verteidiger des Angeklagten Andreas S. die Verwertbarkeit der Nachbrandversuche an. In keinem der Nachbrandversuche habe demnach eine derart starke Verrußung der Zelle stattgefunden, wie dies in der Zelle Fünf am 07. Januar 2005 der Fall gewesen sei: „Alle Tests leiden daran, dass sie nicht realistisch waren.“ Es sei so zu bezweifeln, ob für die Versuche tatsächlich eine baugleiche Matratze verwendet worden wäre. Der Prozess habe zudem keine belastbaren Anhaltspunkte über den technischen Zustand der Alarmanlage liefern können. Das betreffe auch die Frage, so der Verteidiger weiter, welche Qualität der Rauchgase erforderlich gewesen wäre, um die Lüftungsanlage zu aktivieren. Dies wiederum, sei von entscheidender Bedeutung für die Bewertung der zeitlichen Abläufe und letztlich der Frage, ob sei Mandant angemessen reagiert habe. Schließlich kommt Teuchtler zu dem Schluss: „Für mich sind diese Versuche nicht verwertbar.“

„Selbst mit einem Feuerlöscher kann man einen Menschen umbringen.“

„Was hätte mein Mandant zur Rettung unternehmen müssen?“, fragt der Verteidiger rhetorisch in den Prozesssaal. „Er hätte von einem Punkt ausgehen müssen und einen Feuerlöscher mitnehmen müssen.“, paraphrasiert Teuchtler die These der Staatsanwaltschaft, so wie sie in der Anklageschrift fixiert sei. Dies wiederum basiere jedoch auf der Annahme, dass die Beamten des Polizeireviers Dessau über die Standorte der Feuerlöscher informiert gewesen wären. Der Prozessverlauf habe allerdings gezeigt, dass man von dieser Tatsachenbehauptung nicht ausgehen könne. „Selbst mit einem Feuerlöscher kann man einen Menschen umbringen.“, sagt Teuchtler dazu weiter und verweist direkt auf die Aussage des Gerichtsmediziners (mehr dazu hier…).

„Mein Mandant hat keine Straftat begangen und ist deshalb nicht zu bestrafen.“

Außerdem müsse man seinen Mandanten zu Gute halten, dass er wie so viele Kollegen gedacht habe: „Was kann da eigentlich brennen?“ (in einer gefliesten Zelle; Anm. d. Red.). „Mein Mandant hat retten wollen!“, ist sich Teuchtler sicher. Andreas S. sei zügigen Schrittes in den Gewahrsamstrakt geeilt: „Er hat es versucht, leider ist die Rettung nicht gelungen.“ Schließlich fordert Attila Teuchtler für den Hauptangeklagten einen Freispruch: „Mein Mandant hat keine Straftat begangen und ist deshalb nicht zu bestrafen.“ Der Angeklagte Andreas S. schließt sich seinem Verteidiger nach dessen Plädoyer an.


Verteidiger Sven Tamoschus und der Angeklagte Hans-Ulrich M.

„Ich halte es für die wahrscheinlichste Variante, dass Herr Jalloh das Feuerzeug vor oder während der Gewahrsamsnahme gegriffen hat.“

„Es ging in diesem Verfahren um die individuelle Schuld meines Mandanten und der des Herrn S.“, beginnt Rechtsanwalt Sven Tamoschus sein Plädoyer. Der Verteidiger, der den Angeklagten Hans-Ulrich M. vertritt, schließt sich ausdrücklich dem Statement des Oberstaatsanwaltes an, der von einer „ordnungsgemäßen Durchsuchung“ gesprochen habe: „In der Hose Oury Jallohs war zum Zeitpunkt der Durchsuchung kein Feuerzeug.“ Weiter führt er aus: „Ich halte es für die wahrscheinlichste Variante, dass Herr Jalloh das Feuerzeug vor oder während der Gewahrsamsnahme gegriffen hat.“ Sven Tamoschus ist sich zudem sicher: „Das Feuerzeug ist nicht durch eine dritte Hand in die Zelle gelangt. Das ist das positive in diesem Verfahren.“

Zudem kritisiert er Oberstaatsanwalt Preissner dafür, dass er das Verfahren gegen seinen Mandanten nicht schon früher abgetrennt habe und so bereits eher den auch von der Nebenklage geforderten Freispruch ermöglicht habe: „Ich denke die Erkenntnisse die wir heute haben, hatten wir auch schon im März des vergangenen Jahres.“

„Oury Jalloh das war kein Mord, das war ein Unglücksfall“

„Oury Jalloh das war kein Mord, das war ein Unglücksfall“, so Tamoschus weiter. Für ihn sei klar, dass es „kein aktives Tun Dritter“ gegeben habe. Dies habe der Prozessverlauf eindeutig gezeigt. Zur Motivation, warum Oury Jalloh die Matratze womöglich selbst in Brand gesteckt habe, äußert der Verteidiger eine eigene These: „Mit Sicherheit wollte er sich nicht umbringen, er wollte Aufsehen erregen.“ Außerdem gibt er zu Protokoll: „An der Mordtheorie lässt sich nichts festmachen.“

„Das weise ich für meinen Mandanten zurück. Das war eine zulässige Maßnahme, die auch bei jedem Anderen durchgeführt worden wäre.“

Hinsichtlich der von der Nebenklage zuvor thematisierten rassistisch motivierten Kontrollen durch Polizeibeamte meint der Verteidiger: „Das weise ich für meinen Mandanten zurück. Das war eine zulässige Maßnahme, die auch bei jedem Anderen durchgeführt worden wäre.“

„In allen Respekt vor dem Gericht, er möchte das angebotene Geld nicht annehmen, er möchte die Wahrheit wissen.“

„Nach eineinhalb Jahren kommts darauf auch nicht mehr an.“, so der vorsitzende Richter Steinhoff zur Bitte, dass Mouctar Bah, Freund des Verstorbenen Oury Jalloh und dessen Familie, zum Abschluss auch gern etwas im Namen der Familie Jallohs sagen möchte. Nachdem Regina Götz dieses Ansinnen unterstützt, darf sich Bah äußern. „In allen Respekt vor dem Gericht, er möchte das angebotene Geld nicht annehmen, er möchte die Wahrheit wissen.“, sagt Bah und paraphrasiert damit den Wunsch des Vaters und dessen Reaktion auf das Angebot, das Verfahren gegen die Polizeibeamten bei Zahlung einer Geldbuße einzustellen. Richter Manfred Steinhoff antwortet darauf unmittelbar: „Diesen Weg wollten wir von vornherein der Familie überlassen und uns auch danach richten. Wir wollten das Verfahren damit nicht erschlagen. Nachdem die Familie das abgelehnt hat, ist das selbstverständlich vom Tisch.“

„Nehmen Sie es einfach mal so hin.“

„Nehmen Sie es einfach mal so hin.“, beginnt Richter Manfred Steinhoff unüblicherweise und sichtlich frustriert seine Urteilsverkündung nach 59 Verhandlungstagen. Für beide Angeklagte verkündet er einen Freispruch. Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.

„Halten wir erst einmal fest, dass diese Freisprüche nicht darauf beruhen, dass wir auch nur irgendwie herausgefunden hätten, was an diesem Tag passiert ist.“

„Halten wir erst einmal fest, dass diese Freisprüche nicht darauf beruhen, dass wir auch nur irgendwie herausgefunden hätten, was an diesem Tag passiert ist.“, so der Vorsitzende weiter. Nach diesem ersten Versuch einer Urteilbegründung, werden dem Richter weiter Ausführungen zunächst unmöglich gemacht. Die kommenden Minuten zeigen deutlich, wie emotional aufgeladen die Stimmung zahlreicher Prozessbesucher ist. Diese halten nun mit Unmutsäußerungen, Wortmeldungen, aber auch augenscheinlichen Beleidigungen nicht mehr hinter dem Berg. Sprechchöre wie „Oury Jalloh das war Mord!“ ertönen, einige Besucher springen auf wollen den Saal demonstrativ verlassen. Steinhoffs Versuche die Lage zu beruhigen, scheitern zunächst: „Bleiben sie doch hier!“ Während ein Besucher zum erfolgten Freispruch feststellt: „Das tut mir wirklich sehr weh!“, schreit ein anderen etwas von „weißen Rassisten“ in den Saal. „Die ganze Wahrheit zu verdrehen, das ist eine Schweinerei“, „Mörder und Lügner seid ihr!“ und „Das ist Deutschland!“ tönt es an anderer Stelle. Erst als einige Prozessbeobachter mit der offensichtlichen Absicht den Richtertisch zu stürmen nach vorne treten, lässt Manfred Steinhoff die anwesenden Justizangestellten und Polizeikräfte einschreiten.


schwere Vorwürfe vor dem Landgericht

„Mörder und Lügner seid ihr!“ / „Das ist Deutschland!“

Nachdem sich die Lage beruhigt hat, setzt der vorsitzende Richter zum zweiten Versuch der Urteilsbegründung an. Doch zunächst begibt er sich vor das Gerichtsgebäude, um mit aufgebrachten Demonstranten zu sprechen und um den Vorwurf zu überprüfen, die Sicherheitskräfte würden potentiellen Prozessbeobachtern den Zugang zum Gerichtssaal verwehren.

„Wir hatten die Chance nicht, in einem Verfahren was man ein rechtsstaatlichen Verfahren nennen könnte, die Geschehnisse aufzuklären.“

„Dieses Verfahren weißt ja viele Besonderheiten auf.“, beginnt Steinhoff und pflichtet damit ausdrücklich der Einschätzung der Nebenklage bei. Er kommt schließlich zu einem Resümee, wie man es von einem deutschen Richter in einem deutschen Gerichtssaal in einer solchen Qualität wohl nur selten zu hören bekommt: „Wir hatten die Chance nicht, in einem Verfahren was man ein rechtsstaatlichen Verfahren nennen könnte, die Geschehnisse aufzuklären.“

„Fest steht, dass der Angeklagte S. den Alarm wegen der Lautstärke ausgedrückt hat.“

Zu den möglichen Varianten und Thesen, wie das Feuerzeug in die Zelle Fünf des Polizeireviers Dessau gelangt sein könnte, stellt der Richter fest: „Das hat sich nicht aufklären lassen.“ Zudem sei es im Verfahren nicht gelungen, „objektive Tatbestandsmerkmale“ nachzuweisen, die zu Lasten des Hauptangeklagten Andreas S. ausgelegt werden müssten: „Das ist im Ergebnis nicht gelungen.“ Dazu stellt Manfred Steinhoff weiter fest: „Fest steht, dass der Angeklagte S. den Alarm wegen der Lautstärke ausgedrückt hat.“

„Was unzweifelhaft eine Dienstrechtsverletzung gröbster Art darstellen würde.“

Außerdem ist er sich sicher: „Wir wissen, dass haben neutrale Aussagen gezeigt, dass ein Anruf von Andreas S. an Heiko Kö. aus der Hauswache heraus garantiert nicht stattgefunden hat.“ Viel wahrscheinlich sei, dass der Hauptangeklagte noch aus dem DGL-Bereich heraus versucht habe, die Behördenleitung telefonisch über den aufgelaufenen Brandalarm zu informieren. Zur möglichen Motivation, warum Heiko Kö. mutmaßlich vor Gericht falsch ausgesagt hat, äußert Steinhoff: „Was unzweifelhaft eine Dienstrechtsverletzung gröbster Art darstellen würde.“ Damit meint der Vorsitzende, dass der stellvertretende Revierleiter sich trotz des Wissens um einen Notfall nicht an möglichen Rettungsversuchen beteiligt haben könnte. Außerdem habe der Prozessverlauf nicht eindeutig bestätigt, dass beim Eintreffen des Hauptangeklagten bereits Rauch aus der unteren Hälfte der Zellentür ausgetreten sei. „Was sie danach gemacht haben, war im Prinzip vorschriftsmäßig.“, sagt Steinhoff zu den darauffolgenden Rettungsversuchen durch Andreas S. und seinen Kollegen.

„Das ganze Verhalten steht und fällt mit der Aussage der Beate H.“

„Das ganze Verhalten (des Hauptangeklagten; Anm. d. Red.) steht und fällt mit der Aussage der Beate H.“, wertet Steinhoff die Tatbestände, die dem Angeklagten Andreas S. anzulasten seien. Für ihn seien die Angaben dieser Beamtin und damit der Hauptbelastungszeugin nur bedingt verwertbar: „Die Aussagen stimmen untereinander nicht überein und sie stimmen nicht mit den technischen Gegebenheiten überein.“ Als Beispiele hierfür nennt der Richter das Plätschern, dass Beate H. aus der Zelle Fünf gehört haben will und die Äußerung „Mach mich los, Feuer!“, die die Beamtin über die Wechselsprechanlage aus der Zelle vernommen haben will: „Auch diese Aussagen sind nicht verwertbar, sie weisen zu viele Auslassungen und Falschannahmen auf.“


Muctah Bah, Nebenkläger Diallo und weitere Freunde von Oury Jalloh nach der Urteilsverkündung

Auch zur immer wieder kolportierten Mordthese äußert sich der Richter. Es sei unwahrscheinlich, dass „eine dritte Person“ tatbeteiligt gewesen wäre. Schließlich, so Steinhoff weiter, hätte Oury Jalloh ja dann wohl lautstark interveniert und diese Erregung wiederum wäre dann über die Wechselsprechanlage wahrzunehmen gewesen.

„Das ist absurd, ja fast schon pervers.“

„Jetzt kommen wir zum unerfreulichen Teil.“, zieht Manfred Steinhoff nun ein abschließenden Resümee. Das Polizeirevier Dessau habe sich intensiv darum bemüht, dass der DGL-Bereich eine Etage nach unten verlegt wird, um die Reaktionszeit bei möglichen Zwischenfällen im Gewahrsam verkürzen zu können. „Das ist absurd, ja fast schon pervers.“, sagt Steinhoff zur Weigerung des zuständigen Amtes, diese infrastrukturelle Veränderungen aus Kostengründen nicht gewährleisten zu können. Außerdem wäre es fahrlässig, dass in den Zellen keine Kameras installiert gewesen wären. Erst nach dem Tod Oury Jallohs wurden diese mit optischer Überwachungstechnik ausgerüstet. „Die Realität, dass zeigen auch andere Dinge, sieht ganz anders aus.“, sagt Steinhoff zur Gewahrsamspraxis im Polizeirevier Dessau. Schließlich hätten sich immer wieder Krankenhäuser in der Stadt geweigert, alkoholisierte Personen aufzunehmen. Diese seien dann schließlich im Revier gelandet. Zudem hätte im Revier klare Hinweise zum Standort von Feuerlöschern gefehlt.

„Warum ist Herr Kö. so spät aufgetaucht? Das wird hier Gegenstand eines Ermittlungsverfahren sein.“

„Warum ist Herr Kö. so spät aufgetaucht? Das wird hier Gegenstand eines Ermittlungsverfahren sein.“, kündigt Steinhoff an und eröffnet damit gleichzeitig den Komplex seiner Begründung, in dem er sich ausführlich mit Falschaussagen von Polizeibeamten in diesem Verfahren befasst. „In Wahrheit haben die Herrschaften Kö. und Gerald K. (ehemaliger Revierleiter; Anm. d. Red.) sich mit diesen Aussagen selbst retten wollen.“, fährt Steinhoff fort. Über diese augenscheinlichen Falschaussagen, das merkt man dem Richter an, ist er mehr als brüskiert: „Was mich daran besonders frustriert, obwohl wir sie belehrt haben.“

„Der weitere Verlauf der Ermittlungen ist durch Pleiten, Pech, Pannen und Unvermögen gekennzeichnet.“

Auch die Ermittlungen der Polizei in diesem Fall kritisiert Steinhoff harsch: „Der weitere Verlauf der Ermittlungen ist durch Pleiten, Pech, Pannen und Unvermögen gekennzeichnet.“ Als Beispiel führt er hier eine WE-Meldung an, die schon am Tattag davon gesprochen habe, dass den handelnden Beamten keine Versäumnisse nachzuweisen wären. Dies sei eine „Lobpreisung des Tuns aktiv Beteiligter“ gewesen, ohne dass die Ermittlungen überhaupt schon begonnen hätten.

„Es ist schon erschreckend, in welchen Maße hier schlicht und ergreifend falsch ausgesagt wurde.“

„Es ist schon erschreckend, in welchen Maße hier schlicht und ergreifend falsch ausgesagt wurde.“, stellt er zum Verhalten zahlreicher Polizeibeamten vor Gericht fest. Später macht er dieses Aussageverhalten direkt für das Scheitern des Verfahrens verantwortlich: „Die Wahrscheinlichkeiten reichen nicht aus, um irgendjemanden zu verurteilen. Das Ganze hat mit Rechtsstaat nichts mehr zu tun.“ Schließlich ergänzt er: „Das, was hier geboten wurde, war kein Rechtsstaat mehr und Polizeibeamte, die in einem besonderen Maße dem Rechtsstaat verpflichtet waren, haben eine Aufklärung verunmöglicht. All diese Beamten, die uns hier belogen haben sind einzelne Beamte, die als Polizisten in diesem Land nichts zu suchen haben.“ Gänzlich resigniert meint Steinhoff: „Ich habe keinen Bock mehr zu diesem Scheiß mehr was zu sagen.“


turbulente Szenen nach der Urteilsverkündung vor dem Landgericht

„Sie haben der Polizei, der Justiz, diesem Rechtsstaat und dem Land Sachsen-Anhalt auf das Übelste geschadet.“

Manfred Steinhoff kommt daher zu einer niederschmetternden Einschätzung und richtet seine letzten Worten gleichsam an Polizeibeamte: „Sie haben der Polizei, der Justiz, diesem Rechtsstaat und dem Land Sachsen-Anhalt auf das Übelste geschadet.“

„Ein richtiges Verfahren, mit Erkenntnissen und mit einem Urteil war das nicht. Ich hoffe, ich muss so etwas nie wieder erleben. – Ich befürchte ich werde mich irren.“

Schließlich äußert er abschließend noch eine persönliche Hoffnung: „Ein richtiges Verfahren, mit Erkenntnissen und mit einem Urteil war das nicht. Ich hoffe, ich muss so etwas nie wieder erleben. – Ich befürchte ich werde mich irren.“ Bei aller Enttäuschung der meisten Anwesenden im Gerichtssaal, über den Ausgang des Verfahrens, erhält Richter Manfred Steinhoff von der Mehrheit der Zuschauer, auch jenen die zuvor bereits lauthals ihren Unmut äußerten und am liebsten den Richtertisch hätten stürmen wollen, Applaus für seine abschließenden markanten Worte zu diesem Verfahren.

Prozessbeobachtergruppe: http://www.prozessouryjalloh.de


58. Prozesstag

Dezember 2, 2008

Der anberaumte Prozesstag am 02. Dezember 2008 wurde nach einer morgentlichen Verzögerung von 40 Minuten abgesagt, da sich die Prozessbeteiligten in einem längeren Rechtsgespräch nicht auf den Ablauf des Tages und des Abschlusses der Verhandlung verständigen konnten.

Das zuständige Landgericht erklärt dazu:

Landgericht Dessau-Roßlau – Pressemitteilungen 026/2008
Dessau-Roßlau, den 02.12.2008
Sitzungen in Strafsachen am Landgericht Dessau-Roßlau

In dem Hauptverfahren 6 Ks 4/05, in dem sich zwei Polizeibeamten wegen des Todes des O. Jallow verantworten müssen, wurde der heutige Termin aufgehoben, da zur Vorbereitung des Abschlusses des Verfahrens mehr Zeit benötigt werde, als die Kammer und Verfahrensbeteiligten abgesehen haben. Plädoyers wurden nicht gehalten.

Die weiteren Termine am 05.12.2008 und 08.12.2008 bleiben nach bisheriger Planung bestehen.

mehr dazu siehe: News/Pressemitteilungen


57. Prozesstag

November 28, 2008

28. November 2008 // 9.00 – 13.30 Uhr

„Die Frage, wann jemand im Verlauf des Brands verstarb, stellt sich in anderen Fällen nicht.“

Freiburger Rechtsmediziner nimmt zu neuem Gutachten Stellung /Prozessende ist terminiert

„Das Ergebnis war, dass keine DNA zu finden war, die zu zu ordnen gewesen wäre.“

Den 57. Prozesstag im Todesfall Oury Jallohs eröffnet der vorsitzende Richter Manfred Steinhoff mit dem Ergebnis einer Untersuchung des Feuerzeugrestes aus der Zelle Fünf. Hierbei sollte untersucht werden, ob sich am Rädchen des Feuerzeugs noch DNA-Spuren hätten finden lassen. „Das Ergebnis war, dass keine DNA zu finden war, die zu zu ordnen gewesen wäre.“, so Manfred Steinhoff. Die digitalen Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Schmierbüchern aus der Einsatzzentrale der Polizeidirektion, die im letzten Verhandlungstag angefordert wurden, seien nicht aufzufinden gewesen. Der Lagefilm sei wiederum als Beweismittel beim Gericht eingegangen.

Nun beginnt der Sachverständige Michael Bohnert, Leiter des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Freiburg, seine Ausführungen zum Gutachten, welches er erstellt hat. Nach dem Rechtsmediziner Kleiber der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sollte er sich nochmals der Frage möglicher Vitalitätszeichen und zum konkreten Todeszeitpunkt im Verlauf des Brands anhand des Leichnams widmen. Er referiert zunächst 45 Minuten zu seinem erstellten Gutachten und will Auskunft geben über Details der Einwirkung großer Hitze auf den menschlichen Körper im Allgemeinen und hinsichtlich des Todes Oury Jallohs im Speziellen.

Eingangs macht er Ausführungen hinsichtlich der schädlichen Wirkung von Hitze auf den menschlichen Organismus im Allgemeinen. Für den Eintritt des Todes sei vorrangig die Dauer und Temperatur der Einwirkung auf den Körper entscheidend, aber auch andere Faktoren wie das Einatmen von Rauchgasen, wie Kohlenmonoxid und Zyanid, würden eine Rolle spielen. Wenn Kohlenmonoxid im Blut des Brandopfers nachweisbar wäre, sei davon auszugehen, dass sich die Person bei Brandausbruch noch am Leben befunden haben müsse. Ferner sei eingeatmeter oder verschluckter Ruß in den Atemwegen oder im Magen ein Zeichen für Vitalität des Opfers zu Ausbruch des Brands und zunächst unbestimmbare Zeit danach, da der Ruß aktiv eingeatmet werden müsse.

„Wir haben keine Ahnung, wie das abläuft.“

Laut dem Rechtsmediziner sei alles unterhalb 10 Prozent Kohlenmonoxid im Blut, hinsichtlich dem Tod, zu vernachlässigen. Bei einem Raucher, der 20 Zigaretten am Tag rauche, seien bereits sechs Prozent Kohlenmonoxid im Blut feststellbar. „Wir haben keine Ahnung, wie das abläuft.“, so der Zeuge und meint damit den pathophysiologischen Mechanismus während eines Hitzeschocks. Manche Brandopfer würden beispielsweise einen Kleiderbrand überleben und Tage später an den Folgen erst sterben. Dann würden sie als Rechtsmediziner nach anderen Faktoren suchen, um die Todesfälle aufzuklären. Wenn kein Kohlenmonoxid, kein Zyanid und kein Ruß im Leichnam gefunden werde, sei dies ein Anzeichen für eine Inhalationshitzeschock. Ergänzend fügt er hinzu, dass der Tod in diesen Fällen sehr schnell eintreten würde. Schwellung und Rötung des Kehlkopfdeckels und der Schleimhaut oder Einwirkung von Ruß seien weitere Anzeichen für Vitalität des Opfers über den Brandausbruch hinaus.

In seinen weiteren Ausführungen kommt der Rechtsmediziner speziell auf die Untersuchungen des verstorbenen Oury Jalloh zu sprechen. Die Oberfläche des Leichnams sei zu 100 Prozent verbrannt gewesen, diese Verbrennung seien mit dritten und vierten Grades einzustufen gewesen. Die fehlenden Glieder der Finger seien seinen Erkenntnissen zufolge bereits bei wenigen hundert Grad möglich, gibt der Zeuge zu Protokoll. Zudem sei die rechte Körperseite vermehrt verbrannt gewesen. Festgestellter Ruß im Magen, zeige dass Ruß und Brandgase im lebenden Zustand verschluckt worden sein müssen. Laut Bohnert sei alles am obduzierten Leichnam Oury Jallohs unauffällig gewesen, außer der Nasenbeinbruch, der sei nicht erklärlich. Hinweis für ein Schädeltrauma sei nicht feststellbar gewesen, Lungenblähung durch Einlagerungen von Brandgasen sei in üblichem Maße festgestellt worden. Laut Befund sei Oury Jalloh Raucher gewesen.

„Er wird rufen – er wird schreien – er wird sich maximal bewegen.“

Das Herz habe Anzeichen hoher Adrenalinausschüttung aufgewiesen. Die Fixierung Jallohs unter Alkohol- und Drogeneinwirkung und der situativen Erregung habe eine sehr hohe Anspannung hervorgerufen. Die Fixierung stark erregter Personen stelle generell ein Problem dar, so der Zeuge. Wenn diese nicht medizinisch sediert – beruhigt – werden, potenziere sich die Erregung nur noch mehr. Diese Situation könne auch zu Herzrythmusstörungen führen. Es gäbe beschriebene Fälle, führt der Rechtsmediziner an, bei denen psychatrische oder intoxikierte Patienten infolge einer Fixierung und Erregung verstorben seien.

„Es reichen in diesem Zustand nur wenige Atemzüge heißer Luft, um zu sterben.“

Der Befund hinsichtlich des Adrenalins im Urin Jallohs spricht dafür, dass der Erregungszustand über einen längeren Zeitraum angehalten haben müsse. „Er wird rufen – er wird schreien – er wird sich maximal bewegen.“, so der 45-jährige Rechtsmediziner, wenn er sich vorstelle, dass ein Mensch fixiert und hoch erregt sei und dann noch Feuer dazu komme. „Es reichen in diesem Zustand nur wenige Atemzüge heißer Luft, um zu sterben.“, so Bohnert. Wichtig sei aber die Gesamtkonstellation der Todesumstände.

Aus Versuchen der US-Armee und der Royal Air Force seien Beispiele bekannt, bei denen der Tod durch Einatmen heißer Luft erst bei 200 Grad Celsius eingetreten sei. Aus Fachliteratur sei aber von 150 bis 160 Grad auszugehen. Temperaturen von 800 Grad Celsius, wie sie in Nachbrandversuchen festgestellt worden seien, würden in kürzester Zeit zum Tode führen, gibt der Rechtsmediziner zu Protokoll.

„Wir haben hier einen Todesfall, bei dem der Brand todesursächlich ist.“

„Wir haben hier einen Todesfall, bei dem der Brand todesursächlich ist.“, resümiert der Zeuge. Für den Rechtsmediziner sei wahrscheinlich, dass der Tod Jallohs nicht weiter als zwei Minuten nach Ausbruch liegen würde. Auch die Toxikation sei nicht zu vernachlässigen. In der früheren Brandphase sei Jalloh noch handlungsfähig gewesen, er müsse gerufen – geschrien haben, als er realisiert habe, dass er sich angesichts des Feuers in Lebensgefahr befinde. Hoch erregt – in panik müsse Jalloh in diesen Momenten gewesen sein.

„Das ist der zentrale Punkt.“

Oberstaatsanwalt Christian Preissner will zunächst wissen, wo der Zeuge bei seiner Zeitangabe von zwei Minuten ansetzen würde. „Ab Ausbruch des Brands – ist aber spekulativ, das gebe ich zu.“, so Bohnert. Es komme aber grundlegend darauf an, wie weit die Matratze aufgerissen sei, damit ein Abbrennen der Matratze von statten ginge. „Das ist der zentrale Punkt.“, so der 45-Jährige. Nach seinen Ausführungen wollen die Prozessbeteiligten zunächst eine Stunde pausieren, um die Erkenntnisse zu reflektieren.

Über den Fall Jalloh habe der Zeuge vor Beauftragung mit dem Gutachten nur überregionale Medien wie Spiegel und Süddeutsche Zeitung gelesen, da er Artikel über Brandgeschehen generell lese. Erst nach der Beauftragung habe er die Prozessbericht im Internet wahrgenommen. Mit dem Sachverständigen Bratzke, der eine Nachsektion im Auftrage der Nebenklage durchgeführt habe, habe sich Bohnert über den Fall unterhalten, aber nicht über konkrete Details. Zudem habe er den Hallenser Rechtsmediziner Kleiber angerufen, um ihm mitzuteilen, dass er den Auftrag erhalten habe. „Kollegiale Höfflichkeit“ gebiete ihm dies, wenn er im regionalen Bereich von Kleiber eindringe. Alle notwendigen Akten habe Bohnert vom Gericht erhalten.

Den Werten zufolge schließe der Rechtsmediziner auf eine hohe Alkoholgewöhnung bei Oury Jalloh, rationales Handeln sei bei diesem trotz der Toxikation noch möglich gewesen. Kokain sei in Spuren von weniger als zehn Mikrogramm im Blutserum festgestellt worden. Da die Droge sehr schnell verstoffwechselt werde gehe Bohnert davon aus, dass der Verstorbene kurz vor dem Zeitpunkt seiner Festnahme diese noch konsumiert haben müsse und zum Zeitpunkt des Todes die Kombination mit Alkohol noch wirksam gewesen sei.

„Die Frage, wann jemand im Verlauf des Brands verstarb, stellt sich in anderen Fällen nicht.“

Das festgestellte Ödem in der Lunge deute daraufhin, dass es Einblutungen in der Lunge gegeben haben müsse. Ein Herzstillstand oder die Zerstörung der Lungenbläschen durch Brandgase seien dafür verantwortlich. Das Ausmaß der Verwässerung in der Lunge ergäbe keine Erkenntnis über die Dauer der Vitalität nach Brandausbruch. Die Untersuchungen in dem Fall seien so singulär, dass es nichts Vergleichbares dazu gäbe, gibt der Rechtsmediziner an. „Die Frage, wann jemand im Verlauf des Brands verstarb, stellt sich in anderen Fällen nicht.“, so Bohnert. Wissenschaftliche Defizite hinsichtlich Hitzetoduntersuchungen seien zusätzlich erschwerend. Eine Schädigung der Lunge zu Lebzeiten erfolge ausschließlich durch Brandgase, nicht durch die Hitzeeinwirkung, da diese durch die Verschleimungen der oberen Luftwege abgekühlt werde. Erst post mortem erfolge eine schädigende Hitzeeinwirkung der Lunge durch äußere Einwirkung auf den Thorax.

Die nicht lebensbedrohliche Kohlenmonoxidkonzentration im Blutserum Oury Jallohs spricht dafür, dass der Tod sehr rasch eingetreten sei und Jalloh zudem Raucher gewesen sei, so der 45-jährige Bohnert auf eine entsprechende Frage von Nebenklagevertreter Felix Isensee. Kein Ruß sei in der Lunge nur dann festzustellen, wenn die eingeatmete Luft gefiltert werden würde, beispielsweise durch ein Taschentuch, oder das Brandopfer mitten im Brandherd läge, wo der Ruß aufgrund der Thermik direkt nach oben abziehen würde.

„Das wüssten wir ja gerne, deshalb gibt es ja so seltsame Begriffe.”

Das vorgefundenen Hitzeschockprotein H5P70 sei ein Anzeichen für den organischen Reparaturvorgang innerhalb des Zellgewebes und sei demnach ein Hinweis für Vitalität. Ein Zusammenhang zwischen Temperatur und Einwirkdauer in Bezug auf die Produktion von H5P70 sei nicht möglich, da es dazu keine Erkenntnisse gäbe. Für eine sehr spannende Frage für eine oder mehrere Doktorarbeiten hält dies der Rechtsmediziner.

„Der wird ziehen und zerren, um weg zukommen.“

Nebenkläger Ullrich von Klinggräff will vom Sachverständigen wissen, was der plötzliche Todeseintritt bei Jalloh für den Körper bedeuten würde. „Das wüssten wir ja gerne, deshalb gibt es ja so seltsame Begriffe.”, nach dem Tod gäbe es keine Bewegungen mehr und die „Fechterstellung“, wie Jalloh gefunden worden sei, sei normal für Brandopfer, so Bohnert. Die Körperhaltung wie Jalloh gefunden worden sei, ließe keine Rückschlüsse auf Aktivitäten vor dem Tod zu. Die „Fechterstellung“ trete durch Zusammenziehen der Sehnen und Schrumpfung der Muskulatur ein. Beim Todeseintritt falle der Körper in sich zusammen, gibt der Rechtsmediziner zu Protokoll. Dass Jalloh soweit weg wie möglich vom Brandherd gefunden worden sei, sei eine normale Fluchtbewegung: „Der wird ziehen und zerren, um weg zukommen.“ „Der Tod ist ein Vorgang. Ob Jalloh beim Einatmen sofort tot war, ist nicht sagbar.“, so Bohnert.

„Eigentlich schon, würde ich jetzt annehmen.“

Der Grad der Alkoholisierung sage nichts über die medizinische Intoxikation aus. Das Verhalten Jallohs vor seinem Tod spreche für einen hochgradigen Erregungszustand sowie eine schwere Intoxikation im psychatrischen Sinne. Aus psychatrischer Sicht hätte er als Mediziner eine Fünf-Punkt-Fixierung bei gleichzeitiger medizinischer Sedierung mit Neuroleptika erwogen, um den Körper aus dem Erregungszustand zu holen. Medizinische Überwachung halte er für unerlässlich. Zudem würde er bei Fixierung immer nahelegen, eine Wachperson daneben zu setzen oder ständigen Blickkontakt via Kamera zu gewährleisten. Das sei je nach Praktikabilität zu entscheiden, die polizeilichen Möglichkeiten seien meist nicht darauf ausgelegt. Statistisch ginge das meistens gut. Ob dieses Wissen von einem Neurologen zu erwarten sein sollte, will Klinggräff wissen. „Eigentlich schon, würde ich jetzt annehmen.“, bejaht der Rechtsmediziner die Frage. Auf eine Frage des Oberstaatsanwalts Preissner gibt der 45-Jährige an, dass es das Wissen zur Ruhigstellung von hochgradig Erregten bereits mindestens seit seiner Ausbildung gäbe.

Wodurch ein Bewusstseinsverlust hervorgerufen worden sein könnte, möchte Oberstaatsanwalt Preissner von dem Mediziner wissen. Der Befragte führt aus, dass dies durch eine Intoxikation hervorgerufen werden könne – dies war zu dem Zeitpunkt allerdings nicht mehr gegeben. Einwirkung stumpfer Gewalt könne Ursache für Bewusstseinsverlust sein – wo der Nasenbeinbruch herstamme, sei gegenwärtig immer noch unklar. Erregung als Ursache, sei für den Mediziner eher unwahrscheinlich.

„Den genauen Zeitpunkt in einem solchen Zeitraum zu bestimmen, wird man kaum schaffen.“

Atilla Teuchtler, Verteidiger des Angeklagten Andreas S., hakt nochmal hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Nachbrandversuche nach. Ein bewegungsfähiger Mensch hätte auf der Matratze Verwirbellungen der heißen Luft hervorgerufen, demnach würden die Ergebnisse mit den Dummys ein verändertes Bild wiedergeben. Der Rechtsmediziner betont nochmals, dass letztlich die Größe der Öffnung an der Matratze eine entscheidende Rolle spiele. Er selbst halte dennoch zwei Minuten als Zeitraum von Brandausbruch bis Todeseintritt für wahrscheinlich. „Den genauen Zeitpunkt in einem solchen Zeitraum zu bestimmen, wird man kaum schaffen.“, so der 45-Jährige. Die Streitigkeit bezüglich des Löschens mit ABC-Feuerlöschern interessiert Teuchtler noch. Der Freiburger Sachverständiger führt aus, dass es Mitteilungen gäbe, dass Menschen durch das Ablöschen mittels ABC-Feuerlöschern letztlich verstorben seien.

Die Zeitspanne von zwei Minuten „hängt aber von der Prämisse ab: große Öffnung in der Matratze?“, fragt Ullrich von Klinggräff. „Das ist richtig.“, so Bohnert. Nachdem der Sachverständige vom Gericht entlassen ist, wird der hallenser Rechtsmediziner Schiller, der im Publikum sitzt, kurz zu Angaben in den Untersuchungsprotokollen befragt. Die dort angegebene Menge Kokain, die im Blut festgestellt worden sei, wäre kleiner gewesen, als dass der Wert genau feststellbar sei.

„Dass wir dazu keine weitere Stellung nehmen, wird Sie nicht überraschen.“

In der letzten Pause diesen Tages wird seitens der Nebenklage noch eine Auflistung von noch einzuführender Schriftstücke offeriert. Sven Tamoschus, Verteidiger des Angeklagten Hans-Ulrich M., ist nicht einverstanden, dass bestimmte Protokolle hier öffentlich verlesen werden sollen. „Ich widerspreche trotzdem.“, verwehrt er sich der Meinung des vorsitzenden Richter Steinhoffs, der die Verlesung für statthaft hält. Dienstag werde die Staatsanwaltschaft plädieren. Regina Götz teilt mit, dass die Nebenklage am kommenden Freitag erst plädieren wolle, zusammen mit der Verteidigung. Am Montag, den 08. Dezember 2008, werde demnach das Urteil im vorliegenden Prozess gesprochen werden. Abschließend hakt Ullrich von Klinggräff beim Angeklagten M. nach, was hinsichtlich des Fragenkataloges sei, den die Nebenklage dem Angeklagten ausgehändigt habe. „Dass wir dazu keine weitere Stellung nehmen, wird Sie nicht überraschen.“, entgegnet Rechtsanwalt Tamoschus dazu abwehrend.

Prozessbeobachtergruppe: http://www.prozessouryjalloh.de


56. Prozesstag

November 28, 2008

25. November 2008  //  9.30 – 11.45 Uhr

„Ist denn unser Asylbewerber mit betroffen davon?“

Kommissar vom Lagedienst und Stellvertreter befragt // Revierbeamter zum zweiten Mal im Zeugenstand

Der mittlerweile 56. Prozesstag am Landgericht Dessau-Roßlau zum Tod des Asylbewerbesr Oury Jalloh beginnt zunächst mit einer Verzögerung von 30 Minuten, da zwei der Nebenklagevertreter im Stau verhindert waren. „Das Schreiben von Herrn Bohnert hat jeder bekommen?“, fragt der vorsitzende Richter Manfred Steinhoff eingangs und meint damit das erneut beauftragte Gutachten durch den Freiburger Rechtsmediziner hinsichtlich Todesfälle mit Hitzeeinwirkung. Das Gutachten wird am kommenden Verhandlungstag in Anwesenheit des Rechtsmediziners Bohnert thematisiert werden.

Der erste Zeuge des heutigen Tages ist der 58-jährige Lothar W. . Er sei gegenwärtig Polizeibeamter im Ruhestand – am 07. Januar 2005, dem Todestag Oury Jallohs, sei er als KvL (Kommissar vom Lagedienst, Anm. d. Red.) in der Polizeidirektion eingesetzt gewesen, gibt er zu Protokoll. Im Kern interessiert die Prozessbeteiligten, welche Telefongespräche der Zeuge an diesem Tag mit dem Angeklagten Andreas S. und Beate H. geführt habe.

„Ich bin am Morgen informiert worden, dass ein Asylbewerber in Gewahrsam genommen worden ist.“

„Ich bin am Morgen informiert worden, dass ein Asylbewerber in Gewahrsam genommen worden ist.“, gibt der 58-Jährige. Dieser soll Frauen belästigt haben und Widerstand geleistet haben. Der Angeklagte Andreas S. solle dem damaligen KvL das mitgeteilt haben. Die WE-Meldung zu diesem Vorgang, die er als KvL vom Polizeirevier angefordert habe, sei bis zum Mittag bei ihm eingetroffen.

„Die sind alle im Keller.“ // „Ist denn unser Asylbewerber mit betroffen davon?“

Später habe er nochmal im DGL-Bereich des Reviers angerufen und Beate H. am Telefon gehabt. Als der KvL nach dem DGL Andreas S. verlangte, entgegnete die stellvertretende Beate H., dass dieser sich gerade im Keller befände, weil der Rauchmelder angeschlagen habe und es im Gebäude qualme. Die Feuerwehr hätte sich zu diesem Zeitpunkt auch bereits auf dem Hof des Reviers befunden. „Die sind alle im Keller.“, habe die Beamtin am Telefon zu ihm gesagt. Seine Frage: „Ist denn unser Asylbewerber mit betroffen davon?“ habe Beate H. zu diesem Zeitpunkt nicht beantworten können. „Kann ich schlecht einschätzen.“, antwortet der heutige Zeuge, nach der Verfassung der stellvertretenden Dienstgruppenleiterin am anderen Ende der Telefonleitung, befragt.

„Ich wollte die arbeiten lassen, um dann eine vollständige Information zu bekommen.“

Auf Nachfragen des Oberstaatsanwaltes Christian Preissner gibt der Befragte an, dass er an diesem Tag von 6.00 bis 14.00 Uhr Dienst gehabt hätte. Seinen Nachfolger habe er auch über das was er gewusst habe zu diesem Vorfall in Kenntnis gesetzt. Der Rauchmelder habe ausgelöst und Rauch sei im Gebäude gewesen. Beate H. hätte ihn zurückrufen sollen, wenn sie mehr zu dem Vorfall wisse, das habe sie aber nicht getan. Als er versucht habe, im DGL-Bereich des Polizeireviers zurück zu rufen, sei stets besetzt gewesen. „Die haben zu tun.“ habe er sich dabei gedacht. „Ich wollte die arbeiten lassen, um dann eine vollständige Information zu bekommen.“, so der damalige KvL. Später habe er das Revier angefunkt, da raufhin habe ihn eine männliche Person über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt, wer das gewesen sei, könne Lothar W. nicht sagen. Als der Pressesprecher der Polizeidirektion zu ihm gekommen sei, habe dieser bereits gewusst, dass Jalloh tot gewesen sei.

„Inwieweit Herr L. Gespräche mit dem Revier geführt hat, kann ich nun auch nicht sagen.“

Herr L. sei als stellvertretender KvL mit anwesend gewesen. „Inwieweit Herr L. Gespräche mit dem Revier geführt hat, kann ich nun auch nicht sagen.“, führt der Ruheständler aus. „Kann ich jetzt auch nicht sagen.“, antwortet der Befragte auf Nachhaken des Oberstaatsanwaltes, ob es Gespräche innerhalb der Polizeidirektion dazu gegeben hätte.

„Das klang jetzt so: ‚Wenn es irgendwie wichtig wird, dann lieber mit dem DGL als mit Frau H.?“

„Das klang jetzt so: ‚Wenn es irgendwie wichtig wird, dann lieber mit dem DGL als mit Frau H.?“, hakt der vorsitzende Richter Steinhoff im Verlauf der Befragung nach. „Ja sicher.“, entgegnet der Zeuge. „Das ist nicht persönlich zu sehen.“, ergänzt er, als der Nebenklagevertreter Isensee diesen Punkt nochmal aufgreift. Der Zeuge hätte nach der erhalten WE-Meldung lediglich noch eine Nachfrage an den diensthabenden DGL Andreas S. gehabt. Ob er demzufolge ein Telefonat gegen 12.00 Uhr mit S. geführt habe, beantwortet er mit: „Nein, ich kann mich nicht daran erinnern.“ Das ursprüngliche Telefongespräch, als S. den KvL über den Vorfall in Kenntnis gesetzt habe, sei weit früher gewesen. Zudem habe er den KvL-Bereich auch nicht verlassen, auch nicht zu einer Mittagspause, die würde zwischendurch am Arbeitsbereich eingeschoben werden, so der Polizeibeamte im Ruhestand.

„Der ist für diesen Bereich zuständig.“

Ob er selbst oder sein Stellvertreter an diesem Tag, gegen 13.30 Uhr den Kriminaldauerdienst (KDD, Anm. d. Red.) der Polizeidirektion in das Dessauer Revier geschickt habe, könne sich der Zeuge heute nicht mehr dran erinnern. Der Verteidiger des Angeklagten Andreas S. Atilla Teuchtler will wissen, ob die Telefongespräche, die im KvL-Bereich ankämen, mitgeschnitten würden. Zum damaligen Zeitpunkt, meint der Befragte, seien diese aufgezeichnet worden, die Uhrzeiten seien in diesem Falle mit auf den entsprechenden Bändern festgehalten. Verteidiger des Angeklagten Hans-Ulrich M., Sven Tamoschus, hakt nach, wieviel Polizeireviere ein KvL damals zu koordinieren hatte. Dass seien Bernburg, Zerbst, Köthen, Bitterfeld, Dessau, Wittenberg und das Revier der Bundesautobahnpolizei gewesen, erinnert sich der ehemalige Kommissar vom Lagedienst. Herrn W., den ersten Polizeihauptkommissar, benennt der Zeuge abschließend hinsichtlich der Aufzeichnungen und Lagerung der Bänder der Telefongespräche. „Der ist für diesen Bereich zuständig.“

„Ich weiß, dass zum damaligen Zeitpunkt alles aufgezeichnet wurde.“

Nach einer Pause betritt 10.20 Uhr Uwe L. den Verhandlungssaal. Der 51-jährige Polizeibeamte der PD Sachsen-Anhalt Ost sei am 07. Januar 2005 stellvertretender KvL gewesen. Uwe L. äußert zunächst auf eine entsprechende Frage, dass er an diesem Tag nicht mit Andreas S. oder Beate H. im DGL-Bereich des Reviers telefoniert habe. Andreas S. bestätigte, dass er zu einem früheren Zeitpunkt in diesem Prozess ausgesagt habe, mit dem stellvertretenden KvL telefoniert zu haben und sich da sicher sei. „Ich weiß, dass zum damaligen Zeitpunkt alles aufgezeichnet wurde.“, gibt er weiter an.

Auf Nachfragen des Oberstaatsanwaltes Preissner entgegnet der Polizeibeamte, dass er mittlerweile seit 13 Jahren aus dem Revier raus in die Direktion gewechselt sei. Beate H. kenne er, sie sei während seiner Tätigkeit im Polizeirevier in seiner Abteilung gewesen. Wessen Sachverhaltsschilderung – von Andreas S. oder Beate H. – er bevorzugen würde, fragt Preissner auch diesen Zeugen. Auch Uwe L. würde die Schilderung von Andreas S. bevorzugen.

Felix Isensee interessiert sich noch konkreter für die Aufgaben und die chronologischen Abläufe im KvL-Bereich. Der damalige stellvertretende KvL, Uwe L., führt aus, dass er gegen 12.45 Uhr von den Vorgängen im Polizeirevier Dessau erfahren habe. Der KvL selbst habe alles notwendige in die Wege geleitet und alles was aus dem Revier ankomme und unternommen werde, würden die Diensthabenden im KvL-Bereich in „Schmierbücher“ festhalten. Diese „Schmierbücher“ würden archiviert werden, wie lange dass der Fall ist, wisse er jedoch nicht.

„Schmierbüchern“ // „Schon notiert“

Auf jedem Arbeitsplatz gäbe es ein „Schmierbuch“ – also drei Stück  im KvL-Bereich der PD LSA Ost, gibt der Zeuge zu Protokoll. Auf Nachfragen des Oberstaatsanwaltes konkretisiert der Befragte, dass Ereignisse wie der Brand schriftlich in den „Schmierbüchern“ und im Lagefilm festgehalten sein müssten. Den Lagefilm schreibe der zuständige KvL selbst. „Schon notiert“, entgegnet der vorsitzende Richter Steinhoff, auf die Anregung des Nebenklagevertreters Isensee, dass die „Schmierbücher“ und der Lagefilm als Beweismittel hinzugezogen werden sollen.

„Weiß ich nicht mehr genau.“

11.30 Uhr betritt der heutige dritte Zeuge, Werner T., den Saal. Werner T. wurde bereits im Rahmen dieser Verhandlung vernommen (mehr dazu hier…). Der Polizeibeamte ist bei der Ingewahrsamnahme Jallohs dabei gewesen und soll heute dazu befragt werden, ob der Angeklagte Hans-Ulrich M. ihn unten im Gewahrsamstrakt nach Feuer gefragte habe. „Weiß ich nicht mehr genau.“, antwortet er auf die Eingangsfrage. Er habe selbst nur bis zu einem gesundheitlichen Vorfall im Jahr 2004 geraucht, danach nicht mehr.

„Es waren die Sachen des Herrn Jalloh, die da auf den Tisch gelegen hatten.“

„Nein, nichts in Erinnerung.“, so der Zeuge hinsichtlich der Frage Preissners, ob der Angeklagte M. an diesem Tag nach seinem Feuerzeug gesucht habe. Werner T. führt aus, dass er nur unten im Gewahrsamstrakt gewesen sie, um die Schlüssel für die Fußfesslen zu bringen, dann sei er wieder nach oben gegangen. Erst als der Arzt Dr. P. da gewesen sei, ist T. auch wieder im Keller zugegen gewesen. „Es waren die Sachen des Herrn Jalloh, die da auf den Tisch gelegen hatten.“, führt der Zeuge auf eine entsprechende Frage hin aus.

„Es könnte um ein Feuerzeug gehen.“

Der Zeuge Werner T. gibt zu, dass er in der Verhandlungspause mit dem Angeklagten M. gesprochen habe. „Es könnte um ein Feuerzeug gehen.“, habe Hans-Ulrich M. ihm gesagt, mehr will er nicht mit dem Angeklagten gesprochen haben. Dass irgendjemand an diesem Tag ein Feuerzeug verloren haben soll, wisse er nicht. Zudem habe er sich auch mit niemandem zu diesem Fall unterhalten, gibt Werner T. zu Protokoll.

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55. Prozesstag

November 5, 2008

05. November 2008  //  9.00 – 10.30 Uhr

„Ich begebe mich jetzt in die Zelle, in der sich ein schwarzer ausländischer Mitbürger angezündet hat.“


Leiter der Ermittlungsgruppe Stendal erneut befragt/Videoaufnahmen des Tatortes und der Leiche vorgeführt/Chemikerin des LKA zur Analyse des Brandschuttes befragt

„Belehrung wie beim letzten Mal.“, begrüßt  der vorsitzende Richter Manfred Steinhoff den heutigen ersten Zeugen, den Kriminalbeamte Hei. des Landeskriminalamtes (mehr dazu hier…). Er soll heute nochmals zu dem aufgezeichneten Filmmaterial der Videogruppe vom Tatort aussagen. Zunächst führt er auf entsprechende Fragen hin aus, dass die Kamera bei den Untersuchungen des Leichnams Oury Jallohs in der Zelle nicht erst irgendwann ausgefallen sei, sondern gar nicht erst angefangen habe, diese aufzuzeichnen. Auf dem Filmmaterial sei demnach lediglich die Passage festgehalten von der Begehung des Hauses vom Hof aus bis hin zur Leiche in der Zelle.

„Ich begebe mich jetzt in die Zelle, in der sich ein schwarzer ausländischer Mitbürger angezündet hat.“

„Sie haben uns da einen Silberling geschickt, das sind die einzigen Aufnahmen, die an diesem Tag gemacht worden.“, so Steinhoff und fordert Hei. auf, den Beitrag vorzuführen; „Das ist ja nicht so lang.“, so der Vorsitzende weiter. Zu sehen ist wie vom Hof des Polizeirevieres durch  den Hintereingang in den Gewahrsamstrakt gegangen wird. „Ich begebe mich jetzt in die Zelle, in der sich ein schwarzer ausländischer Mitbürger angezündet hat.“, so der Eingangskommentar auf dem Videobeitrag des filmenden Beamten. Über die Räume des Gewahrsamstraktes wird folglich die Zelle Fünf passiert, in der auf einem flachen Podest am Boden die schwer verkohlte Leiche Oury Jallohs zu sehen ist. An den Wänden im Raum ist zu sehen, dass die Rußablagerungen sich etwa 60 bis 70 Zentimeter oberhalb des Bodens niederschlugen. Mittig des Podestes war an der Wand von Bodenhöhe bis an die Raumdecke Rußablagerungen erkennbar, was auf den Brandherd schließen lässt.

Der Schwenk über den Leichnam Jallohs verdeutlichte, den starken Verbrennungsgrad. Reste der Matratze auf der Jalloh lag scheinen überwiegend verbrannt zu sein. Nahezu der gesamte Körper ist stark verkohlt, Reste von Textilien, beispielsweise die Strümpfe, sind nur noch marginal zu erkennen. Vielmehr sind mehrere Stellen zu erkennen, an denen die Haut aufgrund der Hitzeeinwirkung aufgeplatzt ist. Dann schließt das Video. Aufzeichnungen nachdem die Kamera auf dem Stativ positioniert worden sei, gäbe es nicht, da sei die Aufzeichnung aus unerfindlichen Gründen nicht angelaufen gibt Uwe Hei. zu Protokoll. Auf eine entsprechende Frage des Oberstaatsanwaltes Preissner gab der Zeuge an, dass die Aufnahmen kurz nach 16.00 Uhr an dem 07. Januar 2005 gemacht worden seien.

„Warum, kann ich hier nicht beantworten, das ist mir unerklärlich. Technik ist nicht meine Sache.“

Nebenklagevertreter Ullrich von Klinggräff fragt den Beamten zunächst, wie es zu dem Eingangskommentar des filmenden Beamten gekommen sei. „Ich nehme an, dass er bei der Einweisung dabei war und diese Information vom Revierleiter K. bekommen habe.“, so der LKA-Beamte und ergänzt, dass er über eine solche Information nicht verfügt habe. Die Länge des Bandes betrage vier Minuten und 11 Sekunden. „Warum, kann ich hier nicht beantworten, das ist mir unerklärlich. Technik ist nicht meine Sache.“, so der Befragte auf die Fragestellung, weshalb nichts von der eigentlichen Untersuchung des Tatortes aufgezeichnet sei. Laut der Aussage des Beamten Lü., dieser habe die Aufzeichnungen gemacht, ende das Band an der gezeigten Stelle, mehr sei nicht vorhanden, gibt der Beamte Hei. zu Protokoll. Ferner habe er mehrfach mit dem Kollegen Lü. darüber gesprochen, auch diesem sei unerklärlich, wieso die Kamera nicht aufgezeichnet habe. „Normalerweise ist die Kamera bedienungssicher.“, so Hei.. „Das ist sehr schade, wir hatten vorher extra alles aufgebaut, damit das aufgezeichnet werden kann.“, fügt der Beamte an.

Klinggräff fragt den Zeugen nach einer Flüssigkeit, die er in dem Beitrag auf dem Zellenboden wahrgenommen habe. Der Zeuge führt aus, dass das Wasser sein muss, da vor Ort eine negative Prüfung auf Brandbeschleuniger durchgeführt worden sei. Nach seiner Wahrnehmung habe der meiste Brandschutt auf der Matratze gelegen, im Raum sei nur sehr wenig gefunden worden. Diese Reste seien dann in Aluminiumtüten verpackt und mit Etiketten des Landeskriminalamtes versehen worden. Klinggräff hält dem Zeugen vor, dass es einen Widerspruch zwischen dessen Aussage und der des Sachverständigen Peter K. (mehr dazu hier…) gäbe. Der Fundort des Feuerzeugs sei hiernach unterschiedlich angegeben worden. Der Zeuge gibt dazu an, dass er selbst nicht am Tatort gewesen sei und die heute folgende Zeugin Gisela Pfl., Sachverständige des LKA, mehr dazu sagen könne.

Der Verteidiger des Hauptangeklagten Andreas S. Attilla Teuchtler fragt den Zeugen nach technischen Details der Kamera. Ob diese auf einen Chip oder auf ein Band aufzeichne, will er wissen. Auf Band würde diese aufzeichnen und der Kollege Thi. habe das Band dann digitalisiert. Das Originalband sei laut LKA-Beamten auch noch vorhanden.

„Es ist keine Brandbeschleunigungssubstanz gefunden worden.“

Nach etwa 20 Minuten betritt die zweite Zeugin des heutigen Tages den Verhandlungssaal. Die 50-jährige Sachverständige für forensische Chemie beim Landeskriminalamt Gisela Pfl. nimmt im Zeugenstand Platz. Die Asservate in den Aluminiumtüten mit den Bezeichnungen „1.1.“ und „1.2.“ habe sie am 10. Januar 2005 erhalten. Daraufhin habe sie die Untersuchung des ersten Asservats „1.1.“ begonnen. Vor Öffnen der Tüten sei eine gasgromatographische Untersuchung durchgeführt worden. Hierfür führe die Chemikerin eine SPME-Faser durch einen Einstich in die Aluminiumverpackung ein, erhitze das Asservat in einer dafür vorgesehenen Kammer für 30 Minuten auf 60 Grad Celsius und analysiere die SPME-Faser anschließend in einem Gasgromatographen. Dieser analysiere alle aufgenommenen Substanzen und weise deren Bestandteile als Zahlenwerte aus, woraufhin die Chemikerin diese Werte mittels Fachliteratur abgleichen und die Einzelbestandteile möglichen Substanzen zuordnen könne. „Es ist keine Brandbeschleunigungssubstanz gefunden worden.“, so die Chemikerin des LKAs.

„Das alles war sehr stark brandgeschädigt.“
„Es war ja schon im Bericht; ‚Zweck der Untersuchung: Auffinden eines Zündmittels‘“

Nach Öffnen der Asservatentüte „1.1.“ und deren Ausbreitung habe sie zwei Stücke Schaumstoff der Matratze mit Kunstlederresten, textiles Material, das T-Shirt des Verstorbenen mit Teilen des Buchstaben-Aufdruckes, und Reste der Cordhose wahrgenommen. „Das alles war sehr stark brandgeschädigt.“, gibt die Sachverständige an. Bei näherer Betrachtung sei ihr zugleich der Rest des Feuerzeuges aufgefallen. Sie habe den Kollegen Hei. daraufhin gleich telefonisch darüber informiert. Hei. habe das Feuerzeug zur weiteren Untersuchung bekommen, den Rest der Asservate hätten die Kollegen Peter K. und Heinz Fie. (mehr dazu hier…) erhalten. „Es war ja schon im Bericht; ‚Zweck der Untersuchung: Auffinden eines Zündmittels‘“ angegeben, so die LKA-Mitarbeiterin, zur möglichen Zielrichtung der Ermittlungen.

„Es gab im Prinzip die Besonderheit, dass das Zündmittel nicht klar war.“

Auf weitere Nachfrage Christian Preissners hinsichtlich auffindbarer Reste des Feuerzeuggases, die als Brandbeschleuniger hätten identifiziert werden müssen, antwortet sie: „Wenn etwas vollständig verbrennt, dann ist es nicht mehr zu finden.“ „Wenn etwas verbrennt, dann entstehen ja auch andere Substanzen.“, führt der Oberstaatsanwalt seine folgende Frage ein. Die Chemikerin bejaht die Frage und konkretisiert, dass sie typische Stoffe, die bei der Verbrennung von Kunstoffen entstehen, gefunden habe. Das Asservat „1.1.“ habe sie im Beisein des Kollegen Peter K. geöffnet. „Es gab im Prinzip die Besonderheit, dass das Zündmittel nicht klar war.“, gibt die 50-Jährige auf den Grund des „Vier-Augen-Prinzips“ zu Protokoll. Auf eine Zwischenfrage des Vorsitzenden Richters führt sie aus, dass sie ihre Notizen parallel zur Untersuchung anfertige.

„Vielleicht sieht er etwas, was ich nicht kenne.“

Nun setzt der Nebenklagevertreter Ullrich von Klinggräff die Befragung der 50-jährigen Gisela Pfl. fort und will zunächst wissen, warum sie zu der Untersuchung der Asservate ihren Kollegen K. hinzugezogen habe. Sie selbst sei nur Chemikerin, Peter K. sei der Brandursachenermittler im Haus, manchmal würde es ein geschultes Auge benötigen, um möglich Zündquellen im Brandschutt zu erkennen. „Vielleicht sieht er etwas, was ich nicht kenne.“, so Gisela Pfl. . Auf einen Vorhalt des Nebenklägers Klinggräff, dass Peter K. angegeben habe, die Kollegin sei nur mit einer Asservatentüte in seinen Arbeitsbereich gekommen, entgegnet sie, beide Asservate in ihrem Bereich geöffnet zu haben. Es sei für sie gängige Arbeitsweise, die Spuren chronologisch zu bearbeiten, ob Peter K. bei der Untersuchung des zweiten Asservats anwesend war, wisse sie nicht mehr.

Nach einen Zusammenhang zwischen der Möglichkeit Brandbeschleuniger auffinden zu können und der zeitlichen Distanz der Untersuchung nach dem Brandhergang fragt Ullrich von Klingräff weiter. Wenn alles ordnungsgemäß verpackt sei, würde sich bis zu einem halben Jahr nichts in der Aluminiumtüten verändern, diese seien eine sehr gute Verpackungsmöglichkeit und seien für Brandbeschleuniger nicht durchlässig, so die Sachverständige. Ferner bestünde vor Ort noch die Möglichkeit, mittels eines Photoionendetektor nach Brandbeschleuniger zu suchen, diese Chancen hingen aber mehr noch von der Menge möglicher Brandbeschleuniger ab.

„Nein, das kann ich so nicht bestätigen.“

Klinggräff stellt für die Zeugin nun nochmal klar, weshalb er bei diesem Komplex so genau nachfragt. Ihre Aussage und die Aussagen der LKA-Kollegen Uwe Hei. und Peter K. stünden in zwei Fällen im Widerspruch: Der Auffindeort des Feurzeugfragmentes sei unterschiedlich und die Angaben zur Beschaffenheit des Brandschuttes seien sehr verschieden. Laut den beiden Kollegen habe dieser aus  ‚kleinem losem Brandschutt ohne größere Stücke der Matratze und Textilien‘ bestanden. „Nein, das kann ich so nicht bestätigen.“, so die Chemikerin des LKA. Die Lichtbilder der Asservate habe Peter K. erstellt, gibt sie noch zu Protokoll.

Oberstaatsanwalt Christian Preissner versucht noch einmal zu erfragen, ob es sich um einen tatsächlichen Widerspruch handele oder nur um einen vermeintlichen. Die Sachverständige „schüttelt“ sich den Inhalt der Aluminiumtüten für die Untersuchungen zurecht, dabei könne es sein, dass sich der Block des Brandschuttes im Laufe der Prozedur auch verändere, gibt sie zu Protokoll. Auf eine entsprechende Frage von Attilla Teuchtler, Verteidiger des Hauptangeklagten Andreas S., führt sie an, dass sie die Aluminiumtüten nach ihren Untersuchungen mit Paketklebeband wieder verschließe. Ferner vermag sie auszuschließen, dass unautorisierte Personen auf die Asservate zugreifen könnten.

Da der Angeklagte Hans Ullrich M. sich mittels seines Verteidigers vehement dagegen verwehrte, noch irgendwelche Fragen der Nebenklagevertretung zu beantworten, sondern alleinig von Seiten des Gerichtes, macht Ullrich von Klinggräff heute als Abschluss eine Offerte an diesen, um seine Aussagebereitschaft zu beflügeln. Er überreicht ihm eine Liste von Fragen, deren Beantwortung er und sein Verteidiger sich zum nächsten Verhandlungstag überlegen könnten. Die Nebenklage möchte wissen, was der Angeklagte am 07. Januar 2005 zwischen 11.30 Uhr und 12.10 Uhr gemacht habe. Laut seinen Aussagen hätte er sich beim DGL angemeldet, eine Zigarette geraucht und sich in der Kantine aufgehalten, diese Tätigkeiten seien für eine Zeitfenster von 40 Minuten unrealistisch. Er möge angeben, was er noch in der Zeit getan habe. M. habe angegeben, mit dem Kollegen Udo S. in der Kantine gewesen zu sein, dieser habe aber ausgesagt, dass er allein dort gewesen sei. Wie erkläre sich der Angeklagte, dass Udo S. sowie kein anderer Zeuge angegeben hätten, ihn dort gesehen zu haben. Ferner habe Hans Ullrich M. berichtet, selbst einen Rettungsversuch gestartet zu haben, was aber kein Zeuge bestätigen konnte. Kollegin Beate H. habe von einem Kontrollgang im Gewahrsamstrakt etwa 11.30 Uhr berichtet. Ob M. diese Kontrolle durchgeführt hätte möchte der Nebenkläger wissen.

Zum Abschluss des Verhandlungstages gibt Preissner noch bekannt, dass die Staatsanwaltschaft selbsttätig eine Bewertung der Arbeit des Feuerwehrinstitutes in Heyrothsberge Auftrag gegeben habe. Ein Gutachter aus Leipzig habe sich die Unterlagen zu den Versuchen angeschaut und hätte geäußert, dass er genauso vorgegangen wäre. Die schriftliche Antwort auf die Untersuchung käme den Prozessbeteiligten noch zu.

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54. Prozesstag

Oktober 15, 2008

15. Oktober 2008 // 9.30 – 13.15 Uhr

„Wenn mich jemand darauf anspricht, hab ich das nicht gesagt.“

zweiter Dursuchungsbeamter Oury Jallohs wird nochmals vernommen / Dienstgruppenleiter wird zu vermisstem Feuerzeug befragt

Der 54. Prozesstag in der Verhandlung um den Feuertod Oury Jallohs in der Dessauer Polizeizelle beginnt zunächst mit einer Verspätung von 30 Minuten. Nachdem die Nebenklage 9.30 Uhr vollständig ist beginnt der Verhandlungstag. Der vorsitzende Richter Manfred Steinhoff verkündet zunächst, bereits Kontakt mit Prof. Dr. Bohnert von der Universität Freiburg gehabt zu haben. Dieser habe den Prozessverlauf verfolgt und habe zugestimmt, ein neues medizinisches Gutachten hinsichtlich Todeszeitpunkt und –ursache zu erbringen. Er bekomme die Prozessakte diese Woche noch zugesandt.

Nun betritt der erste Zeuge, der pensionierte Polizeibeamte Udo S., den Verhandlungssaal. Der Zeuge erscheint in Begleitung eines Rechtsanwalts. Die Personalien sind die selben, wie bei seiner letzen Vernehmung vor dieser Kammer, „nur inzwischen nicht mehr im Dienst?“, so Richter Steinhoff. „Ja richtig im Ruhestand.“, bestätigt der Zeuge. Er wird von Steinhoff eindringlich belehrt, dass er sich nicht selbst belasten müsse mit seinen Aussagen, genauso wie es aber auch möglich sei, dass er bereits getätigte Aussagen berichtigen könne, um einem Meineid zu entgehen.

Zunächst fragt der Vorsitzende, ob Udo S. zu seinen bisherigen Ausführungen in dieser Verhandlung (mehr dazu hier…) noch Ergänzungen habe. Hierzu unterredet er sich kurz mit seinem Rechtsanwalt. Oberstaatsanwalt Christian Preissner fragt nun, ob der Rechtsvertreter die zurückliegende Aussage des Zeugen kenne. Der Anwalt verneint dies und stellt dar, dass der Zeuge sich erst drei Tage zuvor an ihn gewendet habe. Als der Anwalt den Kammervorsitzenden angerufen habe, um die Akte einzusehen, sei ihm lediglich gesagt worden, dass der aktuelle Erkenntnisstand im Internet unter ouryjalloh.wordpress.com einsehen könne.

„Dann wird es am besten sein, sie stellen konkrete Frage.“

Richter Steinhoff sagt eingangs ganz klar, er ist nicht gewillt, den Zeugen noch weiter „anzufüttern“. Rechtsanwalt Koch meint, er habe sich mit seinem Mandanten unterhalten und dieser wolle aussagen. Der Vorsitzende wolle lediglich kein „Rumgeeiere“, wie „Kann sein – oder – Ich weis nicht.“ In der bisher erfolgten Aussage des Zeugen Udo S. „fehlt ein ganzer Block“ meint Steinhoff. „Dann wird es am besten sein, sie stellen konkrete Frage.“, so der Zeugenbeistand Koch.

„Das klingt doof: Ich kann mich nicht erinnern.“
„Wenn sie mir hier sagen, sich an nichts zu erinnern, glaub ich ihnen das nicht – so knallhart.“

Der Kammervorsitzende will zunächst wissen, ob S. nach dem Tod Jallohs ein Gespräch mit dem Angeklagten Ullrich M. geführte habe, indem M. ihm mitgeteilt hätte, dass dieser sein Feuerzeug an diesem Tag vermisst hätte. „Das klingt doof: Ich kann mich nicht erinnern.“, erwidert der pensionierte Polizeibeamte. „Sie sind derjenige, der mit vor Ort war – Oury Jalloh mit ins Revier gebracht hat. Es hat sie direkt betroffen.“, so Richter Steinhoff. Und weiter: „Da kann man ein solches Gespräch nicht einfach vergessen.“ „Wenn sie mir hier sagen, sich an nichts zu erinnern, glaub ich ihnen das nicht – so knallhart.“, meint der Vorsitzende.

„Wenn mich jemand darauf anspricht, hab ich das nicht gesagt.“

Steinhoff macht nun zunächst einen Vorhalt aus der Aussage des Zeugen Frank St., wonach Udo S. in einem Gespräch mit diesem gemeint habe: „Wenn mich jemand darauf anspricht, hab ich das nicht gesagt.“ An ein Gespräch mit St. könne sich der Zeuge nicht erinnern. „Mit dem meide ich eigentlich das Gespräch.“, gibt der Zeuge zu Protokoll. „Da kann ich ihnen nicht weiterhelfen.“, erwidert Udo S. auf weitere Vorhalte hinsichtlich des Gesprächsverlaufes zwischen dem Dienstgruppenleiter Frank St. und ihm selbst. Die Frage, wer an diesem Tag das Dienstfahrzeug gefahren sei beantwortet der pensionierte Beamte ebenfalls unwissend: „Da fragen sie mich zu viel, das kann ich ihnen heute nicht mehr sagen.“

„Wir haben uns natürlich unterhalten: ‚Wer kann denn eins verloren haben? Irgendwie muss es ja dahin gekommen sein.‘“

Manfred Steinhoff bringt seinen Unmut darüber zum Ausdruck, dass er nur sehr schwer nachvollziehen könne, dass der Zeuge sich an nichts erinnern könne, da es diesen direkt betreffe und in diesem Zusammenhang auch ein Verfahren gegen ihn geführt worden sei. „Über alles haben wir uns unterhalten.“, so der Zeuge, über den Ablauf des 07.Januars 2005, Oury Jalloh und auch das Feuerzeug. „Wir haben uns natürlich unterhalten: ‚Wer kann denn eins verloren haben? Irgendwie muss es ja dahin gekommen sein.‘“, gibt Udo S. an.

Die wichtige Frage dabei ist, so stellt Steinhoff klar, ob der Angeklagte M. sich ein neues Feuerzeug gekauft habe, denn dann müsse er auch eins verloren haben. Ob M. an diesem Tage oder generell seine Dienstlederjacke getragen habe, wisse der Befragte heute nicht mehr. Auf die Frage, wo Ullrich M. seine Zigaretten aufbewahre, gibt Udo S. zu Protokoll: „immer griffbereit“ und deutet mit der Hand in Richtung Brusttasche.

„Der hätte ja mal das Maul aufmachen können.“

Oberstaatsanwalt Christian Preissner befragt den Zeugen nun zu dem genannten Gespräch zwischen Dienstgruppenleiter St. und Udo S.. Dieses solle am 24. Januar 2005 stattgefunden haben und St. habe den Sachverhalt im Juni 2008 bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben. Preissner hält dem Zeugen dessen eigne Staatsanwaltliche Aussage vor, wonach er sich gefragt habe, was St. für solche Darstellungen für einen Anlass gehabt habe. Er habe damals ausgesagt, dass er sich nicht mehr erinnern könne, denke Frank St. wolle drei Jahre nach dem Tod Jallohs mit etwas „glänzen“ wolle und sich etwas zusammen reime. „Der hätte ja mal das Maul aufmachen können.“, erwidert der Zeuge daraufhin.

„Erinnern Sie sich, wie sie erfahren haben, dass gegen sie selbst ermittelt wurde?“

„Andere Frage: Erinnern Sie sich, wie sie erfahren haben, dass gegen sie selbst ermittelt wurde?“, so Nebenklagevertreterin Regina Götz zum Zeugen. „Kann ich ihnen nicht sagen.“, antwortet dieser mehrfach darauf, Kenntnis habe er aber davon gehabt. Es sei ihm gesagt worden, er solle sich einen Anwalt besorgen, wer ihm das gesagt habe, wisse er nicht mehr.

„Ich habe ihn nicht wieder kontrolliert, das weis ich hundertprozentig und der Ulli, wenn ich mich richtig erinnere, auch nicht.“

„Ich habe ihn nicht wieder kontrolliert, das weis ich hundertprozentig und der Ulli, wenn ich mich richtig erinnere, auch nicht.“, so Udo S. auf eine entsprechende Frage der Nebenklägerin Götz. Dies sei auch noch im Gewahrsamsbuch von damals nachvollziehbar. Aus taktischen Gründen hätte er darum gebeten, dass sie als „emotionale Beteiligte“ Jalloh nicht hätten kontrollieren sollen, da sie bereits mit dessen Verbringung ins Revier, Durchsuchung und Fixierung befasst gewesen seien.

„Ich weis nicht mehr, was ich vor meinem Kantinenbesuch gemacht habe.“

Regina Götz will vom Zeugen wissen, wann er erste Kenntnisse vom Brand am 07. Januar 2005 im Polizeirevier gehabt habe. Der Zeuge gibt zu Protokoll, dass er aus der Kantine gekommen sei und dann dunkle Wolke wahrgenommen habe. Vor dem Kantinenbesuch hätte er im Büro Schreibarbeiten erledigt, gibt er auf eine entsprechende Frage von Götz zunächst zu Protokoll, relativiert aber im selben Atemzug diese Aussage mit den Worten: „Ich weis nicht mehr, was ich vor meinem Kantinenbesuch gemacht habe.“ Götz verwundert: „Ich dachte es war so: Nach den Schreibarbeiten sind sie nochmal auf Streife gefahren und dann in die Kantine gegangen. Zum Mittag haben sie dort eine Bockwurst gegessen.“ Darauf entgegnet der Zeuge nichts. Von dem Gespräch um das Feuerzeug vom Angeklagten Ullrich M. habe Zeuge Udo S. erstmals am letzten Donnerstag gehört: „Hättest du mich damals mal richtig gefragt.“, habe S. darauf erwidert.

„Da kann ich Ihnen nicht helfen.“
„Ich glaube schon, dass sie uns da helfen können. Denken Sie an Ihre Pensionsbezüge.“

Auch Nebenkläger Felix Isensee hält dem Zeugen nochmals Aussagen des Dienstgruppenleiters Frank St. vor. Der Zeuge erwidert nun, dass in den Aussagen Erfindungen dabei seien. Dass Udo S. und der Angeklagte Hans-Ullrich M. einen Kontrollgang bei Jalloh durchgeführt hätten, sei zum Beispiel laut S. erfunden. Isensee meint daraufhin bezüglich der Aussage Frank St.s: „Das ist so konkret, wo soll er das denn her haben, als von Ihnen? „Da kann ich Ihnen nicht helfen.“, erwidert Udo S. Isensee: „Ich glaube schon, dass sie uns da helfen können. Denken Sie an Ihre Pensionsbezüge.“ „Ich kann es mir nicht erklären.“, so der Zeuge und meint damit das genannte Gespräch zwischen Dienstgruppenleiter Frank S. und sich selbst.

„Ich habe ihn festgehalten auch im Wagen, weil er sich so unbändig benommen hat.“
Ulli beweg dich mal ein bisschen, wir müssen sehen, dass wir reinkommen.“

Felix Isensee kommt nochmal auf die Vorgänge des 07. Januar 200 zu sprechen und will von S. wissen, wie dieser den Tag erlebt habe. Er habe Frühschicht gehabt und zu den Begebenheiten mit Oury Jalloh meint er: „Das hat die gesamte Schicht ausgefüllt.“ Jalloh sollte von der Turmstraße zur Wache verbracht werden, weil gegen ihn Vorwürfe wegen sexueller Belästigung erhoben worden seien. Vor Ort seien neben dem Kollegen Hans-Ullrich M. noch Mitarbeiter der städtischen Grünpflege anwesend gewesen. Er selbst habe Jalloh angesprochen, dieser habe sich gewehrt, daraufhin habe er seinen Kollegen M. zu Hilfe gerufen. Im weiteren Verlauf habe man Jalloh Handschellen angelegt, in das Fahrzeug verbracht und sei mit ihm Richtung Polizeirevier gefahren. „Ich habe ihn festgehalten auch im Wagen, weil er sich so unbändig benommen hat.“, gibt S. zu Protokoll. „Ich glaube von hinten.“, beantwortete der Zeuge eine Frage zu den angelegten Handschellen . Sie seien dann auch mit Sondersignalen gefahren nachdem er gesagt habe: „Ulli beweg dich mal ein bisschen, wir müssen sehen, dass wir reinkommen.“, da er allein Schwierigkeiten gehabt habe Jalloh ruhig zu halten.

„Ich hatte immer versucht ihn davon abzuhalten.“

Im Revier angekommen sei Jalloh dann in den Gewahrsamstrakt im Keller verbracht worden: „Da war ich dabei.“, so S. . Ob M. dabei gewesen sei, „Kann ich nicht sagen. Ich glaube der Herr S. (der Angeklagte Andreas S., Anm. d. Red.) kam runter.“, so der Zeuge. „Der Ulli und ich“ haben Jalloh folglich durchsucht. „Dann kam der Arzt.“ Mit diesem zusammen seien sie dann darauf gekommen, Jalloh in Zelle Fünf an Händen und Füssen auf die Matratze zu fixieren, „damit er sich nicht verletzen kann.“ Ob er denn zuvor versucht hätte, sich zu verletzen, will Isensee wissen, worauf der Befragte antwortet: „Ich hatte immer versucht ihn davon abzuhalten.“ Wer alles mit ihm zusammen Jalloh fixiert habe wisse er heute nicht mehr. Andreas S. sei nach unten in den Gewahrsamstrakt gekommen, „um sich kundig zu machen.“, dabei habe der Zeuge den Dienstgruppenleiter gebeten, sie aufgrund der Erregungen nicht weiter mit Kontrollen zu betrauen.

„Dann bin ich wieder raus aus der Kantine und habe schwarze Wolken gesehen.“

„Ja doch, wir sind rausgefahren.“, so der Zeuge auf eine entsprechende Frage, was er und sein Kollege Hans-Ullrich M. nach der Verbringung Jallohs gemacht hätten. Gegen 12.00 Uhr seien sie dann wieder von der Streife zurück gekommen und sei nach dem Parken des Fahrzeuges in die Kantine gegangen, M. sei nicht mit ihm gekommen. „Dann bin ich wieder raus aus der Kantine und habe schwarze Wolken gesehen.“, so der Zeuge. Er habe aufgeregte Beamte auf dem Hof wahrgenommen. Er habe gefragt: „Ist der in Zelle Fünf noch drin? – Das kann doch nicht sein, dass der noch drinnen ist.“ Er sei zuvor davon ausgegangen, dass Jalloh nach einem weiteren Arztkontakt den Gewahrsam bereits am Vormittag verlassen hätte.

„Sie haben sich ja sehr detailliert mittlerweile an diesen Tag erinnert, nur bei diesem Teil kommt die Erinnerung partout nicht wieder.“

Vor Dienstschluss seien sie dann nicht noch einmal auf Streife rausgefahren. Ob sie noch irgendwo gewesen seien, wo M. hätte ein Feuerzeug kaufen können, zum Beispiel Tanken, wisse er heute nicht mehr. Ihre erste Mutmaßung sei gewesen, dass die Zelle elektrisch geheizt werden würde und es hätte einen Kurzschluss gegeben. „Sie haben sich ja sehr detailliert mittlerweile an diesen Tag erinnert, nur bei diesem Teil kommt die Erinnerung partout nicht wieder.“, so Felix Isensee verwundert.

„Ich geb Ihnen mal einen Tipp: Herr M. kommt hier wahrscheinlich raus aus dem Verfahren ohne was – Sie laufen hier gerade rein in ein Verfahren.“

Zu DGL Frank St. habe er überhaupt keinen Kontakt gehabt, mit Hans-Ullrich M. habe es Gespräche zu diesem Sachverhalt gegeben, gibt der Zeuge zu Protokoll. „Es geht hier darum, ob sie hier mit heiler Haut raus kommen oder mit einem Strafverfahren.“, erinnert Nebenkläger Ullrich von Klinggräff den Zeugen an dessen Wahrheitspflicht. „Es stand mal im Raum, Ulli hat mich angerufen.“, gibt der Zeuge nun an. Auch Felix Isensee wirkt hier nochmals auf den Zeugen ein: „Ich geb Ihnen mal einen Tipp: Herr M. kommt hier wahrscheinlich raus aus dem Verfahren ohne was – Sie laufen hier gerade rein in ein Verfahren.“ Der Zeugenbeistand von Udo S. möchte zunächst eine Unterbrechung für seinen Mandanten, was der Kammervorsitzende und die Mehrheit der Prozessbeteiligten nicht so sehen.

Udo S. habe in der zurückliegenden Zeit öfter mal auf Hans-Ullrich M. eingewirkt, dass dieser sich doch daran erinnern müsse, ob er damals ein Feuerzeug vermisst hätte. Ferner habe er sich bei M. öfter mal erkundigt, ob es hinsichtlich der Ermittlungen in diesem Fall etwas Neues gäbe.

Auf die Frage des Verteidigers des Angeklagten Andreas S. Atilla Teuchtler, ob in der Kantine Rauchwaren und Feuerzeuge verkauft werden würden, entgegnet der Befragte: „Kann ich nicht sagen.“, er mutmaßt, dass es dort einen Zigarettenautomaten gäbe.

„Ich war bis zu dieser prekären Situation definitiv nicht im Gewahrsamstrakt.“

Nach einer 45minütigen Verhandlungspause, gibt der Hauptangeklagte Andreas S. zunächst eine kurze Erklärung zur Aussage des pensionierten Polizeibeamten Udo S. ab. „Ich war bis zu dieser prekären Situation definitiv nicht im Gewahrsamstrakt.“, sagte der suspendierte Dienstgruppenleiter im Widerspruch zur Aussage des heutigen Zeugen. Er habe zwar nach unter gehen wollen und sei auch vom Mitangeklagten Hans-Ulrich M. darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass Oury Jalloh fixiert werden solle. Schließlich habe er den Beamten Ti.  im Treppenflur gegeben und ihm bei dieser Gelegenheit die angeforderten Fußfesseln überreicht. Außerdem gibt Andreas S. heute an, dass er „mit 100% Sicherheit“ ausschließen könne, dass Hans-Ulrich M. und sein Kollege Udo S. nach der Fixierung Jallohs in der Zelle 5 den Zellentrakt nochmals zu einem etwaigen Kontrollgang aufgesucht hätten. Außerdem gibt er zu Protokoll: „Vom Verlust eines Feuerzeuges hatte ich definitiv keine Kenntnis.“

„Im Verlaufe des Gespräches ist das Thema dann auch auf das Feuerzeug gekommen.“
„Beide Personen waren eine Funkwagenbesatzung und da gehe ich davon aus, dass der eine weis, was der andere tut.“

Nun wird der 46jährige Dienstgruppenleiter Frank St. in den Zeugenstand gebeten. Richter Steinhoff erläutert dem Beamten zunächst den Kontext seiner heutigen Vernehmung und verweist dabei explizit auf seine Aussage, die er im Juni diesen Jahres beim Oberstaatsanwalt Christian Preissner getätigt habe. St. erinnert sich daran, dass er ca. zwei Wochen nach dem Brand zusammen mit Udo S. zu einer Nachtschicht Streife fuhr. Bei dieser Gelegenheit habe ihm der Beamte, ziemlich zum Anfang der Schicht, von den Ereignissen am 07. Januar 2005 berichtet: „Im Verlaufe des Gespräches ist das Thema dann auch auf das Feuerzeug gekommen.“  Zuvor habe S. von der Festnahmesituation in der Turmstraße und der darauf erfolgte Verbringung Oury Jallohs ins Revier gesprochen. „Als DGL hat mich diese Frage sehr bewegt: Wie konnte es dazu kommen.“, schildert der Zeuge sein damaliges Interesse an dem Umstand, dass im Brandschutt ein Feuerzeug gefunden worden sei. „Er sagte das der Kollege, der Herr M., an diesem Tag sein Feuerzeug gesucht habe.“, paraphrasiert Frank St. die damalige Äußerung des pensionierten Kollegen. Udo S. habe ferner gesagt, dass Hans-Ulrich M. sein Feuerzeug nicht nur gesucht habe, sondern es augenscheinlich nicht gefunden hätte und deshalb ein neues gekauft habe. Außerdem hätte S. angegeben, dass M. am Morgen noch ein Feuerzeug in seinem Besitz gehabt hätte. „Beide Personen waren eine Funkwagenbesatzung und da gehe ich davon aus, dass der eine weis, was der andere tut.“, sagt der Zeuge und antwortet damit auf die Frage Steinhoffs, ob er bei der Schilderung des Beamten Udo S. den Eindruck gehabt hätte, dieser habe den Feuerzeugkauf seines Kollegen unmittelbar wahrgenommen.

Allerdings, so der Zeuge, habe er den Eindruck gehabt, dass Udo S. nicht näher habe eingrenzen können, wo genau M. das Feuerzeug verloren haben könnte. Außerdem habe Udo S. bei dieser Streife erzählt, dass er bisher niemanden von dieser Beobachtung (etwaiger Feuerzeugverlust; Anm. d. Red.) erzählt habe und auch in Zukunft gedenke, dies nicht zu tun. Als Begründung habe er dabei angegeben, dass ihm das nichts anginge, schließlich sei er kein Raucher. Zudem bestätigt der Zeuge, dass er „etwa im 2. oder 3. Quartal“ mit dem Angeklagten M. gesprochen habe. In diesem Gespräch habe M. gesagt, dass er am 07. Januar 2005 kein Feuerzeug im Gewahrsamstrakt verloren habe.

Auf Nachfrage des Richters gibt er an, dass die Schlüssel zu den Fußfesseln damals in der Regel in einem DGL-Nebenraum aufbewahrt worden seien. Wäre keine Person fixiert gewesen, hätten die Schlüssel in den dort deponierten Fußfesseln selbst gesteckt. Er könne aber nur sagen, dass es in seiner Schicht so gewesen sei und dies schließt nicht aus, dass andere Schichtleiter die Schlüssel womöglich auch woanders abgelegt haben könnten.

„Stellt sich dann noch die Frage, warum Sie mit ihrem Wissen erst so spät zur Staatsanwaltschaft gegangen sind?“

„Stellt sich dann noch die Frage, warum Sie mit ihrem Wissen erst so spät zur Staatsanwaltschaft gegangen sind?“, fragt der Vorsitzende Richter Steinhoff den Zeugen. Dieser antwortet, dass es zunächst die Sache des Angeklagten M. gewesen wäre, diesen Sachverhalt ins Verfahren einzubringen. Erst als er mitbekomme habe, dass dieser Zusammenhang in der Hauptverhandlung keine Rolle spiele, habe er sich zu einem solchen Schritt entschieden.

„So wie er es berichtet, ist es für mich nachvollziehbar.“

Oberstaatsanwalt Christian Preissner hält dem Zeugen zunächst eine Passage aus seiner eigenen staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vor. In den Akten steht, dass Frank St. angegeben habe, dass Udo S. ihm gegenüber im Streifenwagen geäußert habe, dass Gespräch über das verlorene Feuerzeug notfalls zu leugnen. „Das trifft eigentlich nicht auf mein Verständnis“, sagt Frank St. zu dieser Andeutung seines Kollegen. Zudem gibt er an, in der vergangenen Woche telefonischen Kontakt zum Hauptangeklagten Andreas S. gehabt zu haben. Dieser habe ihm angerufen und ihm mitgeteilt, dass er in dieser Woche nochmals als Zeuge geladen werde und nach Udo S. aussagen solle. In diesem Telefonat habe ihm S. zudem offeriert, dass sich sein Mitangeklagter M. am 53. Verhandlungstag (mehr dazu hier…) ausführlich zu seinem vermissten Feuerzeug eingelassen habe. Außerdem sagt er, gefragt ob die Angaben des Kollegen Udo S. für ihn glaubwürdig gewesen wären: „So wie er es berichtet, ist es für mich nachvollziehbar.“

„Diese These, die immer noch in den Medien gehandelt wird, dass eventuell Dritte Hand angelegt haben.“

Nebenklagevertreterin Regina Götz möchte vom Zeugen wissen, was ihn denn letztlich bewogen habe, doch eine Aussage bei der Staatsanwaltschaft zu machen. „Diese These, die immer noch in den Medien gehandelt wird, dass eventuell Dritte Hand angelegt haben. Das schließe ich für mich, auch als DGL der weis wie Gewahrsamnahmen ablaufen, aus.“, antwortet der Dienstgruppenleiter. Er wisse auch noch dass sein Entschluss, schließlich eine Aussage über das Gespräch mit Udo S. zu machen, in dieser Zeitspanne gefallen sei, als die Nebenklage einen Freispruch für den Angeklagten M. beantragt habe. Dies, so der Zeuge weiter, sei aber eher ein zeitlicher Zufall und habe keine Einfluss auf seine Entscheidung gehabt.

„Normalerweise, von der Abfolge her, kann es zu so einem Ereignis nicht kommen.“

„An diesem Tag gab es nur ein Thema“, sagt Frank St. zur Stimmungslage an jenem 07. Januar 2005 im Polizeirevier Dessau. Auch er habe sich am Diskurs beteiligt und sich den Brand nicht erklären können: „Normalerweise, von der Abfolge her, kann es zu so einem Ereignis nicht kommen.“  Er habe auch mit Beate H. (mehr dazu hier…) gesprochen. Ihm sei noch erinnerlich, dass sie diese Sache ziemlich mitgenommen habe: „Weil sie auch in der Leitstelle an diesem Tag allein gelassen wurde.“ Außerdem soll sich Beate H. in einem Gespräch auch zum Verhalten des Hauptangeklagten Andreas S. geäußert haben. „Andreas S. hat das gemacht, was Du auch gemacht hättest. Knopf gedrückt, Schlüssel genommen und nach unten gelaufen.“, paraphrasiert der Zeuge heute die damalige Einschätzung der Kollegin.

„Ich möchte mich erinnern, das beide später noch einmal Kontrollgänge durchgeführt hätten.“

Nebenklageanwalt Felix Isensee möchte von Frank St. abschließend wissen, ob sich Udo S. bei der gemeinsamen Streifenfahrt auch zu Kontrollgängen am 07. Januar 2005 durch ihn und seinem Kollegen M. geäußert habe. „Ich möchte mich erinnern, das beide später noch einmal Kontrollgänge durchgeführt hätten.“, so der Befragte.

Prozessbeobachtergruppe: http://www.prozessouryjalloh.de


53. Prozesstag

Oktober 8, 2008

08. Oktober 2008 // 9.00 – …

„Fakt ist, wenn die Aussage der Beate H. richtig ist und Jalloh den Satz so gesagt hat, hat er noch gelebt als sie unten angekommen sind.“


Gericht schließt zusätzliches medizinisches Gutachten nicht aus //  neue Verwirrung um die Feuerzeug-Theorie // Urteilsverkündung für Dezember 2008 avisiert

„Ein wandernder Tisch, dass hat uns noch gefehlt“, scherzt Richter Manfred Steinhoff zu Beginn des 53. Prozesstages und spielt damit auf die Bitte des Nebenklageanwaltes Felix Isensee an, den Zeugenstand in seine Sichtlinie zu rücken.

Die Planung des Gerichtes sieht heute eigentlich vor, die geladenen Polizeibeamte Udo S. (mehr dazu hier…) und Frank St. zu hören. Doch der weitere Verlauf der Sitzung sollte zeigen, das alles ganz anders kam.

Rechtsanwältin Regina Götz regt zunächst an, dass sich der Angeklagte Hans-Ulrich M. zur Sache einlässt. Der hatte am 07. Januar 2005 zusammen mit seinem Kollegen Udo S. Dienst und beide hatten Oury Jalloh in Polizeigewahrsam verbracht. Der Polizeibeamte Frank St. habe im Rahmen einer zeugenschaftlichen Nachvernehmung in diesem Jahr berichtet, dass ihm Udo S. irgendwann erzählt habe, dass sein Streifenpartner M. an jenem 07. Januar 2005 im Gewahrsamstrakt plötzlich sein Feuerzeug vermisst habe. Der Widerspruch, nicht nur aus Sicht der Nebenklage, bestehe nun darin zu klären, warum Udo S. diese nicht unerhebliche Wahrnehmung nicht schon in seiner Aussage vor Gericht erwähnt habe.

„Das ist auch nicht gut für das Ansehen der Polizei.“

„Mein Mandant wird keine Angaben machen.“, wehrt der Verteidiger des angeklagten Polizeibeamten, Rechtsanwalt  Sven Tamoschus, das Ansinnen der Nebenklage zunächst ab. Darüber ist Regina Götz erstaunt: „Auch nicht so kurz vor einem Freispruch?“ Richter Steinhoff schaltet sich dann in die Debatte ein: „Das Problem ist, dass auch der Herr M. nicht im luftleeren Raum lebt.“ Danach wird der Kammervorsitzende noch deutlicher: „Das ist auch nicht gut für das Ansehen der Polizei.“ Schließlich bewertet Steinhoff auch das Aussageverhalten des Polizeibeamten Udo S., den er auch aus anderen Verfahren bereits kenne: „Der Herr S. ist nun wieder einer, der nicht lügt, aber alles erzählt.“ Aus Sicht Steinhoffs wäre dieser Beamte objektiv nicht in der Lage, zwischen Positiven und Negativen zu unterscheiden.

„Zentral ist doch die Frage, dass Herr M. hier endlich Tacheles redet.“

Auch Nebenklagevertreter Ulrich von Klinggräff appelliert an den Angeklagten M., sich auf eine Aussage einzulassen: „Ich glaube wir sind uns darin einig, dass es nicht das Ziel der Nebenklage ist, möglichst viele Strafverfahren gegen Polizeibeamte in Dessau zu eröffnen.“ Klinggräff umreißt seine Intention weiter: „Zentral ist doch die Frage, dass Herr M. hier endlich Tacheles redet.“

„Die Aussage von Herrn St. ist so erst einmal richtig.“

Rechtsanwalt Tamoschus zieht sich danach zusammen mit seinem Mandanten zu einer 15minütigen Beratung zurück. Schließlich gibt der Angeklagte eine Erklärung ab. „Die Aussage von Herrn St. (Frank St.; Anm. d. Red.) ist so erst einmal richtig.“, beginnt der Beamte seine Einlassung. Nach der Durchsuchung Oury Jallohs im Untersuchungsraum hätten er und seine Kollege Udo S. „einen Leerlauf“ gehabt, weil die Visitation bereits abgeschlossen gewesen sei und der diensthabende Arzt zur Untersuchung der Gewahrsamstauglichkeit noch unterwegs gewesen wäre. Er habe die Zeit nutzen wollen, um eine Zigarette zu rauchen. Dabei habe er festgestellt, dass er sein Feuerzeug nicht mehr am Mann habe. Er könne sich auch noch daran erinnern, dass er seinen Kollegen Ti. in diesem Moment um Feuer gebeten habe. Dieser habe aber kein Feuerzeug dabei gehabt, weil er aus gesundheitlichen Gründen das Rauchen aufgegeben habe. Der Angeklagte gibt auf Nachfrage des Richters zunächst an, dass er im Laufe des Tages sein Feuerzeug wieder gefunden hätte. Später räumt er jedoch ein: „Ich bin mir heute nicht mehr sicher, ob es das gleiche war.“

„Auf den Anruf warte ich heute noch.“

Außerdem sagt Hans-Ulrich M. heute aus, dass er kurz nachdem klar gewesen wäre, dass ein Feuerzeug im Brandschutt gefunden worden wäre, von den zuständigen Ermittlern aus Stendal angerufen worden wäre. Diese hätten ihm mitgeteilt, dass er nun als Beschuldigter gelte und sich einen Anwalt besorgen solle. In diesem Gespräch, so der Angeklagte heute, habe er den Stendaler Beamten auch über seinen etwaigen Verlust des Feuerzeuges hingewiesen. Mit welchem Beamten aus Stendal er damals telefoniert habe, könne er nicht mehr sagen. Der Kollege habe ihm außerdem gesagt, dass er ihn in dieser Sache zurückrufen würde . Gemeldet habe sich jedoch niemand bei ihm: „Auf den Anruf warte ich heute noch.“ Ihm sei weiterhin erinnerlich, dass er sich zum Zeitpunkt dieses Telefonates auf einem Schiesslehrgang befunden habe. Zudem habe er sich auch mit seinem Kollegen Udo S. über den etwaigen Verbleib dieses Feuerzeuges unterhalten.

Felix Isensee möchte dann nochmals wissen, mit welchen Beamten aus Stendal er telefoniert habe. „Das weiß ich nicht. Wo ich rangegangen bin hat sich nur Stendal gemeldet.“, so der Angeklagte. Zudem könne er sich definitiv daran erinnern, dass er vor dem Jalloh-Einsatz ein Feuerzeug dabei gehabt haben müsse, da er bei einer Ereignislage auf einem Autohaus eine geraucht habe. Isensee hält dem Angeklagten nun seine Angaben aus der polizeilichen Vernehmung vom  07. Januar 2005 vor. Dort habe er unvermittelt und ohne explizit danach gefragt wurden zu sein angegeben, dass er Raucher sei und dem Vernehmungsbeamten sogar sein neues Feuerzeug gezeigt. Für Isensee ist das ein „ungewöhnliches“ Aussageverhalten.

Der Verteidiger des Angeklagten interveniert zum wiederholten Male: „Wir machen nun keine Angaben mehr.“ Nach einem kurzen Disput erklärt sich Rechtsanwalt Tamoschus jedoch bereit, dass sein Mandant noch einige Fragen des Vorsitzenden Richters beantwortet. Es könne möglich sein, dass er mit seinem Kollegen Udo S. beim dem nächsten gemeinsamen Streifendienst über sein Feuerzeug gesprochen habe. Außerdem gibt der Angeklagte zu Protokoll, dass er sich mit Udo S. einige Male „oberflächlich“ über das Jalloh-Verfahren unterhalten habe.

Ulrich von Klinggräff möchte vom Angeklagten wissen, warum er nicht schon zu Prozessbeginn im März 2007 in seinen Einlassungen erwähnt habe, dass er möglicherweise am Ereignistag ein Feuerzeug vermisst habe. Dass, so der Nebenklageanwalt weiter, verstehe er einfach nicht. Rechtsanwalt Tamoschus lehnt die Beantwortung dieser Frage ab.

„Wir müssen feststellen es gibt einen Zeugen, den Herrn Udo S., der hat uns hier eine klare Falschaussage präsentiert. Warum riskiert ein Polizeibeamter dafür seinen Job?“

„Wir müssen feststellen es gibt einen Zeugen, den Herrn Udo S., der hat uns hier eine klare Falschaussage präsentiert. Warum riskiert ein Polizeibeamter dafür seinen Job?“, bringt sich Klinggräff weiter in den Diskurs ein.  Dass, so der Nebenklagevertreter mache misstrauisch. Ihre Mandanten wären im Sinne einer umfassenden Aufklärung der Geschehnisse, auch wenn sie nicht primär verfahrensrelevant seien, interessiert. „Wir sind hier kein Untersuchungsausschuss.“, erwidert Rechtsanwalt Tamoschus.   „Ab der Namensnennung wird es schon schwierig.“, resümiert Felix Isensee das Aussageverhalten vieler Polizeibeamter in diesen Verfahren. Dieser Umstand habe ja auch den Vorsitzenden schon oft an den „Rand der Verzweiflung“ gebracht. „Er hat das Feuerzeug an diesem Tag verloren und sich ein neues gekauft, unterstellen wir das einmal.“, sagt Richter Steinhoff hypothetisch. Dennoch, so der Vorsitzende weiter, wäre das für das Verfahren nicht so relevant. Denn damit könne immer noch kein Kausalzusammenhang zwischen dem etwaig verlorenen Feuerzeug und den Feuerzeugresten, die schließlich im Brandschutt gefunden worden wären, hergestellt werden.

„Ich finde es außerordentlich fraglich, ob das die Wahrheit ist, die uns der Angeklagte hier präsentiert.“, sagt Ulrich von Klinggräff.

Oberstaatsanwalt Christian Preissner mahnt die Nebenklage dafür, dass sie in der Befragung des Angeklagten nicht berücksichtigen würde, dass auch ein möglicherweise verlorenes Feuerzeug durchaus eine strafrechtliche Relevanz haben könnte: „Dann hätte er nämlich zurückgehen müssen.“ Der Anklagevertreter weiter: „Ich kann nicht einmal beweisen, dass es das Feuerzeug von Herrn M. ist.“ Außerdem betont er nochmals, sich auch heute nicht zum Antrag der Nebenklage, das Verfahren gegen Hans-Ulrich M. abzutrennen und diesen freizusprechen, zu äußern.

„Mit dieser Haltung können sie sich die Verfahren gegen Polizeibeamte sparen. Das ist eine Bankrotterklärung der Justiz.“

„Ich weiß ja, dass sie das Ganze aufklären wollen, aber da wird kaum etwas dabei herauskommen.“, sagt der Richter zu neuerlichen Verwirrung um das Feuerzeug. Regina Götz reagiert darauf: „Mit dieser Haltung können sie sich die Verfahren gegen Polizeibeamte sparen. Das ist eine Bankrotterklärung der Justiz.“

Letztlich beschließt der Vorsitzende aus taktischen Erwägungen heraus, insbesondere was die Primäraussage des Polizeibeamten Udo S. anbelange, den Zeugen Frank St. heute nicht zu vernehmen: „Man soll nachher nicht nachlesen, was St. heute gesagt hat.“

„Es besteht die Möglichkeit, dass er heiße Luft eingeatmet hat.“

Nach einer Pause befasst sich das Gericht mit dem Antrag der Nebenklage, ein weiteres medizinisches Gutachten zu erstellen. „Die Auffassung der Kammer ist, dass wir ein solches zusätzliches Gutachten nicht brauchen.“, stellt Manfred Steinhoff zunächst klar. Aus seiner Sicht wären auch die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse, die sich mit dem inhalativen Hitzeschock (dem so genannten „Flashfire“; Anm. d. Red.) befassen würden, nicht dazu geeignet, einen solchen Antrag sinnvoll zu rechtfertigen. „Wir müssen davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt des Betretens der Zelle Herr Jalloh schon tot gewesen sein muss.“, sagt der Vorsitzende weiter. Man müsse davon ausgehen, dass Jalloh tatsächlich an einem Hitzeschock verstorben sei, da keine Rauchgase und vermehrte Rußpartikelanhaftungen in seiner Lunge gefunden worden seien. Mit einem zusätzlichen Gutachten, so Steinhoff zunächst, wäre jedoch kaum der Zeitpunkt seines Todes bestimmbar und somit könnten auch keine neuen Erkenntnisse zur etwaigen Zeitverzögerung, die der Hauptangeklagte Andreas S. zu verantworten habe, gezogen werden: „Es besteht die Möglichkeit, dass er heiße Luft eingeatmet hat.“ Ein Gutachten könne jedoch nicht klären, ob das in einer kurzen Zeit mit drei Atemzügen passiert sei, oder erst Minuten später und durch permanente Hitzeeinwirkung auf die Atmungsorgane.

„Die Möglichkeit die Matratze in Brand zu setzen, ist erschreckend einfach.“

Regina Götz ist da anderer Meinung und verweist auf neuer Forschungsergebnisse: „In der Dissertation steckt mehr drin.“  Sie könne sich als Nichtexpertin kein Urteil darüber erlauben, ob ein solcher Nachweis nicht doch möglich sei. „Dann haben wir aber immer noch die Zeitschiene“, sagt Steinhoff zu der etwaigen Rettungsverzögerung durch den Hauptangeklagten und spielt darauf an, ob es den Beamten denn selbst bei einer sofortigen Reaktion überhaupt noch möglich gewesen wäre, Oury Jalloh zu retten. Selbst bei einem heftigen Brandverlauf, dass hätten zahlreiche Versuche ergeben, hätten im Mundbereich in der angenommenen Zeit niemals Temperaturen um 190 Grad nachgewiesen werden können, die für einen Tod durch Hitzeschock erforderlich seien. „Es muss also noch irgendetwas passiert sein.“, so Steinhoff weiter. Womöglich habe sich Jalloh zum Feuer hinbewegt in dem Mobilitätsrahmen, der ihm zur Verfügung gestanden habe. Und was genau, könne ein medizinischen Gutachten auch nicht klären: „Ich brauche doch kein Gutachten für Logik.“ Außerdem bewertet der Vorsitzende nochmals die Inaugenscheinnahme der gestern in der Hauptverhandlung gezeigten Versuche: „Die Möglichkeit die Matratze in Brand zu setzen, ist erschreckend einfach.“

„Fakt ist, wenn die Aussage der Beate H. richtig ist und Jalloh den Satz so gesagt hat, hat er noch gelebt als sie unten angekommen sind.“

„Meines Erachtens hat er es nach einer gewissen Zeit entdeckt und das auch kundgetan.“, sagt Felix Isensee zum Ausbruch des Feuers und dem Verhalten Oury Jallohs. Dies habe die Zeugin Beate H. in allen ihren Aussagen bekräftigt und dabei auch angegeben, dass sie die Worte „Feuer“ durch die Wechselsprechanlage wahrgenommen habe (mehr dazu hier…).  Außerdem, so Isensee weiter, könne ein neuerliches Gutachten möglicherweise organische Schäden beurteilen und daraus Rückschlüsse auf den Todeszeitpunkt ziehen.  „Die Temperatur tritt erst auf, wenn alles gelaufen ist.“, sagt Steinhoff und spielt damit nochmals auf die Ergebnisse der Nachbrandversuche an, die auch kein Experte ändern könne. Zu diesem Zeitpunkt hätte auch der Hauptangeklagte wegen der Rauchgasentwicklung die Zelle nicht mehr betreten können. „Fakt ist, wenn die Aussage der Beate H. richtig ist und Jalloh den Satz so gesagt hat (wahrgenommen durch die Wechselsprechanlage; Anm. d. Red.), hat er noch gelebt als sie (der Hauptangeklagte und der Polizist Gerhardt Mö.; Anm. d. Red.) unten angekommen sind.“, erwidert Steinhoff auf den Debattenbeitrag Isensees und kündigt gleichzeitig an, über den Beweisantrag nochmals nachzudenken: „Wir werden noch einmal darüber nachdenken und das in unseren Köpfen ventilieren.“

Der Verteidiger des Hauptangeklagten Andreas S., Rechtanwalt Attila Teuchtler, lehnt in einer Erklärung ein neuerliches medizinischen Gutachten ab. Dieses sei nicht dazu geeignet, neue Erkenntnisse zur Todesursache und zum Todeszeitpunkt zu liefern.  Außerdem attestiert er dem Erstgutachter Prof. Dr. Kleiber vom gerichtmedizinischen Institut der Universität Halle-Wittenberg eine vorbildliche Arbeit. Der Umstand, dass dieser kein ausgewiesener Experte für Hitzeschockopfer sei, schmälere seine Ergebnisse nicht.

Oberstaatsanwalt Christian Preissner sagt, dass auch er zunächst geneigt gewesen wäre, den Antrag der Nebenklage abzulehnen. Doch die Debatte in der heutige Hauptverhandlung habe ihm von der Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens überzeugt: „Deshalb trete ich dem Antrag bei.“

Felix Isensee stellt nun einen weiteren Beweisantrag. Er regt an, den Polizeibeamten Wo. Als Zeuge zu vernehmen. Dieser habe am 07. Januar 2005 in seiner Funktion als Kommissar vom Lagedienst ein Telefonat mit dem Hauptangeklagten geführt. Hier sei vor allem zu klären, ob dieses Gespräch während des Auflaufens des Brandalarmes erfolgt sei, und hinsichtlich der Rettung Jallohs eine „Pflichtverletzung“ darstelle. Der Staatsanwalt schließt sich diesem Antrag an. Rechtsanwalt Teuchtler räumt ein, mit dem Beamten Wo. bereits vor geraumer Zeit in Kontakt getreten zu sein: „Ich habe mit Herrn Wo. Kontakt gehabt, dass gebe ich freimütig zu.“ Dieser hätte sich an den Zeitpunkt des Telefonates allerdings nicht erinnern können.

Der Hauptangeklagte äußert dazu, dass er nicht mit Herrn Wo. selbst telefoniert habe, da sein Stellvertreter Herr La. den Hörer abgenommen habe. Nach seiner Erinnerung wäre es in dem Gespräch nicht um das Brandereignis gegangen sondern um die Absetzung einer so genannten WE-Meldung, die bei einer Beteiligung eines ausländischen Staatsbürgers an einer Straftat obligatorisch sei. Demzufolge habe dieses Gespräch vor dem Brand stattgefunden, ist sich Andreas S. heute sicher. Wo. habe später versucht, ihn im Revier telefonisch zu erreichen. Das Gespräch habe aber seine Kollegin Beate H. angenommen, da er schon mit dem Rettungsversuch befasst gewesen wäre.

Abschließend terminiert das Gericht weitere Prozesstage und legt damit gleichzeitig ein wahrscheinliches Ende der Hauptverhandlung fest. Die Plädoyers sollen am 02. und 05. Dezember 2008 über die Bühne gehen. Die Urteilsverkündung ist für den 08. Dezember avisiert.

Prozessbeobachtergruppe: http://www.prozessouryjalloh.de


52. Prozesstag

Oktober 7, 2008

07. Oktober 2008 // 9.00 – 11.50 Uhr

„Hätte der Versuch nicht erbracht, dass es möglich gewesen wäre, hätten wir uns ernsthaft die Frage stellen müssen: `Gab es da ein Tun Dritter?`“.

Kriminalhauptmeister wird zu neuem Bewegungsgutachten befragt

„Ich denke, dass wir uns eher dem Ende nähern.“

„Vom Programm her haben wir erst einmal Herr Fa.“, beginnt der Vorsitzende Richter Manfred Steinhoff den 52. Prozesstag in der Hauptverhandlung um den Feuertod Oury Jallohs. Außerdem kündigt er zu Beginn an, über den Antrag der Nebenklage, ein zusätzliches medizinisches Gutachten in das Verfahren einzuführen, entscheiden zu wollen: „Da sind wir nicht so begeistert.“ Zu weiteren Terminierung weitere Prozesstage sagt Steinhoff zudem: „Ich denke, dass wir uns eher dem Ende nähern.“

„Das Problem ist: da ist nicht soviel. Der bewegt sich ein bisschen und das war`s.“

Zunächst steht ein neuerlich vom Gericht in Auftrag gegebener Bewegungsversuch im Mittelpunkt des Verhandlungstages. Der Kammervorsitzende äußert, dass sich die Ergebnisse kaum vom ersten Versuch im Jahr 2005 unterscheiden würden: „Das Problem ist: da ist nicht soviel. Der bewegt sich ein bisschen und das war`s.“ Die Ergebnisse des ersten Bewegungsversuches, der  in zeitlicher Nähe zum Brand in der Gewahrsamszelle durchgeführt worden sei, würden sich in den Akten befinden, so Steinhoff. Ein Video das diese Nachstellung dokumentiere, zeige zudem einen weiteren Versuch, in dem eine Testperson den Weg vom DGL-Raum (wo sich die Brandmeldeanlage befindet; Anm. d. Red.) in die Zelle abschreite und die Ermittler die Zeit gestoppt hätten. Zudem möchte das Gericht nochmals Tatortfotos in Augenschein nehmen.

„Das war mit relativen einfachen und schnellen Handbewegungen möglich.“

„Wir haben im Februar 2005 einige Dinge nachgestellt und mit Kleidungsstücken einen Bewegungsversuch gemacht.“, beginnt der 43jährige Kriminalhauptmeister Ingo Fa. aus dem Polizeirevier Stendal seine Aussage. Mit insgesamt 3 verschiedenen Hosen hätten sie damals den Versuch durchgeführt und er habe als Versuchsperson dabei auch versucht, im fixierten Zustand ein Feuerzeug aus unterschiedlichen Hosentaschen zu nehmen. Zum Zeitmessversuch gibt Fa. an, dass  sie diesen in „3 Phasen“  umgesetzt hätten. Zunächst habe sich der Tester im „normalen Gang“ vom DGL-Raum in die Zelle begeben, dann nochmals im „schnellen Gehen“ und schließlich im „zügigen Laufen“. Außerdem hätten sie in den jeweiligen Versuchsabläufen jeweils eine Pause berücksichtigt, in der das Ansprechen eines Kollegen mit der Bitte ihn in den Zelletrakt zu begleiten, zeitlich simuliert worden sei. „Das war mit relativen einfachen und schnellen Handbewegungen möglich.“, sagt Fa. zum Teilergebnis des Bewegungsversuches, mit einem Feuerzeug den Matratzenüberzug zu beschädigen und schließlich das Schaumstofffüllmaterial in Brand zu setzen.

„Jetzt wird das Feuerzeug trotz Fixierung aus der Unterbekleidung hervorgeholt.

Schließlich wird der 36-minütige Videofilm, der den Bewegungsversuch und die Zeitmessung zeigt, im Gerichtsaal vorgeführt und Fa. kommentiert seine Handlungen und die eines Kollegen. Zunächst zeigt das Video, die darin verwendeten Hosen. Eine dunkelblaue Worker-Hose mit zahlreichen aufgesetzten Taschen. Eine klassische Latzträgerarbeitshose (Blaumann; Anm. d. Red.) und eine handelsübliche Jeanshose. In dem Film ist auch zu sehen, an welche Position innerhalb der Hosentaschen ein eingeführtes Feuerzeug sich befinden würde. „Die Fixierungen wurden nicht verändert, die sind nach den Ereignissen so geblieben.“, kommentiert der Zeuge eine Sequenz, die die Matratze in der Zelle zeigt und zudem die verwendeten Hand- und Fußfesseln. Er gibt weiter an, dass die Matratze die in den Bewegungsversuchen verwendet worden seien, ausgesonderte Exemplare gewesen wären, die zum Zeitpunkt der Nachstellungen nicht mehr von der Polizei verwendet worden wären: „Hier sollte nur verdeutlicht werden, welche baugleichen Matratzen bei der Polizei verwendet werden.“ Beim Versuch, so Fa. weiter, habe man ein handelsübliches Gasfeuerzeug eingesetzt. „Ich nehme dieses Feuerzeug jetzt an den Körper und verstecke es seitlich in der Unterhose.“, sagt er zu einer entsprechenden Passage des Doku-Videos. Der Film zeigt dann, wie Fa. als Versuchsperson an Händen und Füßen fixiert wird. „Jetzt wird das Feuerzeug trotz Fixierung aus der Unterbekleidung hervorgeholt.“, kommentiert der Beamte die nachfolgende  Szene. Das Video zeigt dann, wie Fa. nachdem er das Feuerzeug aus den Untertrikotagen geholt hat, dieses betätigt und die Flamme über die Matratzenoberfläche gleiten lässt: „Um den Handlungsspielraum auf der Matratze mit dem Feuerzeug einmal zu verdeutlichen.“

„Das Wiederanziehen der Hose gestaltete sich schwierig, dass war eigentlich gar nicht möglich.“

„Das Wiederanziehen der Hose gestaltete sich schwierig, dass war eigentlich gar nicht möglich.“, sagt der Zeuge zu seinem Versuch, das Bekleidungsstück zu zuknöpfen.  Jetzt zeigt der Film zunächst die Lage des Feuerzeuges in unterschiedlichsten Taschen der Worker-Hose und die Versuche der Testperson, jeweils im fixierten Zustand das Feuerzeug aus den Taschen zu holen. „Das Feuerzeug liegt also im unteren Drittel der Tasche, dass ist also problemlos möglich.“, sagt er zum geglückten Versuch, dass Feuerzeug aus einer aufgesetzten Tasche herauszunehmen. Aus der Zollstocktasche der Worker-Hose, auch das zeigt der Film, dauert das Herausholen des Feuerzeuges länger ist jedoch ebenso möglich. Auch aus der Gesäßtasche, so zeigt es das Video, kann ein Gefesselter das Feuerzeug entnehmen.

„Hier sollte demonstriert werden das es auch möglich ist, unter die Matte in einen gewissen Teilbereich zu greifen.“

Schließlich demonstriert Fa. im Versuch die Bewegungsmöglichkeiten eines Delinquenten auf der Matratze. Eine Sequenz zeigt, dass er sich aufsetzen kann und bis zur Knielinie von der Auflage rutschen kann. Außerdem ist zu sehen, wie Fa. sich auf beide Oberschenkel die Hand auflegt. Auch Handberührungen im Gesichts- und Stirnbereich sind demnach möglich. „Hier sollte demonstriert werden das es auch möglich ist, unter die Matte in einen gewissen Teilbereich zu greifen.“, kommentiert der Beamte eine Szene, in der das Feuerzeug unter die Matratze geschoben wird und Fa. dieses bis zu 20 cm tief (das zeigt ein angelegter Gliedermaßstab an; Anm. d. Red.) erreichen kann. Allerdings sei eine Anhebung der gesamten Matratze im gefesselten Zustand wohl kaum vorstellbar.

Im zweiten Teil des Bewegungsversuches hat die Testperson Ingo Fa. die blaue Arbeitshose übergestreift. Der Film zeigt, dass eine Entnahme aus der so genannten Zollstocktasche auch hier problemlos möglich ist. Im dritten Teil des Versuchsablaufes ist die handelsübliche Jeanshose an der Reihe. Zunächst stellt Fa. hier das Öffnen eines Gürtels nach und demonstriert danach die Entnahme des Feuerzeuges aus der Unterhose.

„Das war für den Kameramann schwierig, da noch zu folgen.“

Nach 26 Minuten Laufzeit zeigt das Video nun den Zeitmessversuch. „Dazu haben wir eine Stoppuhr verwendet.“, so der Zeuge dazu. Man habe das Auflaufen des Alarms simuliert und gleichzeitig die Uhr gestartet. Das Video zeigt nun, wie die Testperson  nach Ausbruch des Alarmes zunächst an die Brandmeldeanlage im DGL-Raum herantritt, dann den Raum verlässt, auf dem Flur für einige Sekunden kurz anhält um einen weiteren Kollegen anzusprechen und schließlich das Treppenhaus erreicht. Vor dem  Zellentrakt angekommen, öffnet der Tester dann die Tür zum Gewahrsamsbereich, um abschließend die Tür zur Zelle Fünf aufzuschließen, zu entriegeln und an das Podest mit der fixierten Person heranzutreten. Die Stoppuhr zeigt für diese erste Phase des Versuches, bei dem der Proband in einem normalen Schritttempo die aufgezählten Abläufe absolviert, 1:20 Minuten. „Beim zweiten Versuch hatten wir den selben Versuchsablauf, nur im zügigen Gang.“, so Fa. Die Uhr bleibt diesmal bei 53 Sekunden stehen. Im dritten Versuchsdurchgang absolviert die Testperson die Abläufe im Laufschritt. „Das war für den Kameramann schwierig, da noch zu folgen.“, kommentiert der Zeuge. Nach 36 Sekunden, so zeigt es die abgebildete Stoppuhr im Video, ist die Zellentür geöffnet.

„Das was auf der Ecke der Matte möglich war, ist auch auf jedem anderen Punkt möglich.“

Nach dem Zeitmessversuch findet sich auf dem Video noch eine Sequenz die verdeutlichen soll ob und wie es möglich gewesen sein könne, mit einem Feuerzeug die Matratze in der Zelle in Brand zu setzten. „Das ist so einfach nicht möglich.“, sagt Fa. zu diesen Testergebnissen. Schließlich müsse man erst thermisch den Matratzenüberzug beschädigen, dann mechanisch die entstandene Öffnung erweitern um schließlich den Füllstoff in Brand setzen zu können. „Das was auf der Ecke der Matte möglich war, ist auch auf jedem anderen Punkt möglich.“, kommentiert der Zeuge die entsprechende Sequenz. Die zeigt, dass schon nach wenigen Sekunden nach Einwirkung durch die Feuerzeugflamme der Überzug geschmolzen ist und nach einer Erweiterung der Öffnung der Schaumstoff zum Vorschein kommt. Nach Einschätzung des Zeugen sei es im Nahtbereich der Matratze schwieriger, weil die Nähte doppelt vernäht seien.

„Hier ist also die vernebelte Zelle, da ist überhaupt nichts zu sehen. Es geht da jemand rein und kann nur noch tasten. Die Sicht ist Null.“, sagt er zur nachgestellten Verqualmung der Zelle.

„Es ist emotional ein unangenehmes Gefühl. Man bekommt schon Angst.“

Oberstaatsanwalt Christian Preissner möchte vom Zeugen Fa. wissen, wie er an die Matratzen gelangt sei, die er für die Versuche verwendet habe. Dieser antwortet, dass er sich dafür mit dem technischen Polizeiamt in Verbindung gesetzt habe. Dieses habe ihm schließlich die Matratzen beschafft. Der Beamte bestätigt auf Nachfrage, dass die in den ersten Versuche verwendete Matratze länger gewesen wäre als die, die am 07. Januar 2007 in der Zelle 5 verbrannt sei. „Das ist eine gute Frage. Die kann ich nicht genau beantworten.“, sagt Fa. zur Frage, ob er diesen Längenunterschied quantifizieren könne.  „Das haben wir so nicht nachgestellt.“, äußert sich der Zeuge zur Frage, ob die Testperson beim Zeitmessversuch den Alarm nach dem Ausdrücken nochmals gehört habe. Man wäre bei der Versuchsanordnung vom „ordnungsgemäßen Normalbetrieb“ ausgegangen. Außerdem sei dieser Versuch während des regulären Dienstbetriebes im Polizeirevier Dessau durchgeführt worden. Absperrungen oder direkten Ansprachen an die Kollegen habe es nicht gegeben.  „Der Bewegungsverlauf war ihm vorgegeben.“, sagt er zum Handeln der Testperson. Diese sei vorher eingewiesen wurden und habe vor dem Versuch auch die Räumlichkeiten in Augenschein genommen. „Ein sinnvoller Handlungsablauf bei vernebelter Zelle war nicht möglich.“, bestätigt Fa. nochmals. Gerade der Nebelversuch in der Zelle habe ihm stark mitgenommen: „Es ist emotional ein unangenehmes Gefühl. Man bekommt schon Angst.“

„Hat es da nicht gefilmte Vorversuche – Proben gegeben?.“, fragt Preissner zur Vorgeschichte der Versuche im Polizeirevier Dessau. Der Zeuge gibt an, dass es zwei solche Nachstellungsproben gegeben habe, um die Abläufe zu klären. Allerdings seien dabei noch keine Feuerzeuge zum Einsatz gekommen.

„Hätte der Versuch nicht erbracht, dass es möglich gewesen wäre, hätten wir uns ernsthaft die Frage stellen müssen: `Gab es da ein Tun Dritter?`“

Nebenklagevertreterin Regina Götz hat zunächst einige Fragen zum Bewegungsversuch am 22. Februar 2005. „Wir hatten damals keine gesicherten Erkenntnisse, wie breit, wie lang und wie hoch die Matratze tatsächlich war.“, gibt der Zeuge zu Protokoll. Sie hätten einfach eine Matte genommen, die im Polizeirevier Dessau vorrätig gewesen sei bzw. auf die Beschaffung durch das Technische Polizeiamt gewartet. „Wir versuchen sachlich zu klären, was bisher bekannt war.“, antwortet der Zeuge auf die Frage, ob er und seine Kollegen bei der konkreten Umsetzung der Versuche von einer bestimmten Hypothese ausgegangen seien. Schließlich präzisiert Fa.: „Hätte der Versuch nicht erbracht, dass es möglich gewesen wäre (im fixierten Zustand ein Feuerzeug aus der Hose zu holen und damit die Matratze in Brand zu setzen; Anm. d. Red.), hätten wir uns ernsthaft die Frage stellen müssen: `Gab es da ein Tun Dritter?`“.

„Ich möchte mich damit nicht belasten.“

Konkrete Angaben dazu, ob sich die Schlüssel für die Hand- und Fußfesseln an dem Bund befanden hätten, dass im DGL-Bereich deponiert sei, könne er nicht machen. Auf Nachfrage bestätigt Fa. zudem, dass der Bewegungsversuch in der letzten Woche „mehrere Minuten“ gedauert habe.  Regina Götz möchte vom Zeugen wissen, ob er den Prozessverlauf intensiv verfolgt habe. Ingo Fa. sagt aus: „Ich habe nicht einen Artikel von denen gelesen, die im Internet veröffentlicht wurden.“  Er wolle sich dadurch nicht beeinflussen lassen. Fa. weiter dazu: „Ich möchte mich damit nicht belasten.“

Nebenklagevertreter Felix Isensee erfährt vom Zeugen, dass sie beim Versuch mit der Matratze nur eine raumseitige Beschädigung der Matte mit dem Feuerzeug durchgeführt hätten. Im Bereich der Matratze, die zur Zellenwand zeige, habe es einen solchen Test nicht gegeben. Man habe auch deshalb nicht auf verschiedenen Stellen der Matratze getestet weil zum damaligen Zeitpunkt nicht klar gewesen sei, wo genau der Brand ausgebrochen wäre. Es wäre ausschließlich darum gegangen in Erfahrung zu bringen, ob die Matratze im fixierten Zustand mit einem Feuerzeug überhaupt zu entzünden gewesen wäre.

„Gegenstand des Versuches war, festzustellen, welche Zeit generell verbraucht wurde.“

Rechtsanwalt Attila Teuchtler, der den Hauptangeklagten Andreas S. vertritt, will vom Zeugen wissen, ob er zum Zeitpunkt des Zeitmessversuches schon gewusst habe, wie die möglichen chronologischen Abläufe denn überhaupt gewesen wären. „Gegenstand des Versuches war, festzustellen, welche Zeit generell verbraucht wurde.“, so der Zeuge. Außerdem gibt er auf Nachfrage an, dass in den Versuchen Telefonate  und andere etwaige Amtshandlungen zeitlich nicht berücksichtigt worden seien. „Wir haben festgestellt, dass diese Brandmeldeanlage einen  unangenehmen Ton im Raum verbreitet.“ so der Beamte weiter.  Deshalb habe man sich im Versuchsablauf entschieden, zeitlich einen kurzen Gang zum Schaltpult aufzunehmen. „Sie haben also nicht in Betracht gezogen, dass man auch sprechen muss?“, fragt Teuchtler weiter und zielt darauf ab, warum im Zeitmessversuch das etwaige Ansprechen eines Kollegen nur „eine Sekunde“ in Anspruch nehme. „Für mich ist das eine Handlung. Ansprechen und gleich weitergehen.“, begründet Fa. „Die Art der Zündung des Feuerzeuges war völlig unerheblich.“, so der Stendaler Beamte auf die Frage, warum nicht ein Fabrikat mit Feuersteinrad zur Anwendung kam. „Wir konnten nur sagen, dass ein Feuerzeug im Brandschutt gefunden wurde.“, entgegnet der Befragte. Ebenso hätten sie keine Hinweise gehabt, ob das Feuerzeug möglicherweise in der Unterhose versteckt gewesen sei. Man habe nur alle denkbaren Szenarien durchspielen wollen.

Nach der Pause 11.15 Uhr erfolgt die Vorführung des zweiten Videos des Bewegungsversuches, der am 30. September 2008 in der nachgebauten Zelle im Feuerwehrinstitut Heyrothsberge nachgestellt wurde. Auf drei bis vier Minuten Filmmaterial ist eine männliche Person zusehen, die an allen vier Gliedmaßen fixiert, auf Anweisung versucht sich aufzurichten und sich anschließend wieder auf die Matratze fallen lässt. Dies wiederholt die Versuchsperson mehrfach, in unterschiedlichen Abständen zur Wand. Auf Anweisung Richter Steinhoffs fährt die Versuchsperson die fixierte rechte Hand in die Tasche seiner Jeanshose.

Zum Versuchsaufbau gibt Richter Steinhoff zu Protokoll, dass die Matratze bündig raumseitig auf dem Podest gelegen habe, demzufolge sei zwischen Wand und Matratze noch etwa eine Hand breit Platz gewesen. Die Matratze habe 200 mal 90 cm gemessen, eine 200 mal 100 cm große Matratze, wie es der Originalen entsprochen hätte, sei nicht mehr zu bekommen gewesen.

„In Sachsen-Anhalt verfolgen nicht nur Polizeibeamte und Bürgerinnen und Bürger diesen Fall, sondern auch Feuerwehrleute.“

Der Zeuge führt aus, dass als Versuchsperson explizit kein Polizeibeamter ausgewählt worden sei, sondern ein Feuerwehrmann, der der Körperstatur Oury Jallohs ähnlich sei. Dieser sei über den Versuch und die Hintergründe in Kenntnis gesetzt worden, er kannte den Fall bereits aus der Presse. „In Sachsen-Anhalt verfolgen nicht nur Polizeibeamte und Bürgerinnen und Bürger diesen Fall, sondern auch Feuerwehrleute.“, „Nach dem letzten und diesem Jahr ist der Fall landesweit und bundesweit bekannt.“, so der Kriminalhauptmeister Fa. .

„Er hat weder Akten gesehen noch Bildmaterial.“

Der Zeuge habe eine außenstehende Person für den Versuch auswählen wollen, um einen sachlichen und unabhängigen Versuchsablauf zu gewährleisten. Im persönlichem Gespräch habe Fa. die Versuchsperson von der Teilnahme am Versuch überzeugt: „Er hat weder Akten gesehen noch Bildmaterial.“, gibt der Zeuge an und verneint die Frage, ob dieser bereits zuvor gewusst hätte, wie der Leichnam Oury Jallohs gelegen habe . Richter Steinhoff habe dem Feuerwehrmann vor Ort angewiesen, wie er zu liegen habe: „Den Versuch hat der Herr Steinhoff geleitet.“, so der Zeuge weiter.

„Ja, dann ist das so. In diesem Verfahren ist vieles dumm gelaufen.“

Anschließend entstand ein  kurzer Streit zwischen der Kammer und den Nebenklägerinnen. Felix Isensee kritisierte, dass der Versuch, an dem alle Prozessbeteiligten hätten teilnehmen können, für am 30. September 2008, 10.00 Uhr angekündigt war aber bereits 9.30 Uhr begonnen worden sei. Der Brandsachverständige Steinbach hätte wohl noch darauf hingewiesen und auch Oberstaatsanwalt Christian Preissner habe sich gewundert, dass, bei seinem Eintreffen 10.00 Uhr, der Versuch bereits abgeschlossen gewesen sei. Für Preissner sei der Versuch sogleich nochmal wiederholt worden, als die Nebenkläger leicht verspätet 10.10 Uhr eintrafen, seien die anderen Prozessbeteiligten bereits abgefahren gewesen.  „Dumm gelaufen“, kommentiert Felix Isensee diesen Ablauf. „Ja, dann ist das so. In diesem Verfahren ist vieles dumm gelaufen.“, antwortet Richter Steinhoff darauf.

Verteidiger Atilla Teuchtler hakt beim Zeugen nach, um mehr über die Auswahlkriterien der Versuchsperson zu erfahren, ob neben Statur und Körpergröße auch andere Proportionen, wie beispielsweise die Armlänge eine Rolle gespielt hätten. Manche Menschen hätten ja auch längere Arme, mutmaßt der Verteidiger des Hauptangeklagten Andreas S. . Der Zeuge Fa. verneint die Frage.

Auf eine entsprechende Frage Teuchtlers antwortet der Vorsitzende Steinhoff, dass bei dem Versuch die Lageposition des Verstorbenen insofern berücksichtigt worden sei, dass mittels Bildakten die Beckenposition verglichen und korrigiert wurde. Auffälligkeiten, wie lange Arme, seien sowohl bei Oury Jalloh, wie auch bei der Versuchsperson nicht festzustellen gewesen, stellt Steinhoff klar.

Nach Versuchen bezüglich der Geräuschkulisse im DGL-Bereich gefragt, antwortet Richter Steinhoff, dass auch ein Kettenrasseln über die Wechselsprechanlage im DGL-Bereich wie ein Plätschern wahrzunehmen sei. Der Zeuge ergänzt dazu, dass bereits verschieden Geräuschversuche gemacht wurden und diese auch auf Band dokumentierten worden seien. Atilla Teuchtler möchte auf diesen Komplex weiter eingehen, Nebenkläger Isensee sowie der Vorsitzende Steinhoff sind dagegen. Sie wollen den Zeugen dazu noch einmal vorladen, damit alle Prozessbeteiligten sich ausreichend darauf vorbereiten können.

Am morgigen Tag kündigt Steinhoff die Planung weiterer Prozesstermine an und fordert alle Beteiligten auf, ihre Terminplaner mitzubringen.

Prozessbeobachtergruppe: http://www.prozessouryjalloh.de


51. Prozesstag

September 29, 2008

29.September 2008 // 9.00  –  10.10 Uhr

„Wir wissen nicht mal, wann die Feuerwehr genau gelöscht hat, das kriegen wir nicht mal auf fünf Minuten genau hin.“

Nebenklage fordert weitere Gutachten zu Brandverlauf, Todesursache und –zeitpunkt

Um 9.05 Uhr begrüßt der Vorsitzende Manfred Steinhoff die Prozessbeteiligten. „Ja heute geht es eigentlich nur darum, dass wir uns unterhalten, was wir noch machen wollen.“, so der Vorsitzende. Sodann erteilt Steinhoff Rechtsanwalt Felix Isensee das Wort, der für die Nebenklage eine Erklärung nach § 157 Strafprozessordnung  im Bezug auf den Angeklagten Andreas S. abgibt.

„Der Angeklagte S. hat eine solche Zeitspanne verstreichen lassen, ohne Rettungsmaßnahmen einzuleiten, die eine Pflichtverletzung und ein Verschulden sicher belegen.“

„Der Angeklagte S. hat eine solche Zeitspanne verstreichen lassen, ohne Rettungsmaßnahmen einzuleiten, die eine Pflichtverletzung und ein Verschulden sicher belegen.“, so Felix Isensee.  So habe die Zeugin Ty. vor Gericht ausgesagt, dass es im ersten Telefonat zwischen Beate H. und ihr um die Auslösung des Brandmelders und Lüftungsalarms gegangen sei. Anlass dieses Telefonats sei aber nur das Anschlagen des Lüftungsalarms gewesen. Nach eigenem Bekunden sei der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch im DGL-Raum gewesen, so der Nebenklagevertreter Isensee weiter. Nach Auslösen des Rauchmelders habe der Angeklagte Andreas S. nachweislich“51 Sekunden  keine Rettungsmaßnahmen“ eingeleitet, so Rechtsanwalt  Isensee. Dies würde der Zeitspanne zwischen Auslösen des Rauchmelders nach 90 Sekunden und dem Anschlagen des Lüftungsalarm nach 141 Sekunden entsprechen.

Für den Fall, dass das Gericht dieser Argumentation nicht folgt, behält sich die Nebenklage vor, einen Beweisantrag zu stellen, der „einen weiteren Brandversuch“ im Dessauer Polizeirevier in der Wolfgangstraße zum Gegenstand hätte. Der Versuch solle belegen, dass die Zellentür nach erst vier Minuten und 50 Sekunden nach Brandausbruch geöffnet worden sei.

„Das ist nicht zwingend – auch wie manch andere Dinge nicht zwingend sein müssen.“

„Ich möchte kurz antworten.“, so Attilla Teuchtler, der Verteidiger des Angeklagten Andreas S.. Er habe auch festgestellt, gibt er zu Protokoll, dass die diversen Nachbrandversuche zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt hätten. Die Verrußung der Zellenwände, die „Qualität des Rauches“ und das unterschiedliche Anschlagen des Brandmelders führt er dazu an. Für ihn sei der Ablauf des Brandes, der zum Tod Oury Jallohs führte, nicht originalgetreu zu rekonstruieren. Der verbleibende Zeitraum zwischen Brandmeldesignal und Eintritt des Todes Jallohs sei, für Teuchtler zu ungewiss, er meine, dieser könne auch noch kleiner als angenommen gewesen sein. Oberstaatsanwalt Christian Preissner meint darauf: „Das ist nicht zwingend – auch wie manch andere Dinge nicht zwingend sein müssen.“

Manfred Steinhoff kommt noch einmal auf das eingangs von Isensee benannte Telefonat zwischen der Zeugin Ty. und Beate H. zusprechen. In diesem Zusammenhang gibt er zu Protokoll, dass er an der Glaubwürdigkeit der Aussagen von Beate H. erhebliche Zweifel habe. Selbst Teile dieser halte er nicht für verwertbar.

Hinsichtlich der unterschiedlichen Ergebnisse der Brandgutachten weist Steinhoff auf mehrere Variablen hin, die nicht sicher zu rekonstruieren seien. Dies seien beispielsweise die Abdeckung der Zellenbelüftung, die Stärke der Belüftungsanlage und die Größe der Beschädigung an der Matratze. Regina Götz kommt auf das Rauchgasniveau in der Zelle nach Öffnen der Tür zu sprechen. Der rußhaltige Qualm soll in diesem Moment bis etwa 60 bis 70 Zentimeter über dem Boden niedergegangen sein und solle sich aufgrund der Abzugsmöglichkeit nicht weiter abgesenkt haben. Der Brandsachverständige, danach befragt, habe sich diesbezüglich nicht eindeutig geäußert, weil das nicht sicher zu berechnen sei.

„Wir wissen nicht mal, wann die Feuerwehr genau gelöscht hat, das kriegen wir nicht mal auf fünf Minuten genau hin.“

„Wir wissen nicht mal, wann die Feuerwehr genau gelöscht hat, das kriegen wir nicht mal auf fünf Minuten genau hin.“, so der Vorsitzende Steinhoff. Zur Aussage des damaligen Revierleiters Gerald K., ob dieser die Brandschutztüren im Gebäude habe schließen lassen, kommentiert Steinhoff mit: „Was der unter ‚sofort‘ versteht, ist mir bis heute ein Rätsel.“ Ferner sei die Rauchentwicklung im Ganzen sehr unklar, da herangezogen werden müsse, welche Türen nun offen oder geschlossen gewesen waren und ob und wie viel Rauch bereits an der Hintertür des Gebäudes entweichen konnte.

„Diese Linie hat eine Aussagekraft.“

„Diese Linie hat eine Aussagekraft.“, so Regina Götz und meint die horizontal Kante der Rußablagerung in der Zelle. Dazu habe der Brandsachverständige Steinbach „mal so und mal so ausgesagt“, so Götz. Er habe sich dazu nicht konkret festlegen wollen. Dem stimmt Steinhoff zu, kann aufgrund der vielen Unwägbarkeiten diese Aussagekraft aber nicht benennen.

„Je größer die Matratzenöffnung, desto mehr brennt es.“

In diesem Zusammenhang weist Götz darauf hin, dass sich die Rauchentwicklung bei den Gutachten ähneln würden. „Ja, aber der zeitliche Verlauf variiert.“, so Steinhoff und begründet dies mit dem unterschiedlichen Grad der Beschädigung der Matratze. Steinhoff dazu wörtlich: „Je größer die Matratzenöffnung, desto mehr brennt es.“ und ergänzt, dass sich die Qualität der Rußbildung um bis zu 2 Minuten im zeitlichen Verlauf verändern würde.

„Wir werden keinen Menschen verbrennen und auch kein anderes organisches Material.“

Von beiden Sachverständigen sei im Prozess ausgesagt worden, „dass dafür organisches Material notwendig ist, was verbrennt.“, so Oberstaatsanwalt Preissner zur Verrußung der Kacheln in der Zelle. Er brauche keinen weiteren Nachbrandversuch mehr, auf die Verrußung komme es ihm nicht an. „Wir werden keinen Menschen verbrennen und auch kein anderes organisches Material.“, so Preissner. Da sprächen ethische und sachliche Gründe dagegen, auch könne bei anderem organischem Material später wieder gesagt werden, dass dies nicht vergleichbar sei. Der vorsitzende Richter Steinhoff kommentiert abschließend: „Naja, wenn es der Wahrheitsfindung dient.“

Regina Götz bringt nun einen Antrag der Nebenklagevertretung ein. Demnach soll ein weiteres medizinisches Gutachten zu Fragen der Todesursache und -zeitpunkt von Prof. Dr. Michael Bohnert der Universität Freiburg erstellt werden. Im Rechtsmedizinischen Institut Freiburg werde unter Federführung Bohnerts seit Jahren intensiv zu Todesfällen durch Hitzewirkung geforscht. Götz begründet diesen Antrag damit, dass der Gutachter Prof. Dr. Kleiber laut eigenem Bekunden kein Experte hinsichtlich Todesfällen mit Hitzeeinwirkung sei, dies für diesen Fall aber von grundlegender Bedeutung wäre. Ferner weise das Gutachten Kleibers fachliche Mängel auf.

Allgemein werde davon ausgegangen, dass es sich beim Hitzeschock um einen schlagartigen Reflextod mit Herz- oder Atemstillstand handele. Kleiber ginge aber davon aus, es sei ein fudroyanter Schock, der noch mehrere Atemzüge vor Eintritt des Todes ermögliche. Dies sei unter Wissenschaftlern eine Mindermeinung, die der Sachverständige im Verlauf seiner Ausführungen auch nicht konsequent durchgehalten habe sondern zwischen den verschiedenen Ansichten geschwankt sei.

Kleiber habe sich zudem ursprünglich schriftlich geäußert, dass der Tod Jalloh innerhalb von sechs Minuten eingetreten sein müsse, dies habe er allerdings allein auf Rückschlüsse zu Temperaturentwicklungen angenommen. Als der Brandsachverständige Steinbach gemeint habe, es hätte „geraume Zeit“ benötigt, um diese Temperatur in Kopfhöhe zu erreichen, meinte Kleiber, dass ein Hitzeschock auch bereits bei 90 Grad, statt der bisher stets angenommenen 180 Grad möglich sein. Einen solchen Fall habe er selbst einmal erlebt, diese Annahme habe er aber im späteren Verlauf wieder revidiert. Auch habe Kleiber seine Aussagen zu möglichen Bewegungen Jallohs kurz vor seinem Tod im Laufe der Befragung zurückgenommen.

Gutachter Kleiber geht in seinen Ausführungen davon aus, dass sich Jalloh heftig bewegt habe. Ferner solle er stoßweise heftig ein- und ausgeatmet haben, was zu starken Luftverwirbelungen geführt haben sollen. Diese sollen dazu geführt haben, dass Jalloh zu einem frühen Zeitpunkt nach Brandausbruch sehr heiße Luft eingeatmet habe. Die Lage, in der Verstorbene letztlich gefunden worden sie, wäre ein Beleg dafür, dass er sich möglicherweise in Richtung Flamme bewegt habe. Bei der folgenden Inaugenscheinnahme von Fotos, die den Leichnam nach dem Brand zeigten, zieht er diese Aussage zurück. Götz gibt zu Protokoll, dass diese Aufnahmen Jalloh soweit wie möglich vom Brandherd entfernt zeigen. Die Nebenklage vertritt die Meinung, dass die Liegeposition des Toten es unmöglich erscheinen lässt, dass sich Jalloh zum Zeitpunkt des Eintritt des Todes in oder über der Flamme gebeugt habe. Das Gutachten des Sachverständigen Bohnerts werde diese Variante bestätigen.

Kleiber sei bei der Obduktion Oury Jallohs anwesend gewesen. Zu Beginn dieser sei die Todesursache noch völlig unklar gewesen. Trotz das Kohlenmonoxid im Blut gefunden worden sei, was ein Alarmsignal wäre, weil dies naheläge, dass das Brandopfer bereits vor dem Brand verstorben sein könne, habe Kleiber eine Röntgenuntersuchung nicht in Erwägung gezogen. Kleiber habe auch eingeräumt, dass wegen des Verbrennungsgrades der Leiche Verletzungen kaum hätten erkannt werden können. Die Nebenklage hätte dies bereits sehr früh angeregt. Dass eine Nasenbeinfraktur zu zeitweiliger Bewusstlosigkeit führen könne, stimmte Kleiber mit dem zweiten Sachverständigen Bratzke überein. Trotz fehlender Erklärung für diese möglich Einwirkung stumpfer Gewalt sei auf die Röntgenuntersuchung verzichtet worden.

Die Frage des Nebenklägers Isensee, nach einer lachsfarbenen Verfärbung des Muskelfleisches bei der Obduktion und daraus erschließbarer Kohlenmonoxid-Intoxikation, habe der Sachverständige verneint. Auf den Vorhalt der Nebenklagevertretung, dass die Fachliteratur dies aber mehrheitlich so ausführe, entgegnete er keine weiteren Angaben.

„Vor diesen Hintergründen ist ein weiteres Sachverständigengutachten unabdingbar.“

Aus Sicht der Nebenklage habe der Sachverständige Kleiber an mehreren Punkten mangelndes Interesse an der detaillierten Aufklärung der Todesumstände gezeigt und hätte sich bereits sehr früh auf eine Todesursache festgelegt. „Vor diesen Hintergründen ist ein weiteres Sachverständigengutachten unabdingbar.“, schließt Götz ihre Ausführungen zu diesem Antrag ab.

„Ich denke, dass wird offen bleiben – offen bleiben müssen.“

Attilla Teuchtler erkennt in den Gutachten von Bratzke und Kleiber keinen Widerspruch. Er vergleicht einerseits eine wissenschaftliche Wettervorhersage und die Ungewissheit, ob diese dann eintreten würde, mit andererseits den Gutachten, die anlässlich dieses Prozesses erstellt würden und ein Bild der Abläufe darstellen sollen. „Ich denke, dass wird offen bleiben – offen bleiben müssen.“, so Teuchtler abschließend dazu.

„Dann haben wir morgen den Bewegungsversuch und können uns Mittwoch darüber unterhalten.“

„Dann haben wir morgen den Bewegungsversuch und können uns Mittwoch darüber unterhalten.“, so Richter Steinhoff. Bis dahin solle „sich jeder nochmal konkret Gedanken machen, was brauchen wir denn wirklich noch.“, schließt Steinhoff den Prozesstag ab. Das Bewegungsprofil werde per Video dokumentiert und in einem folgenden Verhandlungstag präsentiert werden.

Prozessbeobachtergruppe: http://www.prozessouryjalloh.de