08. Prozesstag

August 30, 2007

8. Prozesstag – 09. Mai 2007 // 09.00 – 15.00

Dienstgruppenleiter des Dessauer Polizeireviers: „Ich habe für das Pult bis heute keine Einweisung bekommen“

Polizeibeamter sagt im Oury Jalloh-Prozess aus // Nebenklage fordert Ermittlungsverfahren gegen Dessauer Mediziner // Debatte um Rassismus

Bevor heute der 46-Jährige Polizeibeamte Gerhardt Mö. als Zeuge vernommen wird, gibt Ulrich von Klinggräff eine Erklärung zur gestrigen Zeugenbefragung des Dessauer Mediziners Andreas B. ab. Die Nebenklage verkündet dass sie der Meinung ist, dass gegen den Arzt ein Verfahren wegen unterlassener Hilfeleistung einzuleiten wäre. In der Zeugenvernehmung wäre zum Vorschein gekommen, dass die Attestierung der Gewahrsamstauglichkeit Oury Jallohs nicht hätte erfolgen dürfen. Dies begründet die Nebenklage damit, dass der Arzt auf Grund der Umstände keine aussage- und belastungsfähige Orientierungs- und Wahrnehmungsfähigkeitsprüfung habe durchführen können. Ein weiterer Grund, der gegen eine Verbringung und Fixierung in eine Zelle sprechen würde, sei das „autoaggressive Verhalten Oury Jallohs“. In der Vernehmung hatte der ehemalige Polizeibereitschaftsarzt angegeben, dass Jalloh mindestens einmal mit seinem Kopf gegen eine Wand oder einen Tisch geschlagen haben soll (mehr dazu hier…). Außerdem müsse Dr. Andreas B. gemerkt haben, dass Oury Jalloh erheblich alkoholisiert war.

 

Die Nebenklage fordert auch, dass gegen den Arz?t wegen uneidlicher Falschaussage ermittelt werden soll. Im Fall Mario Bichtemann (mehr dazu hier…) gab der Neurologe zu Protokoll, „eine adäquate Kommunikation“ während der Feststellung der Gewahrsamstauglichkeit sei mit dem Delinquenten möglich gewesen. Die stehe im krassen Widerspruch zur Aussage des Polizeibeamten G. . Dieser habe in der polizeilichen Vernehmung angegeben, dass Bichtemann nur unverständliche Laute von sich gegeben habe.

 

Außerdem möchte die Nebenklage, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten S. auch ein Verfahren wegen unterlassener Hilfeleistung im Fall Mario Bichtemann eröffnet. Auch dieser habe sich im Oktober 2003 schwere Versäumnisse zu Schulden kommen lassen. S. hätte es nach dem Bichtemann nicht ansprechbar in der Zelle Fünf vorgefunden wurde als verantwortlicher Vorgesetzter versäumt, einen Notarzt zu verständigen. Der Bereitschaftsarzt Dr. Andreas B. habe zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden. Dies hätte S. gewusst und wäre der ausdrücklichen Anweisung B., einen anderen Mediziner zu Rate zu ziehen, nicht nachgekommen. Dies würde ganz klar den Straftatbestand einer unterlassenen Hilfeleistung erfüllen.

 

Richter Steinhoff äußert sich zunächst zur Forderung, gegen Dr. Andreas B. zu ermitteln. Zur Einschätzung der Orientierungs- und Wahrnehmungsfähigkeit müsse das gesamte Verhalten Oury Jallohs betrachtet werden. Diese sei aus seiner Sicht sehr wohl in der Lage gewesen, gegen Polizisten zielgerichtet vorzugehen. Er hätte offensichtlich zwischen Arzt und Beamten unterscheiden können. So habe er sich gegen die Blutabnahme gewehrt. Richter Steinhoff habe den Mediziner so verstanden, dass es um die Entscheidung ging, ob es ?sich bei Oury Jalloh um eine starke Alkoholisierung oder eine Alkoholtoxikation gehandelt habe. Erst bei einer Vergiftung hätte es ärztlicher Behandlung bedurft. Dafür habe es augenscheinlich keine Hinweise gegeben.

 

Der Staatsanwalt sagt, dass auch er ein Dissens zwischen den Angaben des Neurologen und des Polizeibeamten G. hinsichtlich der Kommunikationsfähigkeit Mario Bichtemanns sieht. Nach dem Oury Jalloh-Prozess werde er sich die Akte Bichtemann noch einmal anschauen. Dabei kündigt er an, dass er dabei die Bestandteile aus der jetzigen Hauptverhandlung, die für eine erneute Beurteilung und eine mögliche Anklageerhebung relevant sein könnten, zu Rate ziehen werde. Außerdem regt er an, dass Prof. Dr. Kleiber, der Prozesssachverständige der Gerichtsmedizin Halle, zum Alkoholisierungsgrad Oury Jallohs befragt werden solle.

Der Zeuge Mö. wird zunächst zu seinen Aufgaben im Polizeirevier befragt: „Was machen sie im Polizeirevier.“, so Richter Steinhoff. Damals sei er im Innendienst und dort im administrativen Bereich tätig gewesen. „Zu meinen Aufgaben gehörte die Vor- und Nachbereitung von kleineren Einsätzen“, beschreibt Mö kurz sein damaliges Arbeitsgebiet im Revier. Darüber hinaus gibt Mö. an, dass er seit einen Jahr als DGL tätig sei. Mö´s Büro befinde sich in der dritten Etage schräg gegenüber dem DGL-Raum.

 

Der Angeschuldigte S. sei zu ihm ins Zimmer gekommen und habe ihn aufgefordert: „Komm mit in den Gewahrsamraum, da ist irgendwas Plätscherndes.“, so S. zu dem Zeugen. Zudem erinnert sich Mö daran, dass der DGL sehr aufgeregt gewesen sei. „Hat er gewartet bis sie antworteten oder ist er gleich weg?“, will der Vorsitzende Steinhoff wissen. „Kann ich? nicht sagen.“, so Mö. „Haben sie sich beeilt?“, fragt Steinhoff nach. Mö: „Ja ich musste zusehen, dass ich hinterher komme, ich wollte S. einholen. Im Gewahrsamsbereich sind wird zeitgleich angekommen.“ Dort habe der Angeklagte die Tür zum Trakt aufgeschlossen. Mö habe zudem beobachtet, dass aus der geschlossenen Zelle Fünf schwarzer Qualm ausgetreten sei. Und zwar aus der unteren Türschwelle und rechts bzw. links der Zellentür. Nach Vorhalt aus den Akten habe der Zeuge durch den Spion gesehen, bevor der DGL die Zelle öffnete. Daran könne er sich heute nicht mehr erinnern: „Wenn es so in den Akten steht, könne es so gewesen sein“. Das Öffnen der Zelletür, gibt Mö. heute an, sei nur durch eine Person möglich gewesen. Dies wäre durch den Angeklagten erfolgt. Er habe zuerst den Riegel gelöst und dann aufgeschlossen. Anschließend habe S. die Tür „ganz weit“ geöffnet. Der Zeuge sagt aus, dass ihm sofort eine Rauchwolke ins Gesicht wehte: „Es war ein beißender Qualm“. „Ich habe hinten eine lodernde Flamme gesehen“, beschreibt Mö. den damaligen Blick in die Zelle Fünf. Mö. habe danach noch wahrnehmen können, wie der Angeklagte mit den Worten: „Ich hole Hilfe“, den Gewahrsamstrakt verlassen haben soll. Mö. sei dann in den Behandlungsraum gelaufen, um eine Decke zum Löschen zu holen. Dort habe er jedoch keine gefunden. Daraufhin habe er sich in den unmittelbar daneben befindlichen Abstellraum begeben. In der Kammer habe er einen Stapel Decken entdeckt und eine gegriffen. Es wäre jedoch unmöglich gewesen, auf Grund der starken Rauchentwicklung mit der Decke in die Zelle vorzudringen. Auf die Frage des Richters, ob er aus der Zelle irgendetwas gehört habe, antwortet der Zeuge: „Nein, ich habe keine Geräusche wahrgenommen“. Alle diese Geschehnisse wären sehr hektisch abgelaufen. Alles wäre im Laufschritt passiert: „Als die Luft zum Atmen knapp wurde, bin ich hoch“. Auf dem Hof angekommen, habe er zwei Kollegen wahrgenommen, die mit einem Feuerlöscher hantiert haben sollen. Unvermittelt fragt der Richter, ob er sich erinnern? könne, dass auf dem Hof der Revierleiter K. mit einem Schlauch in der Hand gestanden habe. „Kann sein“, äußert sich Mö. dazu. Schließlich habe er noch mitbekommen, wie dann die Feuerwehr über die Wolfgangstrasse aus Richtung Bahnhof eingetroffen sei. Er habe die Feuerwehr zudem beim rangieren an der Schranke geholfen, da dort die Zufahrt zu eng für einen LKW gewesen sei. Nach dem Brand, so gab der Beamte an, sei er 14 Tage krankgeschrieben gewesen: „Weil ich die Bilder nicht verarbeiten konnte“. Auf Rat seines Hausarztes sollte er sich zudem einer psychologischen Behandlung unterziehen. Diese wäre auf Grund von Terminschwierigkeiten nicht zu Stande gekommen.

 

Der Staatsanwalt fragt dann: „Sie sind achteinhalb Stunden nach dem Brand vernommen wurden. Was haben sie während dieser Zeit gemacht?“ Zwischen 15 und 17.00 Uhr wären die Beamten nach Hause geschickt worden. Während dieser Stunden wäre er allein zu Hause gewesen und hätte mit niemanden über die Geschehnisse gesprochen. Er selbst sei gegen 21.00 Uhr ins Revier zur Vernehmung erschienen.

 

Oberstaatsanwalt Preissner interessiert sich besonders für die Vernehmungssituation, die im Laufe des heutigen Prozesstages noch öfters zur Sprache kommen sollte. „Ich kann mich nicht erinnern“, antwortet der Zeuge dem Anklagevertreter zum Komplex, wie seine Befragung denn abgelaufen wäre. „Dies haben wir heute schon öfters gehört“, spielt Preissner auf die Erinnerungslücken des Polizeibeamten an. Er solle intensiv nachdenken, bevor er auf Fragen antworte: „Vielleicht können Sie sich doch an etwas erinnern“. Trotz dieser Hinweise konnte Mö. heute nicht mehr sagen, ob er damals bei der Befragung selbst auf ein Tonband gesprochen habe oder der vernehmende Beamte der Polizeidirektion Stendal seine Worte paraphrasiert in das Aufnahmegerät gesprochen hätt?e. Der Staatsanwalt hält dem Zeugen dann aus den Akten vor, dass er bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hätte, vor dem Öffnen der Zellentür durch den Spion geschaut zu haben. Das bestätigt Mö. heute im Gerichtssaal. Gegenüber dem Rechtsanwalt Isensee gibt der Beamte an, dass es möglich gewesen sein könnte, dass der Angeklagte S. nach dem Öffnen der Zellentür Worte wie „Scheiße“ oder „Es brennt“ gesagt haben könnte. Später verneint er diese Möglichkeit, als ihn Rechtsanwalt Teuchtler erneut danach fragt.

 

 

Ob es Gespräche zwischen den Kollegen nach dem Brand gegeben habe, möchte Preissner wissen. „In der Dienststelle habe man das schon“, so der Zeuge. Er habe mit dem Angeklagten S. über den Vorfall nicht geredet. Er habe S. erst wieder gesehen, als der ehemalige Dienstgruppenleiter zusammen mit seinem Anwalt einige Wochen vor dem Prozessbeginn den DGL-Raum besichtigt hätte. „Wann wurde für Sie die Situation brisant?“, fragt der Staatsanwalt. Er bestätigt an dieser Stelle zunächst seine Angaben, die er kurz zur vor bereits bei der Richterbefragung machte.

 

Die Nebenklage befragt den Zeugen ebenfalls intensiv zu den Abläufen am 07. Januar 2005. Regina Götz hält Mö. vor, dass er laut polizeilicher Vernehmung angegeben haben soll: „Nachdem mit Herr S. bescheid gesagt hat, habe ich meine Arbeit unterbrochen und bin losgegangen“. Heute hatte der Zeuge jedoch davon gesprochen, dass er „losgerannt“ sei. Die Nebenklagevertreterin möchte die heutige Einlassung des Zeugen im Prozessprotokoll wörtlich fixiert haben. Richter Steinhoff diktiert dann die entsprechende Passage. Er könne nicht mehr mit Gewissheit sagen, wo genau er den Angeklagten auf dem Weg in den Keller eingeholt habe: „Vor dem Gewahrsamstrakt auf jeden Fall“. Er hätte? zwischendurch auch keine Pause gemacht, obwohl er nicht genau gewusst habe, um was es eigentlich geht. Ob die Tür zum Gewahrsamstrakt bei seiner Ankunft schon offen stand, wisse er nicht mehr. In der Regel sie dieser Zugang verschlossen. „Das Öffnen, das Entriegeln und das Aufschließen hat Herr S. gemacht“, sagt Mö. zur Situation vor der Zelle. An dieser Stelle gibt Mö. an, dass er nicht mehr genau wisse, ob er durch den Spion geschaut habe. Dann kommt noch einmal die Vernehmungssituation zur Sprache. „Er hat meine Aussage auf Band aufgezeichnet. Vorher hat er die Belehrung gemacht“, erinnert sich der Beamte. Er gibt darüber hinaus an, das der Vernehmende zu ihm gesagt haben soll: „Na da hast du ja nicht alles mitbekommen“. Aus seiner Sicht hätte sich diese Äußerung auf die Abläufe am 07. Januar 2005 bezogen. Er könne außerdem nicht wissen, was letztlich in dem Protokoll stehe: „Ich habe meine Anhörung nicht zu lesen bekommen. Bis heute nicht“. Regina Götz interessiert dann, ob Mö. wisse, dass an dem Schlüsselbund für den Gewahrsamstrakt auch die Schlüssel für die Hand- und Fußfesseln angebracht waren. Dazu könne er keine Angaben machen. Heute würde sich die Fußfessel nebst Schlüssel im Panzerschrank des DGL-Raums befinden. Der Zeuge berichtet, dass er zu damaligen Zeit vertretungsweise auch als DGL eingesetzt worden sei: „Wenn eine Schicht zur Schulung freigelenkt wurde oder jemand krank war“. Als der Angeklagte S. kurz vor Prozessbeginn mit seinem Anwalt den DGL-Raum in Augenschein nahm, hätte es eine klare Anweisung des Revierleiters K. gegeben. „Wir sollten uns überlegen, was wir uns austauschen“, erinnert sich Mö. an die Vorgabe. Er wisse keinen konkreten Grund, warum die damalige Einsatzleiterin Beate H. nach dem Brand versetzt worden sei: „Darüber hat niemand gesprochen“.

 

Die Beamtin habe die Versetzung jedenfalls als ungerecht empfunden. Dann wird ein weiterer Widerspruch behandelt. „Kein Pl?ätschern, keine Begründung“, sagt Regina Götz an den Zeugen gerichtet. Sie meint damit, dass Mö. in der polizeilichen Vernehmung nicht ausgesagt habe, dass der Angeklagte S. beim Betreten seines Dienstraumes von einem plätschernden Geräusch gesprochen habe. Heute gibt er an, dass S., genau dies zu ihm gesagt haben soll. Hier interveniert der Staatsanwalt und möchte nun genau diese Passage im Protokoll vermerkt wissen.

 

Dann erläutert Mö. den Aufbau des Überwachungspults im DGL-Raum. Dieses wäre in 3 Bereiche eingeteilt. „Die 88-Abteilung“ ist die für die angeschlossenen Alarmanlagen“, sagt der Zeuge aus. Dann gebe es noch einen Bereich für die eingehenden Notrufe und einen Platz für Telefonate und die „Gewahrsamstastatur“. Mö. sagt auch: „Ich habe für das Pult bis heute keine Einweisung bekommen“.

 

„Wir haben mittlerweile eine neue Brandmeldeanlage bekommen“, so Mö. Diese würde auch lauter „fiepen“ als die alte.

 

RA Isensee fragt nach, ob es denn jemals eine Aufarbeitung des Fall Oury Jallohs gegeben hätte. „Nicht das ich wüsste“, so der Beamte. Allerdings sei der Schock im ganzen Revier zu spüren gewesen. Er könne nicht sagen, ob es im Zusammenhang mit dem Brand interne Ermittlungen gegeben hätte.

 

Nach der ersten Verhandlungspause überrascht Richter Steinhoff die Anwesenden im Gerichtssaal mit der Ankündigung einer polizeilichen Maßnahme. Es habe im Laufe der Hauptverhandlung gegen einen Prozessbeobachter mit afrikanischem Migrationshintergrund mehrere Anzeigen wegen Beleidigung gegeben. So soll er gegenüber einem Journalisten gesagt haben: „Verpiss dich“. Außerde?m soll er einen Beamten des Einlassdienstes beleidigt haben. Der Vorsitzende bittet den Mann, der sich auch heute im Gerichtssaal befindet, auf dem Zeugenstuhl Platz zu nehmen. Er soll sich zu den Vorwürfen äußern. Der Richter zeigt ihm auf, welche Konsequenzen sein Verhalten haben könnte, wenn es zu weiteren Störungen kommen sollte. Gegen ihn könne eine Geldstrafe verhängt werden oder ein Ausschluss von der öffentlichen Verhandlung erfolgen. Die Nebenklage wies den Beobachter darauf hin, dass er sich einen Rechtsbeistand suchen könne. Der Mann berichtet nun lautstark von seinen Erfahrungen in Dessau. Dabei beklagt er Praktiken der Polizei, die für ihn ganz klar rassistisch seien. Anzeigen gegen Polizeibeamte würden eh nichts bringen.

 

Jetzt entspannt sich im Gerichtssaal fast so etwas wie eine offene Diskussionsrunde. Ein anderer Afrikaner beklagt sichtlich emotional, dass er schon mehrmals Opfer rechter Gewalt geworden sei. Bei einem dieser rassistischen Übergriffe hätte er fast sein Augenlicht verloren. Der Diskutant beklagt auch, dass nach wie vor ein rechtsextremer Prozessbeobachter im Saal geduldet werden muss. Richter Steinhoff sieht sehr wohl, dass der Prozess Emotionen wecken würde. Der Vorsitzende weist auch darauf hin, dass diese Kammer des Landgerichts zukünftig für rechte Gewalttaten zuständig sei, und nicht etwa ein Schöffengericht. Richter Steinhoff hatte dann augenscheinlich den Eindruck, dass die Nebenklagevertreter sich dieser Situation stellen wollten und unterbricht die Sitzung an dieser Stelle für 90 Minuten.

 

Nach der vorangegangenen Debatte gibt Ulrich von Klinggräff für die Nebenklage eine Erklärung ab. „Das hier ist kein normales Verfahren“, sagt der Rechtsanwalt. Das zeige insbesondere das gesteigerte Interesse von MigrantInnen und den Medien. Klar s?ei auch, dass die Emotionen dabei schon einmal hoch kochen könnten. Trotzdem schätzt er ein, dass die Hauptverhandlung bisher „relativ störungsfrei“ verlaufen sei. Er würdigt dabei auch das offensichtliche Bemühen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft, die Vorkommnisse vom 07. Januar 2005 aufzuklären. Klinggräff kritisiert jedoch die Sitzungspolizei die die Verhandlung dazu nutzen würde, Prozessbeobachter mit Ermittlungsverfahren zu überziehen. Ganz konkret nennt er dabei Verstöße gegen die Resisdenzpflicht1: „Aus der Sicht der Nebenklage gehört das Gesetz abgeschafft“. Richter Steinhoff versicherte, dass die festgestellten Personalien nicht dazu verwendet werden, um in Sachen Residenzpflicht aktiv zu werden: „Das sind ja die Gruselverfahren, dass muss sich die Justiz ja nicht antun“. Die persönlichen Daten würden nach Beendigung des Verfahrens vernichtet. Zur Anwesenheit Rechtsextremer im Gerichtssaal findet der Nebenklagevertreter eindeutige Worte: „Es ist unerträglich, dass wir hier Leute sitzen haben, die eindeutig Nazis sind“. Klinggräff bescheinigt dem Vorsitzenden zudem, dass er mit seinem Hinweis sich gegen rassistische Beleidigungen und Behandlungen – auch seitens der Polizei – mit Strafanzeigen zur Wehr zu setzen, schon Recht habe. So einfach sei das aber nicht: „Wir alle wissen das es fast wie ein Sechser im Lotto ist, wenn es einmal zu einer Verurteilung eines Polizeibeamten kommt“. Das seien nun einmal gesellschaftliche Realitäten, denen man sich stellen müsse. Ausdrücklich begrüßt Klinggräff die Sensibilität des Richters in Sachen rechter Gewalt. Steinhoff hatte vor der Pause gefordert, dass diese Fälle ausnahmslos vor das Landgericht gehören.

 

1 Die Residenzpflicht ist eine Vorschrift nach dem deutschen Asylverfahrensgesetz, die es Asylbewerbern untersagt, ohne schriftliche Genehmigung den jeweils zugewiesenen Landkreis der zuständigen Ausländerbehörde zu verlassen. Da?s Übertreten der Grenze (eine so genannte opferlose Straftat) wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet. Rechtsgrundlagen für die Residenzpflicht sind § 56 und § 85 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes.

Prozessbeobachtergruppe: http://www.prozessouryjalloh.de