48. Prozesstag

September 2, 2008

02. September 2008 // 9.00 – 13.10 Uhr

„Man kann sich auch selbst den Kopf in die Schlinge legen und warten bis jemand zuzieht. Das macht auch nicht viel Sinn.“

leitender Polizeibeamte erneut befragt // Gericht sieht Widersprüche in der Aussage und lehnt Vereidigung dennoch ab // Nebenklage erstattet im Gerichtssaal Strafanzeige wegen uneidlicher Falschaussage

„Wir wollen  Sie erneut vernehmen.“, beginnt Richter Manfred Steinhoff die von vielen Prozessbeobachtern mit Spannung erwartete Befragung des Zeugen Heiko Kö. Der Leiter des Reviereinsatzdienstes, wurde in der Hauptverhandlung bereits am 10. Mai 2007 (9. Prozesstag; Anm. der Red.) gehört (mehr dazu hier…). Zunächst weist der Richter den Zeugen auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach den Paragraphen 55 (StPO) und 158 (StGB) hin. Steinhoff sagt auch, dass für Heiko Kö. jederzeit die Möglichkeit bestehe, ein etwaige Falschaussage zu berichtigen: „Stand der Dinge ist, dass die Staatsanwaltschaft bisher kein Verfahren eingeleitet hat.“

„Die beiden Punkte sind nicht kompatibel.“

Aus Sicht Steinhoffs stimme die erste Aussage Kö.s vor Gericht nicht mit anderen Zeugeneinlassungen überein. „Die beiden Punkte sind nicht kompatibel.“, so der Richter. Damit meint er vor allem die Aussagen der Polizeibeamten Gerhardt Mö. (mehr dazu hier…) und (hier…) Hans-Joachim Bö. (mehr dazu hier…), sowie der Verwaltungsangestellten Anette Fr. (mehr dazu hier…). Insbesondere geht es um die Fragen, von wo aus der Hauptangeklagte Andreas S. mit Heiko Kö. telefoniert habe und was der mögliche Inhalt dieses Gespräches gewesen sein könne. „Zwischen Irrtum und Falschaussage sind viele Möglichkeiten offen.“, sagt dazu Steinhoff und fragt den Zeugen anschließend direkt: „Sind Sie nach wie vor sicher, dass der Anruf aus dem Bereich der Hauswache kam?“

„Zwischen Lüge und Wahrheit liegt Irrtum. Vielleicht sollten Sie darüber nachdenken.“
„Nachdem was ich im Internet gelesen habe ziehe ich den Schluss, dass mir eine Falschaussage unterstellt wird. Deshalb möchte ich von meinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.“, entgegnet der Zeuge. „Sie sind doch ein intelligenter Mensch, das wurde mir jedenfalls berichtet.“, ermutigt Steinhoff den Beamten, dennoch seine Aussage zu korrigieren. Schließlich, so der Richter, mache es keinen Sinn, wenn der Hauptangeklagte den Zeugen gebeten habe, an einer Routinekontrolle im Gewahrsamstrakt teilzunehmen, wenn es in der Zelle schon gebrannt habe. Außerdem bewertet der Richter das Aussageverhalten des ehemaligen Revierleiters: „Herr K. hat sich immer so aus der Affäre gezogen: `Wenn Sie das so sagen Herr Vorsitzender, wird es wohl so gewesen sein.`“ Anschließend redet der Kammervorsitzenden den Zeugen nochmals ins Gewissen: „Zwischen Lüge und Wahrheit liegt Irrtum. Vielleicht sollten Sie darüber nachdenken.“

„Ich halte das nicht für eine gute Idee.“

„Es wäre für das weitere Prozedere, was Sie betrifft, nicht erfreulich.“, so Steinhoff zu möglichen Ermittlungen wegen Falschaussage durch die Staatsanwaltschaft und daraus resultierenden dienstrechtlichen Konsequenzen. „Ich halte das nicht für eine gute Idee.“, so der Richter weiter zur festgelegten Aussageverweigerungsstrategie des Zeugen. „Man kann sich auch selbst den Kopf in die Schlinge legen und warten bis jemand zuzieht. Das macht auch nicht viel Sinn.“, unterstreicht der Richter.

Dann ordnet Steinhoff eine 30minütige Pause an, um dem Zeugen die Gelegenheit zu geben, sich mit seinem Rechtsbeistand zu beraten. Die Prozessbeteiligten nutzen derweil die Pause, um sich zu dem lange angekündigten Rechtsgespräch zurück zu ziehen. Nach fast 2 Stunden wird die Verhandlung dann fortgesetzt.

„Meine Erinnerungen habe ich dargelegt, etwas anderes ist bei mir nicht hängengeblieben.“

Heiko Kö. gibt zu Protokoll, dass er nochmals in sich gegangen sei: „Meine Erinnerungen habe ich dargelegt, etwas anderes ist bei mir nicht hängengeblieben.“ Außerdem sei er sich der Konsequenz einer möglichen Anklage wegen Falschaussage bewusst. Auf Nachfrage der Nebenklagevertreterin Regina Götz bestätigt der Zeuge, dass seine damaligen Aussagen „richtig“ gewesen seien.
„Das war die zweite Tür, dass Zimmer 228.“, sagt Kö. zur Frage, wo sich sein damaliges Dienstzimmer im Polizeirevier Dessau befunden habe. Er konkretisiert weiter: „Ich habe eine Tür zum Flur gehabt und eine Zwischentür zum Zimmer 229 [Dienstzimmer des damaligen Revierleiters; Anm. d. Red.].“ Außerdem habe es ein Zimmer gegeben, dass durch den DGL-Raum erreichbar gewesen sei, ca. 8-9 Quadratmeter groß gewesen wäre und als Teeküche fungiert habe. „Man kommt von der Küche nicht in den Flur“, bestätigt der Zeuge eine Annahme der Rechtsanwältin Götz. „Gab es damals dort ein Telefon?“, möchte Götz weiter wissen. Heiko Kö. antwortet: „Nicht das ich wüsste.“  Götz will vom Zeugen weiter wissen: „Haben Sie sich in der letzten Zeit einmal mit dem Herrn Stm. unterhalten?“ Dies bliebe aus dienstlichen Gründen nicht aus, sagt Kö. Er habe sich allerdings mit diesem Kollegen nie zum Fall Oury Jalloh unterhalten. Er könne sich demzufolge auch nicht daran erinnern, dass diese Beamte ihm erzählt habe, dass der Angeklagte Hans-Ulrich M. womöglich ein Feuerzeug im Gewahrsamstrakt verloren habe. Außerdem hält ihm Götz aus den Akten vor, dass er in einer Vernehmung angegeben habe, sein Vernehmungsprotokoll zum Fall Jalloh von einem Kollegen erhalten zu haben und dieses mit seinen Korrekturanmerkungen dann zurückgegeben zu haben. Er bestätigt heute, dieses überarbeitete Dokument kopiert und es dem Gericht überlassen zu haben. Außerdem gibt er an, dass sein Anwalt keine Akteneinsicht beantragt hätte.

Nebenklageanwalt Ulrich von Klinggräff sagt zu dem Dokument: „Mir liegt das nicht vor.“ Der Richter unterbricht die Verhandlung erneut, um das Protokoll aus den Akten zu suchen und in Kopie den Prozessbeteiligten zur Verfügung zu stellen. „Die Änderungen finden Sie auf dem Blatt 147 und 148“, sagt Steinhoff nach der erfolgreichen Aktenrecherche.

„Meine Aussage war richtig, damals.“

Schließlich beantragt Regina Götz, die Aussage des Zeugen, dass er der Meinung sei auch im Vergleich zu seiner ersten richterlichen Vernehmung heute die Wahrheit gesagt zu haben, wörtlich zu protokollieren. „Das hat er so eigentlich nicht gesagt.“, interveniert Rechtsanwalt Teuchtler, der den Hauptangeklagten vertritt. Richter Steinhoff ordnet schließlich an, folgende Aussage des Zeugen ins Protokoll aufzunehmen: „Meine Aussage war richtig, damals.“

„Meine Erinnerung waren der Punkt, die Erinnerungen anderer waren ein anderer Punkt. Die Widersprüche in den Aussagen waren uns schon bewusst.“

„Ich sehe zwischen beiden ein Dissenz. Erinnerung und objektive Wahrheit können unterschiedlich sein.“, sagt Oberstaatsanwalt Christian Preissner. Zudem möchte der Anklagevertreter vom Zeugen wissen: „Hat es zwischen Ihnen und dem Zeugen K. (der Revierleiter; Anm. der Red.) im Nachgang ihrer richterlichen Vernehmung eine Unterhaltung über die Geschehnisse und ihrer Aussage gegeben?“ Der Leiter des Reviereinsatzdienstes antwortet darauf: „Wir haben uns darüber unterhalten, wobei Herr K. meine Aussagen kannte. Die waren ja sehr zeitnah im Internet.“ Zudem gibt er in diesem Kontext zu Protokoll: „Meine Erinnerung waren der Punkt, die Erinnerungen anderer waren ein anderer Punkt. Die Widersprüche in den Aussagen waren uns schon bewusst.“

Oberstaatsanwalt Preissner hakt nach: „Hat bei Ihnen auch ein Prozess des In-Sich-Gehens stattgefunden?“ Heiko Kö. dazu: „Ich bin bei meinen Erinnerungen zu keinem anderen Ergebnis gekommen.“

„Ich persönlich denke darüber nach im Gesetz nachzuschauen, ob die Möglichkeit eine Vereidigung besteht.“, sagt der Nebenklagevertreter Felix Isensee zum Zeugen. Außerdem sagt er ihm, dass es im Falle einer Verurteilung wegen Falschaussage mit seinem Beamtenverhältnis vorbei sein könnte. „Ich verstehe jetzt nicht diese Drohung des Herrn Isensee.“, wendet sich Köhler an den Vorsitzenden und reagiert dann weiter: „Gut, dann werde ich hier jetzt nichts weiter sagen.“

„Mit Strafanzeigen muss ich als Polizeibeamter leben.“

Ulrich von Klinggräff fragt den Zeugen, ob er mit seinem damaligen Vorgesetzten Gerald K. über die Folgen einer mögliche Falschaussage gesprochen habe. Zunächst verweigert der Zeuge auf diese Frage eine Antwort. Richter Steinhoff sagt, dass sein Auskunftsverweigerungsrecht nicht alle Fragen umfasse und er sich dazu äußern müsse: „So geht das nicht!“ Schließlich lässt sich Kö ein: „Mit Strafanzeigen muss ich als Polizeibeamter leben.“ Er habe sich mit K. jedenfalls nicht über mögliche strafrechtliche Konsequenzen einer etwaigen Falschaussage unterhalten. Kö. gibt weiter an, mit dem Beamten Gerhadt Mö. nicht über seine Aussagen in diesem Verfahren gesprochen zu haben. Auch mit dem Beamten Hans-Joachim Bö. und der Angestellten Anette Fr. habe es solche Gespräche nicht gegeben. Die Aussagen Bö.`s kenne er zudem nicht und habe diese auch nicht im Internet nachgelesen. „Davon habe ich keine Kenntnis“, so der Zeuge zur Frage Klinggräffs, ob andere Beamten im Revier sich mit ihm über mögliche Falschaussagen hätten unterhalten wollen. „Ich habe dazu keine passende Erklärung“, antwortet Kö. auf die Frage ob er Überlegungen darüber angestellt habe, warum seine Aussagen mit denen von weiteren Beamten nicht in Einklang zu bringen seien.

„Ich kann Ihnen kein genaues Datum nennen. Ich glaube, es war Mitte Februar.“, sagt der Polizist zur Frage ob er heute noch wisse, wann er zum Fall Jalloh erstmals polizeilich befragt worden sei. „Wie können Sie eigentlich erklären, dass Sie nicht eher eine Aussage getätigt haben?“, fragt Klinggräff und spielt damit auf eine mögliche zentrale Zeugenrolle des Heiko Kö. an. Dieser sagt, dass er sich nicht habe in die Zeugenliste der vernehmenden Beamten aus Stendal einmischen wollen.

„Ich würde gerne beantragen, den Zeugen zu vereidigen.“

„Ich würde gerne beantragen, den Zeugen zu vereidigen.“, leitet Regina Götz einen weiteren juristischen Disput ein. „Auf diese Begründung bin ich gespannt.“, erwidert Richter Steinhoff unmittelbar. Götz liefert diese und sagt das es durch eine höhere Strafandrohung, die ein Verfahren wegen eidlicher Falschaussage mitbringen würde, vielleicht möglich sei, Heiko Kö. zu einer Revidierung seiner Aussage bewegen zu können. Richter Steinhoff kann diese Hoffnung der Anwältin nicht nachvollziehen und sagt das es unwahrscheinlich sei, dass der Zeuge dadurch zu einem veränderten Aussageverhalten bewegt werden könne. „Eine eidliche Falschaussage ist schon etwas anderes.“, entgegnet Götz. Ulrich von Klinggräff pflichtet seiner Kollegin in dieser Interpretation bei. „Woher sollen wir die Erkenntnis nehmen, dass die alleinige Androhung eines höheren Strafmaßes zu etwas anderem führt, bekräftigt Steinhoff: „Er bleibt dabei, das ist seine Erinnerung.“  Der Kammervorsitzende begründet seine Einschätzung: „Eine Falschaussage über Dinge die im Dienst passiert sind. Was soll denn noch passieren?“ Schließlich würde auch ein Verfahren wegen uneidlichen Falschaussage zu erheblichen Konsequenzen für den Beamten führen. Oberstaatsanwalt Preissner und Rechtsanwalt Teuchtler lehnen den Antrag der Nebenklage ab. Schließlich zieht sich das Gericht zur Beratung zurück.

„Der Zeuge ist durchgängig, auch nach einer Belehrung, dabei geblieben.“

Nach 15 Minuten verkündet Richter Steinhoff, dass eine Vereidigung nicht in Frage kommen. Vor allem deshalb, so in der Begründung, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass eine höhere Strafandrohung den Zeugen tatsächlich bewegen könne, seine Einlassungen zu überdenken: „Der Zeuge ist durchgängig, auch nach einer Belehrung, dabei geblieben.“

„Ich möchte direkt Strafanzeige erstatten“

„Aber nicht hier, dafür sind wir nicht zuständig.“

„Ich möchte direkt Strafanzeige erstatten“, reagiert Rechtsanwältin Regina Götz prompt. „Aber nicht hier, dafür sind wir nicht zuständig.“, entgegnet der Richter. Schließlich bekommt die Nebenklagevertreterin dennoch die Gelegenheit, ihre Strafanzeigen gegen Heiko Kö. wegen uneidlicher Falschaussage im Gerichtssaal ausführlich zu begründen. Die Einlassungen des Zeugen im Mai 2007 und heute hätten gezeigt, dass seine Angaben im Widerspruch zu anderen Zeugenaussagen stehe (mehr dazu hier…): „Diese Angaben wurden hier in der Hauptverhandlung durch mehrere Zeugen widerlegt.“ Außerdem habe inzwischen auch der Hauptangeklagte eingeräumt das es möglich sein könnte, dass er mit Heiko Kö. nicht von der Hauswache aus telefoniert habe. „Der Zeuge hat wohl den Eindruck, er kommt von der Aussage nicht mehr runter.“, so Götz weiter. Dieses Verhalten sei durch mehrere Motivvarianten erklärbar. Entweder wolle er damit den Hauptangeklagten schützen, sich selbst entlasten oder eine andere decken, so Götz weiter. „Der Punkt in dem er lügt ist, dass er es auf dem Display gesehen hat.“, ergänzt Felix Isensee und meint damit das es für den Zeugen technisch nicht möglich gewesen sei, auf seinem Telefon zu sehen, von wo aus ihn der Hauptangeklagte angerufen habe. Auch Isensee mutmaßt über die mögliche Motivlage des Zeugen. Womöglich aus Selbstschutz, weil er Andreas S. nach dessen Anruf „habe stehen lassen“ und ihm nicht sofort in den Gewahrsamstrakt begleitet habe und damit schließlich die Rettung verzögert haben könnte.

„Wir sollten bedenken das es zwei Möglichkeiten gibt. Entweder der Ort von wo aus telefoniert wurde ist falsch, oder der Inhalt des Gespräches.“

„Wir sollten bedenken das es zwei Möglichkeiten gibt. Entweder der Ort von wo aus telefoniert wurde ist falsch, oder der Inhalt des Gespräches.“, sagt dazu Richter Steinhoff. „Die wahrscheinlichste Variante ist, er ist angerufen wurden und dann einfach nicht aus seinem Zimmer gekommen.“, so Steinhoff.  Diese These könne im Zweifelsfall auch für den Hauptangeklagten ausgelegt werden, so Steinhoff. Schließlich wäre dieser darauf angewiesen gewesen, dass ihn ein zweiter Beamter in die Zelle begleitet.

„Sie ist falsch, mit absoluter Sicherheit.“

„Sie ist falsch, mit absoluter Sicherheit.“, so Steinhoff zu Teuchtlers Erklärung, dass die Aussage Kö.`s zwar unwahrscheinlich klinge, aber deshalb nicht zwingend falsch sein müsse. „Wir halten nach dem Verlauf der Hauptverhandlung die Aussagen des Hernn Kö. für falsch.“, bekräftigt Ulrich von Klinggräff. Er komme vor allem deshalb zu diesem Schluss, weil die Aussagen der anderen Zeugen glaubwürdig seien und der Beamte Gerhardt Mö. unter Eid ausgesagt habe, dass er zusammen mit dem Hauptangeklagten in den Zellentrakt gelaufen sei und dieser nicht an der hauswache gestoppt habe, um zu telefonieren.

„Es hat ein Gespräch zwischen dem Angeklagten und Herrn Kö. gegeben, in dem man sich auf ein Telefonat aus der Hauswache geeinigt hat.“, ist sich Klinggräff sicher. Es sei „denktheoretisch“ schlichtweg nicht möglich, dass zwei Menschen unabhängig von einander ohne eine Absprache vor Gericht eine solche Variante präsentieren.

Zum Abschluss fragt die Nebenklage beim Gericht nach, wann dieses sich mit der beantragten Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten Hans-Ulrich M. befassen würde. Die Nebenklage habe damals auch angeregt, den Polizisten freizusprechen weil der Verlauf der Hauptverhandlung keine Erkenntnisse dafür geliefert habe, dass er bei der Durchsuchung Oury Jallohs ein Feuerzeug übersehen habe.

Der Prozess wird am 04. September mit dem 49. Verhandlungstag fortgesetzt.

Prozessbeobachtergruppe: http://www.prozessouryjalloh.de