12. Prozesstag

August 30, 2007

12. Prozesstag – 13. Juni 2007 // 9.00 – 11.30

„Das ist so schockierend für mich gewesen – diese Bilder lassen mich bis heute nicht los.“

der jetzige Dienstgruppenleiter Gerhardt Mö. zum zweiten Mal im Zeugenstand // erstmals in diesem Prozess wird ein Zeuge vereidigt

Heute wurde der 46jährige Polizist Gerhardt Mö. erneut im Zeugenstand befragt. Der Beamte wurde bereits am 9. Mai 2007 (mehr dazu hier…) in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen. Das Gericht ordnete jedoch eine neuerliche Vernehmung an, da er bei seiner ersten Aussage im Zeugenstand angeblich unter Medikamenteneinfluss gestanden haben soll. Außerdem deckten sich seine Angaben in entscheidenden Punkten nicht mit den Einlassungen des Hauptangeklagten Andreas S. (mehr dazu hier…).

 

Der Zeuge Mö. wird heute vom Rechtsanwalt Keller als Zeugenbeistand unterstützt. Zunächst belehrt der vorsitzende Richter Steinhoff den Beamten darüber, dass er Fragen bei deren Antworten er sich selbst belasten würde, nicht beantworten müsse. Der Richter fordert den Zeugen auf, seine Wahrnehmungen des 7. Januar 2005 zu schildern. „Die Tür geht auf, Herr S. (der Hauptangeklagte, Anmerkung der Redak?tion) steht in der Tür drin und Herr S. sagt, dass ich mit den Gewahrsamstrakt kommen soll, da gibt es eine Unzulässigkeit.“ Damit meint der Beamte den Zeitpunkt, als ihn der damalige Dienstgruppenleiter aufforderte ihn mit in den Gewahrsamstrakt zu begleiten (mehr dazu hier…). Heute erinnert er sich: „Über ein Brand fiel da kein Wort.“ Der Richter fragt nun nach dem Gemütszustand des Andreas S. in dieser Situation. „Mir schien schon, dass S. etwas aufgeregt war.“ Daraufhin hätte Gerhardt Mö. sein gerade geführtes Telefonat in seinem Dienstzimmer, das sich schräg gegenüber des DLG-Bereichs befindet, beendet und sei seinem Vorgesetzten gefolgt. Schließlich hätte er ihn in „der Mitte“ eingeholt. Heute weiß er nicht mehr, mit wem er telefoniert haben könnte. Aber „ich habe dem Gegenüber zu verstehen gegeben, das hier etwas nicht stimmt“ und dann habe er das Telefonat beendet.

 

„Ich bin aus meinem Zimmer und hinter S. hinterher gelaufen“, „wie`s Wiesel nun nicht gerade, aber ich bin ihm zügig hinterher“, so der Befragte. Er habe ihn in der Höhe „des mittleren Podestes“ eingeholt: „Ich wollte hinterher und ihn einholen.“ Der Polizeibeamte habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, was im Gewahrsamstrakt los sei. Als er sein Dienstzimmer verlassen habe, habe er Andreas S. nicht mehr gesehen. Diesen hätte er erst wieder im Treppenhaus getroffen. „Nicht im Spaziergang oder gebummelt, ich bin zügig hinterher“, so Gerhardt Mö. zu seinem damaligen Verhalten. Die Treppe zum Keller sei dreigeteilt durch zwei Absätze unterbrochen. Die Stufenanzahl sei dabei unterschiedlich. „Ich habe teilweise übersprungen und ausgelassen“, erläutert er seinen Treppenlauf. Unten angekommen hätte der Dienstgruppenleiter Andreas S. die erste Tür zum Gewahrsamstrakt geöffnet. Es könne sein, dass der Hauptangeklagte während des Laufes? in den Keller die Worte „da plätschert was“ geäußert haben könnte. Sie beide wären dann in den Trakt eingetreten: „In dem Moment sahen wir, wie schwarze Rauchschwaden raus kamen und sich auftürmten.“ Danach hätte er durch den Türspion der Zelle fünf geguckt. Er hätte aufgrund der starken Rauchentwicklung jedoch nichts erkennen können: „Der ganze Raum war schwarz.“ Als der Dienstgruppenleiter die Tür zur Zelle fünf öffnete, soll er „Scheiße, da brennt’s“ oder „Scheiße, der brennt“ ausgerufen haben. „Sehr, sehr erregt und hektisch“, sei Andreas S. in dieser Situation gewesen. Seinen damaligen Erregungszustand beschreibt der Zeuge gleichwohl als aufgeregt. „Einen Wasserrohrbruch stufe ich anders ein als einen Brand“, beschreibt er seine damaligen Assoziationen bezüglich des „Plätscherns“. Andreas S. hätte dann den Keller verlassen, um „Hilfe zu holen“. Er selbst hätte zunächst im Arztraum nach einem geeigneten Löschinstrument gesucht. Nachdem er dort kein solches fand, begab er sich in den Abstellraum „da habe ich einen Stapel Decken liegen sehen“, so der Befragte. Er wäre dann in die Zelle fünf zurückgekehrt: „die Matratze brannte in vollem Ausmaß“. „Ich habe dann den Herrn Jalloh liegen sehen. Er war arretiert. Wo der Schlüssel war, weiß ich nicht. Ich konnte ihm da absolut nicht helfen. Ich konnte das Feuer nicht ersticken, dann bin ich da wieder raus.“

Auf die Frage des Vorsitzenden, ob er damals gewusst habe, wo im Gewahrsamstrakt sich die Feuerlöscher befinden, antwortet er mit „Nein“. „Die habe ich nicht wahrgenommen“, so der Beamte auf die Frage, ob er bei seinem vergeblichen Löschversuch noch Lebenszeichen des Brandopfers bemerkt habe. Auch vor dem Löschversuch, also beim Öffnen der Zellentür, habe er weder Kettenrasseln noch andere Laute vernommen. „Das ist so schockierend für mich gewesen – diese Bilder lassen mich bis heute nicht los.“ Im Nachgang der Ereignisse hätte er sich bereits in psychatrischer Behandlung befunden, die bis heute andauere. Heute b?erichtet er sichtlich berührt: „Ich war dort unten mit der gesamten Situation überfordert.“ Außerdem sagt er dazu: „Es ging nicht, ich hatte keinen Schlüssel.“ „Jetzt noch eine gruselige Frage, aber es muss sein: Haben sie den Herrn Jalloh brennen sehen“, so der Richter an den Zeugen. „Das kann ich gar nicht beantworten“, darauf Gerhardt Mö. Schließlich habe auch er den Gewahrsamstrakt verlassen, „um nach Luft zu schnappen“. Er habe im Keller keine weitere Person gesehen, auf der Kellertreppe allerdings wäre ihm eine Person entgegengekommen. Er wisse aber nicht, wer dies gewesen sei, da er die Person aufgrund der starken Rauchentwicklung nur silhouettenhaft wahrgenommen. Kurz darauf seien ihm die Angeklagten Andreas S. und der Polizeibeamte B. mit Feuerlöschern entgegengekommen. Auf dem Hof hätte er den Revierleiter K. gesehen, dieser hätte „hektische Worte“ mit der Polizeibeamtin Beate H. (mehr dazu hier…) ausgetauscht, diese hätte aus dem DGL-Fenster geschaut. Der Zeuge glaube sich an den Wortlaut der Beamtin „Wie soll ich jemanden verständigen, wenn ich nichts weiß?“ zu erinnern. Nachdem er das Signalhorn der Feuerwehr gehört habe, sei er vom Hof aus auf die Straße gelaufen, um der Feuerwehr den Weg frei zu halten und ihr einen schnellen Zugang zu ermöglichen.

 

Der Richter bewertet die heutige Aussage des Zeugen. Im Vergleich zu seiner ersten gerichtlichen Aussage (mehr dazu hier…) seien seine heutigen Ausführungen „deutlich vollständiger“. „Das bedürfe einer Erklärung“, so Steinhoff. Er habe auch den Eindruck, dass die Aussagen des Beamten flüssiger seien. Der Zeuge gibt an während seiner Vernehmung im Mai 2007 im Krankenstand gewesen zu sein. Außerdem habe seine Hausärztin ihm Beruh?igungsmittel verschrieben, die er am Morgen des Prozesstages auf nüchternen Magen eingenommen habe. „Da kann es schon möglich sein, dass ich etwas neben den Schuhen gestanden habe,“ schätzt der Polizist seine damalige gesundheitliche Verfassung selbst ein. „Den hat mein Rechtsanwalt“, so Gerhard Mö. auf die Frage des Vorsitzenden, ob er den Beipackzettel des Medikaments bei sich habe. Dieser wird dem Richter übergeben. „Von morgens nehmen und nach Bedarf steht hier kein Wort,“ bemerkt der Vorsitzende zu der Dosierung des Medikaments. Der Kammervorsitzende stellt hinsichtlich der Qualität der Zeugenaussage fest: „Das ist sehr viel präziser,“ äußert Steinhoff und zieht damit einen Vergleich der heutigen Aussage zu der erstmaligen des Zeugen, die dieser in der polizeilichen Vernehmung am Brandtag, dem 7. Januar 2005, machte. Der Richter nach der Motivation des Zeugen zu dessen heutiger Aussage fragend: „Heute erzähle ich alles, egal was passiert.“ „Ja“, antwortet der Zeuge darauf. In diesem Zusammenhang erwähnt Richter Steinhoff den Löschversuch des Zeugen mit der Decke, „der so noch nirgends auftaucht“. Laut Vorhalt aus der Akte, hatte Mö. bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, die Decke zum Löschen nicht mehr zum Einsatz gebracht zu haben.

 

„Das ist die Wahrheit“, beteuert der Zeuge hinsichtlich seiner heutigen Aussage. „Wenn ein Polizeibeamter einen Polizeibeamten verhört, ist das immer schwierig rauszukriegen“, so Steinhoff zum Wahrheitsgehalt von Aussagen. „Ist ihnen zur Kenntnis gelangt, was ich in der letzten Sitzung gesagt habe,“ möchte der Richter von Mö. wissen. Diesbezüglich spielt Steinhoff auf seine Ausführungen am 24. Mai 2007 an (mehr dazu hier…), in welchen er mindestens einem Polizeibeamten der wissentlichen Falschaussage bezichtigte. Später gibt der Beamte dazu an, die Beri?chterstattung des Prozesses im Internet verfolgt zu haben. In der vorigen Woche habe er das letzte Mal auf die entsprechende Internetseite geschaut. Der Richter spricht explizit an, dass auf dieser Homepage auch die Einlassungen des Andreas S. dezidiert dargestellt seien, die dieser am 24. Mai 2007 gemacht habe (mehr dazu hier…). Damit meint er einerseits den Widerspruch zwischen der Aussage Mö.s und der Andreas S. zu einem angeblich am Brandtag geführten Telefonats S.’ aus der Hauswache (mehr dazu hier…). Zugleich spielt er auf ein damit in Zusammenhang stehendes Telefongespräch zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten an, welches, laut Angabe Mö.s, am 23. Mai 2007 stattgefunden haben soll. Zu dem fernmündlichen Kontakt vom Mai 2007 mit dem Angeklagten, gibt der Zeuge zunächst an, dass das Telefonat an der Hauswache und seine diesbezüglichen Aussagen dazu in dem Gespräch nicht Thema gewesen seien: „Wenn sie meinen, dass er mir unterjubeln will, dass ich gesehen habe, wie er telefoniert – das kann ich nicht bestätigen.“

 

Nach der Pause setzt 10.40 Uhr Oberstaatsanwalt Christian Preissner die Befragung des jetzigen Dienstgruppenleiters Mö. fort. „Wie ging es Ihnen vor dem 07. Januar 2007 gesundheitlich?“ erkundigt sich der Vertreter der Anklagebehörde. „Vor dem Brandereignis ging es mir relativ gut.“ antwortet der Zeuge daraufhin. Preissner will wissen, ob der Ärztin bekannt war, dass er zur Vernehmung am 09. Mai 2007 geladen wäre, „das hatte ich ihr gesagt, deshalb bin ich so unruhig gewesen.“ Sie soll ihm daraufhin ein Beruhigungsmittel verschrieben haben. Er habe am 07.Mai 2007 gegen Abend eine Tablette genommen, zwei weitere am Vernehmungstag, eine um 07.30 Uhr und eine weitere in der? Mittagspause.

„Was hat sie denn vor der Vernehmung so aufgeregt gemacht?“ fragt der Staatsanwalt weiter. „Ich habe gegrübelt und habe mir verschiedene Phasen durch den Kopf gehen lassen. Mir ist kein anderer Ablauf eingefallen“, gibt der Befragte zu Protokoll. „Das müsse einen Zeugen noch nicht beunruhigen. Das müsse er als Polizist ja wissen“, so der Anklagevertreter.

Zu einem Telefonat zwischen dem Angeschuldigten Andreas S. und dem Zeugen, gibt Mö. zunächst an: „Wir hatten vorher ein belangloses Gespräch und dann kam er mit einmal über die Hintertür“. Vermutlich meint der Zeuge damit, dass ihn der Angeklagte Andreas S. letztlich doch auf das angeblich geführte Telefonat an der Hauswache angesprochen habe. Preissner will es konkreter wissen und hakt deshalb nach, ob er sich an den Inhalt des Gespräches sinngemäß erinnern könne und wann dies stattgefunden hätte. „Es muss raus, es hilft nichts“, sagt der Staatsanwalt angesichts des Zögerns des Zeugens. Schließlich kommt doch eine Antwort: „Ich habe gar nicht geantwortet.“ Damit bekräftigt der Zeuge nochmals seine Einlassungen, dass er Andreas S. bei dem besagten Telefonat zum Komplex Hauswache überhaupt nicht geantwortet habe. Der Staatsanwalt weist daraufhin, dass Mö. bereits in der polizeilichen Vernehmung kein Telefonat seitens S. erwähnt habe. Der Zeuge konkretisiert, dass der fernmündliche Kontakt mit S. am 23.Mai, zwischen 16.30 oder 17.00 Uhr stattgefunden und etwa zwei bis drei Minuten in Anspruch genommen habe.

Abschließend erkundigt sich Preissner noch nach dem Wohlbefinden des Zeugen zum jetzigen Zeitpunkt, nach der Aussage, was der Befragte mit „besser, teilweise erleichtert“ beantwortet.

 

Nun beginnt Rechtsanwalt Isensee für die Nebenklage seine Befragung, mit dem ominösen „Plätschern“ (mehr dazu hier…). „Können sie sich daran erinnern, dass Herr S. etwas zu Ihnen gesagt hat?“ Der Zeuge: „Ich nehme an, während des Heruntergehens zum Gewahrsamsbereich. 100%ig möchte ich das nicht bestätigen. Irgendwo ist so etwas gefallen.“ Ob es vor oder nach dem Loslaufen gewesen wäre, will Isensee wissen. „Ich geh mal eher davon aus davor.“ Auf die weitere Frage, wie der Angeklagte S. gegangen wäre, als er den Zeugen Mö. hinter sich wahrgenommen habe. „Er ging zügig und als ich ran war, ist er weiter gerannt.“

Folgend kommt der Nebenkläger auf ein Zusammentreffen des Zeugen mit Andreas S. im letzten Jahr zu sprechen, das im Polizeirevier stattgefunden haben soll. Da hätte S. wohl zu dem Zeugen Mö. gemeint, „Ja, haste noch zu Ende telefoniert, als ich dir das gesagt habe (ihm nach unten zu folgen Anm. der Redaktion). Als du mir dann hinterher bist, musst du doch gesehen haben, dass ich in der Hauswache noch telefoniert habe.“ Mö. habe dem Angeklagten schon damals gesagt, dass er sich nicht erinnern könne, ihn beim Telefonieren an der Hauswache gesehen zu haben. Der Angeschuldigte S. sei in diesem Jahr noch einmal mit seinem Anwalt zu einer Begehung im Revier gewesen, „aber da haben wir dann gar kein Wort darüber gesprochen“ beschreibt der Zeuge seine damaligen Wahrnehmungen.

Ob der Polizeibeamte Mö. die Medienberichterstattung nach den Geschehnissen des 07.Januar2007 verfolgt habe, will Isensee wissen. Die erste Zeit habe er alles weggedrückt und sich nicht damit beschäftigt, gibt Gerhardt Mö. an. Zur Unzufriedenheit über die mediale Berichterstattung und den möglichen Aussagen der Beamtin Beate H. (mehr dazu hier…) gibt der Zeuge keine Auskunft. Führt jedoch weiter aus, „eine Aufarbeitung dazu hat es? bis heute im Revier nicht gegeben.“

 

Der Nebenklagevertreter Isensee will wissen, ob sich der Zeuge an eine Zusammenkunft der gerichtlich geladenen Polizeibeamten des Dessauer Polizeireviers erinnern könne. Dieses habe die Revierleitung Anfang März organisiert. Nach der Einschätzung des Zeugen hätten an der Versammlung etwa zehn bis fünfzehn Personen teilgenommen und diese circa eine Stunde gedauert. Zum Inhalt der Veranstaltung gibt Mö. zu Protokoll, es wäre um Verhaltensregeln vor Gericht als Zeuge gegangen, „welche Aussagen wir machen dürfen und welche Aussagen erweiterter Aussageregelungen bedürfen.“ Isensee hakt nach, welche Aussagen besonderer Regelung bedürften, was der Befragte lediglich mit Aussagen zur Dienststärke der Polizei beantwortet.

Auf die Frage nach eventuell dort gezeigten Videomitschnitten aus Medienberichten zu dem Fall Jalloh, äußert er: „Nein, wer die wollte, konnte die sich ausleihen.“ „Was wurde dort noch besprochen?“ will Isensee genau wissen. „Jeder konnte Fragen stellen, die beantwortet wurden.“ Ob der Fall Jalloh bei diesem Treffen Thema gewesen sei, verneint Mö. die Frage des Nebenklagevertreters. „Was die Folgen des Geschehens sind, haben wir in der Vergangenheit mitbekommen, da mussten wir nicht extra drüber reden.“ Über etwaige Konsequenzen für die Angeklagten bei einer Verurteilung hätte man dort nicht gesprochen.

 

„Sie haben ja relativ komprimiert geantwortet“, beginnt der Verteidiger des Angeschuldigten Andreas S. seinen Fragekomplex. Zunächst vergewissert er sich bei Mö., ob dieser heute ein klares Bild über die Geschehnisse des besagten 07.Januars habe, worauf er auf den Medikamenteneinfluss des Zeugen bei seiner ersten gerichtlichen Vernehmung am 09.Mai anspielt. „Ich denke mal ja.“ so Mö. zu dem Rechtsanwalt. ?Teuchtler hakt noch einmal bezüglich der Begebenheiten im Treppenhaus des Reviers nach. Die ersten Wahrnehmungen, dass im Revier etwas nicht stimme, habe der Zeuge Gerhardt Mö. gemacht, als DGL S. in seinem Dienstzimmer auftauchte. Wo er denn dann S. im Aufgang erreicht haben will, beantwortet Mö. mit „an der Treppe, auf dem zweiten Podest.“ Dies sei vor der Hauswache gewesen, in welcher DGL S. telefoniert haben will. Auf der Höhe Hauswache sei er kurz hinter Andreas S. gewesen, an ihr vorbei seien sie ohne anzuhalten weiter gerannt bis in den Keller zu Zelle fünf. Jetzt will Teuchtler, ob der Beamte Mö. im Bereich der Hauswache den Angeschuldigten S. in die Augen geschaut habe. „Kann ich nicht bestätigen“ so der Zeuge kurz und knapp. Im Gewahrsamsbereich wäre an der Zellentür Rauch im unteren Bereich zu sehen gewesen, Mö. hätte erst durch den Spion geschaut und nichts erkannt, dann habe S. die Tür etwa um 120 Grad geöffnet, wobei der Zeuge zu weit links gestanden haben will und ihm ein Pfeiler die Sicht versperrt habe, so dass er nicht in der Zelle habe blicken können. Dann soll S. den Gewahrsamsbereich laufend mit den Worten „Ich hol Hilfe“ verlassen haben. „Wie sind sie in die Zelle hineingegangen?“, fragt Teuchtler. „Ich bin normal gelaufen.“ Die Sichtverhältnisse seien laut Zeuge Mö. „total verrußt“ gewesen. Er wäre mit zwei Schritten am Matratzenpodest gewesen.

Mö. berichtet erneut, dass er Jalloh in der Zelle auf der Matratze habe brennen sehen. Wo die Matratze genau gebrannt habe, interessiert Teuchtler. „Die gesamte Matratze hat gebrannt.“, so die Antwort des Zeugen auf die Frage. „Ich habe versucht vorn die Flammen zu löschen“ gibt er an. Mit einer Decke wäre das aber nicht möglich gewesen. Er habe versucht Teile des Brandherdes mit der Decke zu löschen, beim Entfernen dieser, wären die Flammen aber sofort wieder entfacht. „Das einzige was dort geholfen hätte, wäre ihn dort abzumachen.“ Da er sich an diesem Tage im administrativen Dienst befunden habe, ?hätte er keine Schlüssel für die Hand- und Fußfesseln dabei gehabt.

 

Rechtsanwalt Tamoschus, Verteidiger von Hans-Ulrich M. hat keine Fragen.

 

Zum frühen Abschluss des Verhandlungstages möchte der vorsitzende Richter Steinhoff den Zeugen auf seine Aussage vereidigen: „Ich bin der Ansicht, dass ihre Aussage für das Verfahren sehr wichtig ist. Ich bin der Meinung, dass sie vereidigt werden sollen.“ Die Vereidigung werde generell angewandt, um einerseits eine wahrheitsgemäße Aussage von einem Zeugen zu erzwingen oder andererseits wenn das Gericht die betreffende Aussage als wichtig erachte, führt Steinhoff aus. Der Richter räumt dem Zeugen eine kurze Bedenkzeit ein, um seine Aussage gegebenenfalls zu verändern oder dieser etwas hinzuzufügen. Als Erster von 13 Zeugen wird Gerhardt Mö. im Oury Jalloh-Prozess nach §59 Absatz 1 Satz 1 STPO mit religiösem Bekenntnis vereidigt.

Prozessbeobachtergruppe: http://www.prozessouryjalloh.de