07. Prozesstag

August 30, 2007

7. Prozesstag – 08. Mai 2007 // 9.00 – 14.00

„Es ist eine Ermessensfrage. Man kann, man kann nicht. Das heißt nicht, man muss.“

der ehemalige Polizei-Bereitschaftsarzt Dr. Andreas B. im Zeugenstand

Um 9.03 Uhr betrat das Gericht den Saal und Richter Steinhoff eröffnete den siebten Verhandlungstag. Bevor der Neurologe Andreas B. im Zeugenstand Rede und Antwort steht, wies der RA Isensee, der Anwalt der Nebenklage, darauf hin, dass der Dolmetscher nicht mehr benötigt wird, weil die Mutter und der Halbbruder Oury Jallohs bereits nach Guinea zurückgereist sind.

 

Nach der Zeugenbelehrung befragt der Vorsitzende Richter Steinhoff den Zeugen Andreas B. (46) zu den Geschehnissen am 07. Januar 2005 im Dessauer Polizeirevier. „Der Dienstgruppenführer“ hätte ihn am besagten Tag mitten in seiner Sprechstunde so gegen 08.00 Uhr zu einer Blutentnahme gerufen. Laut Akte soll das Telefonat ca. 09.00 Uhr stattgefunden haben. B. sei dann im Revier angekommen und Oury Jalloh hätte sich bereits im Gewahrsamstrakt befunden. Der Richter möchte wissen, welche Beamten sich zu diesem Zeitpunkt dort befanden. Der Zeuge kann sich an den Angeklagten Hans-Ulrich M. und den Beamten Udo S. erinnern. Wer der dritte Polizist gewesen sei, wisse er heute nicht mehr. „Als ich kam saß er auf dem Stuhl. Ob er da schon fixiert war weiß ich nicht“, so der Neurologe. In seiner polizeilichen Vernehmung hatte der Zeuge angegeben, dass Oury Jalloh bereits gefesselt war. „Ein dunkelhäutiger Mann der auf einer Liege auf dem Bauch lag“, hält der Richter dem Arzt seine damalige Aussage vor. B. hätte damals auch angegeben, dass die Hände des Delinquenten auf dem Rücken gefesselt waren und auch die Füße fixiert gewesen sein sollen. „Das ist möglich, damals war die Erinnerung noch frisch“, entgegnet B. „So kam es dann zur notwendigen Untersuchung, mit erheblichen Schwierigkeiten“, beginnt der Neurologe B. dann die vorzunehmende Blutentnahme zu schildern. Diese sei auf der Liege im Behandlungsraum erfolgt. Dazu musste die Handfesselung einseitig gelöst werden.

 

„Er wehrte sich extrem mit den Füßen“, schildert der Zeuge das damalige Verhalten Oury Jallohs. „Alles was beweglich war, bewegte sich“. Außerdem sei der Afrikaner „extrem aggressiv gewesen“ und hätte die Beamten beschimpft. Um welche Schimpfwörter es sich im Detail handelte, wusste B. nicht mehr zu sagen. In der polizeilichen Vernehmung hatte er den Ausdruck „Bullenschweine“ zu Protokoll gegeben. „Er hat die grüne Farbe der Polizei nicht gem?ocht“, so erklärt sich B. heute das Verhalten Jallohs. „Warum?“, fragt Ulrich von Klinggräff, der Anwalt des Vaters von Oury Jalloh, den Mediziner. „Weil er gewaltsam ins Polizeirevier gebracht wurde“, lautet dessen Antwort. Der Nebenklagevertreter möchte darüber hinaus wissen, ob mit dem Delinquenten eine „geordnete Kommunikation“ möglich gewesen wäre. „Er hat nicht geantwortet, er hat ja nicht gehört“, so der Arzt. Jalloh hätte immer das Gegenteil von dem gemacht, was er und die Beamten einforderten. „Ich kann mich noch an ein T-Shirt erinnern, weil ich das zur körperlichen Untersuchung hochgezogen habe“, sagt der Dessauer Mediziner zur Frage, welche Bekleidungsgegenstände Oury Jalloh trug.

 

„Wie war er drauf? (Oury Jalloh; Anm. der Red.) Haben Sie irgendwelche Verletzungen gesehen?“, fragt der Richter zum Komplex der körperlichen Verfassung. „Äußerlich war er eigentlich intakt“, sagt B. und fügt hinzu, dass er am Körper und den Extremitäten keine wahrnehmbaren Verletzungen bemerkt habe. Außerdem wäre die Untersuchung schwierig gewesen, da sich Jalloh ständig gewehrt haben soll. Der Vorsitzende zitiert aus dem Protokoll der polizeilichen Vernehmung. In dieser hatte der diensthabende Arzt ausgesagt, dass er oberflächliche Verletzungen am Handgelenk festgestellt hätte. Dabei soll es sich um Hautabschürfungen gehandelt haben, die durch die Handschellen hervorgerufen sein könnten. „Nach dieser Zeit ist es schwierig, sich daran zu erinnern“, erwidert Andreas B.

 

Dann kommt der Alkohol- und Drogenkonsum Oury Jallohs zur Sprache. „Das er sinnlos betrunken war, so war es nicht“, schätzt der Zeuge ein. „Nach dem Pupillenstand war der Verdacht schon da“, so B. zu einem möglichen Drogengenuss Oury Jallohs. „Es geht um die Frage der Bewusstseinsprüfung, er war offensichtlich wach“, sagt B. dann bei ?einer Inaugenscheinnahme am Richtertisch. „Das was er gesagt hat, war das gutes Deutsch oder gebrochenes Deutsch?“, hakt der Richter an dieser Stelle nach. „Das was er sprach war gut zu verstehen, nicht gelallt“, entgegnet der Zeuge. „Wir mussten ihn ja festhalten“, sagt der Neurologe und meint damit die Schwierigkeit, bei „diesem Tumult“ Jallohs Worte wirklich zu verstehen. „Ich habe auch geguckt, ob irgendetwas in den Taschen ist“, erklärt B. einen möglichen Nebeneffekt seiner medizinischen Untersuchung des Oury Jalloh. Ob Jalloh nach Beendigung seiner Untersuchung in der Zelle nochmals durchsucht worden sei, will der Richter vom Zeugen wissen: „Ich war zwar nicht dabei, ich gehe aber davon aus“. In der polizeilichen Vernehmung am 07. Januar 2005 hatte B. ausgesagt, dass es keine Durchsuchung gegeben habe.

 

„Das mit dem Bewusstsein ist mir noch nicht klar“, beginnt Oberstaatsanwalt Preissner seine Befragung. Er spielt damit auf den Zusammenhang zwischen den Alkohol- und Drogenkonsum Oury Jallohs und möglichen Auswirkungen auf dessen Bewusstseinszustand an. „Er war von der Vigilanz (die durchschnittliche Erregungshöhe des zentralen Nervensystems, Anm. der Redaktion) her voll da“, so Andreas B. Er habe keine Koordinierungsschwierigkeiten gehabt und hätte nicht geschlafen. Laut B. wäre er ansprechbar gewesen, wollte aber auf seine Fragen auf Grund seines gesteigerten aggressiven Verhaltens nicht beantworten: „Er strampelte vor sich hin“. In dem Gewahrsamsformular hatte Dr. Andreas B. den Bewusstseinszustand Jallohs mit der Diagnosekategorie „klar“ angegeben. Ulrich von Klinggräff fragt zu diesem Punkt, ob zu einer solchen Diagnose eine geordnete Kommunikation nicht eine grundlegende Voraussetzung sei. „In der normalen Psychopathologie wird das bei jedem Menschen geprüft“, so der Neurologe. Allerdings nur, wenn der Patient dies zulässt. Eine umfassende Orientierungs- und Wahrnehmungsprüfung wäre aber be?i Jalloh nicht möglich gewesen, weil er sich dagegen gewehrt hätte. Die Beschimpfung der Polizisten wäre für ihn jedoch ein Maßstab dafür, dass Jalloh noch über eine geordnete Orientierung verfügt habe. Das klare Bewusstsein und die massiven Selbstverletzungsversuche wären schließlich ein Anzeichen, dass Jalloh die Gesamtsituation einschätzen konnte.

 

RA Klinggräff führt dann einen Nasenbeinbruch, den eine von der Nebenklage in Auftrag gegebene Sektion der Leiche Oury Jallohs festgestellt hat, in die Befragung ein. Der Zeuge B. gibt an, keine Schwellung oder Seitwärtsstellung des Nasenbeinknochens beim Abtasten des Gesichts festgestellt zu haben. „Er hatte eine breite und platte Nase“, erinnert sich der ehemalige Gewahrsamsarzt der Polizeidirektion Dessau. Bei einer Fraktur des Nasenbeins könne sich eine Schwellung nach ein bis zwei Stunden einstellen. Das wäre individuell sehr verschieden. Zu diesem Komplex fragt auch der Gutachter der Gerichtsmedizin Prof. Dr. Kleiber und bekommt von Zeugen die gleichen Antworten. „Ein Nasenbeinbruch ist für diesen akuten Bereich nicht von Relevanz“, sagt Andreas B. und spielt damit auf die Gewahrsamstauglichkeit an. Rechtsanwalt Isensee hält dem Zeugen im weiteren Verlauf der Verhandlung zudem vor, dass der Angeklagte Hans- Ulrich M. ihn auf eine Blutung im Nasenbereich aufmerksam gemacht habe. Das jedenfalls stehe in den Akten.

 

 

„Das Telefonat was ja schon jeder kennt“, sagt der in Dessau niedergelassene Arzt und meint damit ein Gespräch zwischen ihm und dem Angeklagten S., (mehr dazu hier…) dass im Fall Oury Jall?oh bundesweit für Aufsehen sorgte. Der Richter bezieht sich zugleich auf dieses Telefonprotokoll, in dem der Zeuge und der Angeklagte über die vermeintlichen Schwierigkeiten einer Blutabnahme bei Afrikanern mit dunkler Hautfarbe fabulieren. „Natürlich, alleine aus der Farbgebung heraus“, antwortet der Mediziner auf die Frage des Vorsitzenden, ob die Lokalisierung blutführender Venen in diesen Fällen schwierig sei. „Das war ja das Problem, dass wir bei einigen die Vene schlecht finden“, schildert B. vermeintliche Erfahrungen aus seiner Berufspraxis. „Braucht man dazu Spezialgeräte?“, will es der Richter genauer wissen. Dies verneint Dr. Andreas B. „Ohne Probleme. Das konnte ich mit dem mitgeführten Set durchführen“, sagt er zur Durchführung der Blutabnahme bei Oury Jalloh.

 

Wegen des autoaggressiven Verhaltens Jallohs habe der Mediziner den Beamten empfohlen, den Delinquenten in der Zelle 5 zu fixieren. „Er schlug den Kopf gegen die Wand. Dann haben wir ihn (Oury Jalloh; Anm. der Red.) gehalten, damit er sich nicht weiter verletzt.“, so der Neurologe zur den Ausbrüchen Jallohs heute. „Ich habe das empfohlen. Er nutzte jede Gelegenheit, um mit dem Kopf oder dem Körper irgendwo gegenzustossen.“ Ulrich von Klinggräff will hier Gewissheit und fragt B. wie oft er denn persönlich beobachtet habe, dass Oury Jalloh mit dem Kopf gegen die Wand oder einen anderen Gegenstand geschlagen habe. „Soweit mir das erinnerlich ist, einmal“, sagt Dr. Andreas B. „Es tut mir leid, ich habe das im Protokoll anders gelesen“, sagt der Rechtsanwalt und meint damit, dass der Arzt bei der polizeilichen Befragung keine Kopfstösse erwähnt habe. Da ihn noch am Nachmittag des 07. Januar 2005 ein Beamter der Polizeidirektion Stendal vernommen habe, könnte es sich kaum um Erinnerungslücken handeln, räumt B. heute selbst vor Gericht ein.

 

Zu den Voraussetzungen einer Fixierung gibt der Zeuge B. außerdem an, dass diese im Polizeigewahrsam oder im Krankenhaus bei autoaggressiven Verhalten üblich sei. In diesem Kontext spricht Ulrich von Klinggräff auch ein Gesetz an, dass die Unterbringung in psychiatrischen Einrichtungen regelt. In dieser Vorschrift ist im Paragraph 20 u.a. geregelt, dass fixierte Personen permanent zu überwachen sind. Aus der Sicht Dr. B.´s sei diese Regelung aber nicht auf den polizeilichen Gewahrsam übertragbar: „Es ist eine Ermessensfrage. Man kann, man kann nicht. Das heißt nicht, man muss.“ „Das sind ja mittlerweile zehn Jahre“, sagt der Zeuge auf die Nachfrage der Staatsanwaltschaft, ob er sich die Fixierung vorstellen könne und spielt dabei auf seine langjährige Tätigkeit als Bereitschaftsarzt der Polizei an. Persönlich habe er der Fixierung des Oury Jalloh am 07. Januar 2005 nicht beigewohnt.

Ob die erhebliche Alkoholisierung Oury Jallohs von ungefähr 3 Promille nicht gegen eine Fixierung seines Mandanten gesprochen hätte, wollte RA Kinggräff von B. wissen. „Selbst wenn ich über den Alkoholgehalt im Blut Kenntnis gehabt hätte, hätte ich keine andere Entscheidung getroffen.“, so der Bereitschaftsarzt zu Klinggräff. Außerdem würden die Auswertungen der Blutalkoholtest polizeiintern durchgeführt: „Der Arzt wird darüber nicht informiert“. „Man schätzt. Man hat seine Erfahrungswerte“, so der Zeuge. “Soweit ich mich erinnere, war er nicht bereit zu pusten“, antwortet B. auf die Frage des Rechtsanwalts Klinggräff, ob er nicht an einem schnellen Ergebnis hinsichtlich der Alkoholisierung Oury Jallohs interessiert gewesen sei.

 

Der Neurologe führt weiter aus, dass er zum Zeitpunkt der Gewahrsamstauglichkeitsprüfung des Westafrikaners? nur Alkoholgeruch wahrgenommen habe und außerdem keine Gangabweichungen habe feststellen können. „Bei Oury Jalloh war das nicht zu erkennen“, so Andreas B. zu den aus seiner Sicht nicht feststellbaren Symptomen für eine Alkoholtoxikation. „Es kann ja sein, dass sich so jemand (ein fixierte alkoholisierte Person; Anm. der Redaktion) erbricht“, gibt der Staatsanwalt zu bedenken. Der Zeuge gibt an, so etwas in seiner Karriere nie gesehen zu haben. „Das kann von einer Minute auf die andere erfolgen“, sagt er zur Erbrechenswahrscheinlichkeit. Auch in medizinischen Einrichtungen sei man als (fixierter) Patient davor nicht sicher: „Diese Gefahr wird in jedem Krankenhaus in Kauf genommen“. Hintergrund dieses Fragekomplexes ist die schriftliche Anweisung (auf dem Gewahrsamsprotokoll) des Arztes, stündlich bei Oury Jalloh Kontrollgänge in der Zelle durchzuführen. Das wäre die Regel, die von der geltenden Gewahrsamsordnung so vorgeschrieben sei. „Konkrete Anweisungen sind dazu nicht gefallen“ antwortet der Mediziner auf die Frage, ob er am 07. Januar 2005 die zuständigen Beamten durch ein persönliches Gespräch von der Frequenz der Kontrollgänge in Kenntnis gesetzt habe. Eine Sicherheit wären auch die nicht gewesen: „Die stündliche Kontrolle ist eine innere Beruhigung“, paraphrasiert er eine Bemerkung der Nebenklage. Er gibt auf Nachfrage auch an, dass ihm bekannt sei, dass die häufigste Todesursache im Polizeigewahrsam eine Alkohol; Drogen- oder Medikamententoxikation sei. Der Oberstaatsanwalt Preissner fragt dann nach möglichen Abstufungen der Gewahrsamstauglichkeit: eine „sichere“, eine „mutmaßliche“, eine „fragwürdige“ und eine „nicht mehr gegebene“. „Bei Diabetikern die sich spritzen müssen, dass ist eine klare Indikation, dass er nicht in die Zelle muss“, erwidert der Arzt.

 

“Ja das hätte man schon tun können“, so B. auf die Frage Klinggräffs, ob er angesichts des aggressiven Verhaltens Jallohs nicht die V?erabreichung eines Beruhigungsmittels erwogen habe. Besondern unter Alkoholeinfluss würden „manche paradox darauf reagieren“, deshalb wäre für ihn eine solche Vorgehensweise nicht in Frage gekommen.

 

Die Pupillen Oury Jallohs hätten beim Lichtest nicht reagiert. Das habe bei ihm den Verdacht erhärtet, dass er Drogen genommen habe. „Diese Situation war noch nicht krankenhausreif“, so der Zeuge zur Frage des Rechtsanwalts Isensee, ob er nicht daran gedacht habe, den Delinquenten in ein Krankenhaus einzuliefern. Dies wäre auf Grund der gesteigerten Aggressivität Jallohs schon deshalb nicht möglich gewesen, weil ja dort keine Polizei wäre. Außerdem habe „der gute Zustand“ Jallohs keine medizinische Grundlage dargestellt, um eine Krankenhauseinweisung zu rechtfertigen. Deshalb habe er die Gewahrsamstauglichkeit attestiert.

 

„Herr Jalloh war nicht das erste mal bei mir, wo ich gerufen wurde“, sagt er zur Gewahrsamsuntersuchung des Asylbewerbes aus Guinea. Allerdings hätte das keinen Einfluss auf seine Entscheidung gehabt. Nur rein medizinische Kriterien würden bei ihm den Ausschlag geben. Diese müssten in jedem Fall neu bewertet werden. Er habe Jalloh, vermutlich im Polizeirevier Rosslau, kurz vor dem 07. Januar 2005 schon einmal auf Gewahrsamstauglichkeit untersucht, sagt B. an die Rechtsanwältin Regina Götz gerichtet. „Ich habe Herrn Jalloh schon oft zur Blutabnahme gehabt“, äußert der Arzt außerdem. RA`in Götz hält ihm dazu eine Passage aus den Akten vor. In der polizeilichen Vernehmung habe er davon gesprochen, dass seine letzte Untersuchung des Herrn Jalloh „einige Jahre“ her sei. „Den Namen Oury Jalloh habe ich jedenfalls schon einmal gehört“, sagt der Neurologe auf die Frage, ob er den Asylbewerber denn nun kannte. „Ich wusste das solche Neigungen vorlagen“, antwortet B. auf? eine Frage des Rechtsanwalts Teuchtler, der den Angeklagten Andreas S. vertritt. Damit meinte er, dass ihm die Handlungsmuster des Oury Jalloh auf Grund seiner Erfahrungen mit ihm bekannt gewesen seien: „Ich denke schon, dass das alkoholbedingt war.“

 

Auch an dieser Stelle des Prozessverlaufes kam der Fall Bichtemann zur Sprache.

 

Der im November 2002 von der Polizei in Gewahrsam genommene Mario Bichtemann war nach 15 Stunden Inhaftierung in der Zelle Fünf des Polizeireviers Dessau tot aufgefunden worden. „Erzählen Sie doch mal, was sie mit den Fall Bichtemann zu tun hatten?“, so die Frage von Richter Steinhoff an den Zeugen Andreas B. Der Arzt gab hier zunächst an, dass er sich nach viereinhalb Jahren nur noch daran erinnern könne, dass er bereits wegen eines anderen Delinquenten im Revier war und gegen 22.00 Uhr zu einer Untersuchung im Gewahrsamsbereich gerufen wurde. Er berichtet, dass er keine neurologische Ausfallerscheinungen oder ein Schädelhirntrauma bei Mario Bichtemann habe feststellen können. „Motorisch zeigte er keine Hinwiese auf Verletzungen.“, so der Bereitschaftsarzt.

 

Erst nach dem Vorhalt aus den Akten durch den Vorsitzenden Steinhoff werden die Erinnerungen des Bereitschaftsarztes B. an den Fall Bichtemann konkreter. Der Neurologe habe die Untersuchung des Delinquenten in der Zelle und nicht im Ärzteraum, wie sonst üblich, vorgenommen. Beim Betreten der Zelle habe er Bichtemann nicht fixiert schlafend auf der Matte vorgefunden. In der Zelle soll es nach Alkohol gerochen haben und „er sei sehr ruhig gewesen.“, so der Mediziner. Der Zeuge B. habe Bichtemann, der nach wie vor gesessen haben soll, untersucht und dessen Gew?ahrsamstauglichkeit attestiert. Zudem habe der Zeuge den zuständigen Beamten empfohlen, regelmäßig Atemkontrollen bei Bichtemann durchzuführen. Wie die Atemkontrollen denn durchzuführen seien, will Richter Steinhoff wissen. „Die Polizei weiß, wie sie das macht.“, so der Dessauer Arzt im Zeugenstand. Ferner wies er die Diensthabenden darauf hin, dass diese sich bei ihm melden sollten, sobald sich der Gesundheitszustand von Mario Bichtemann ändere. Dies taten die Beamten im Laufe der Nacht jedoch nach seinen Angaben nicht.

 

Der Staatsanwalt möchte wissen ob dem Zeugen denn bekannt wäre, ob es für die Polizeibeamten Schulungen gegeben hätte, wie eine gravierende gesundheitliche Veränderung von Inhaftierten erkannt werden könne. „Eine generelle Schulung gab es darüber nicht“, so der Bereitschaftsarzt. Allerdings habe es immer wieder diesbezügliche Nachfragen einzelner Beamter gegeben. Er habe in schwierigen Fällen auch schon einmal angeordnet, Kontrollgänge alle 15-30 Minuten durchzuführen. Da habe es dann hin und wieder auch telefonische Meldungen an ihn gegeben. Bis auf dem Fall Bichtemann seien ihm auch keine gravierenden Versäumnisse bei den Kontrollgängen bekannt geworden und nannte es im Allgemeinen eine positive Bilanz der jahrelangen Gewahrsamspraxis. „2 Todesfälle in fünf Jahren, ist dass eine positive Bilanz?“, möchte Regina Götz vom Zeugen wissen. „Mit Sicherheit nicht. Jeder Todesfall ist einer zuviel“, so Dr. Andreas B.

 

Am nächsten Tag gegen 12.00 Uhr soll der Neurologe einen Anruf vom Angeklagten Andreas S. bekommen haben, der wissen wollte, ob Bichtemann Beruhigungsmittel bekommen habe, weil er sehr lange schlafe. Weil B. im Herzzentrum sei, habe der Arzt Andreas S. empfohlen, den Notarzt zu rufen, um sicher zu gehen.

 

„Bichtemann habe einen Schädelbruch gehabt“ so RA Klinggräff an den Zeugen B. und warum er diesen nicht diagnostiziert habe. „Eine Schädelfraktur bedingt keinen neurologischen Ausfall“, so die Antwort des Arztes. Er fügt hinzu: „Die Sektion habe außerdem ergeben, das Mario Bichtemann ein subdurales Hämatom hatte.“ Dies sei bei einer Gewahrsamstauglichkeitsprüfung nicht feststellbar.

 

Im Nachgang habe der Mediziner über die Ursache die zum Tode Bichtemanns führte mit dem Angeschuldigten S. nicht intensiv gesprochen.

 

Aus den Akten geht hervor, dass Mario Bichtemann fünf bis sechs Stunden nicht kontrolliert worden sein soll, so RA Klingräff zu Andreas B. Der Anwalt will wissen, ob er diese Unzulänglichkeit, gerade hinsichtlich seiner ärztlichen Verantwortung, mit dem Angeklagten S. besprochen habe. „Ich rede nicht mit ihm darüber.“, so die Antwort des Zeugen. Er beharrte darauf, dass solche Prüfungen Sache des Dienstherrn seien. Schließlich räumt der Neurologe auf Nachfrage von RA Klinggräff ein, dass er auch nicht mit dem Revierleiter K. ausführlich über diese Versäumnisse bei den Kontrollen gesprochen habe. Jedoch habe er davon Kenntnis erlangt, dass der Revierleiter mit den DGL´s darüber geredet haben soll. „Das ist katastrophal schief gelaufen.“, sagt Ulrich von Klinggräff.

 

Was B. zur Aussage des Beamten G. meine, der in seiner Zeugenvernehmung vom 10.11.2002 ausgesagt habe, dass Mario Bichtemann nur unverständliche Laute von sich gegeben habe, als B. ihm in der Zelle nach seinem Namen fragte, will Klinggräff dann wissen. Das stehe im Widerspruch zur heutig?en Aussage des Mediziners. Der erinnert sich nämlich, dass Bichtemann ansprechbar war und sogar seinen Namen nannte.

 

Nach nur 70 Minuten wurde die Verhandlung heute unterbrochen, bevor sie nach einer 45minütigen Pause schließlich fortgesetzt wurde. Der Grund für die Unterbrechung war ein heftig geführter Disput zwischen dem Vorsitzenden Richter und dem Rechtsanwalt Ulrich von Klinggräff. Dieser begann, als Steinhoff den Anwalt auf – aus seiner Sicht – unzulässige Fragen und Vorwürfe gegenüber dem Zeugen hinwies „Sie erheben Vorwürfe, die durch nichts zu rechtfertigen sind“, so der Richter. „Wenn sie so weiter machen, muss ich einen unaufschiebbaren Antrag stellen“, reagierte Klinggräff. Der Nebenklagevertreter äußerte zudem: „Ich habe den Eindruck, dass hier die Vertreter der Nebenklage im Fragerecht behindert werden“. Regina Götz bemängelte ebenfalls eine „selektive Wahrnehmung“. Nach der Pause hatten sich die Gemüter jedoch wieder sichtlich beruhigt. Richter Steinhoff überraschte da mit einem Statement: „Dieses Verfahren strotzt nur so vor Schlamperei und Versäumnissen“. Wer die Akten kenne, wisse was er meine: „Das wird wahrscheinlich noch gruseliger“.

 

Zum Abschluss des heutigen Prozesstages hat Rechtsanwalt Tamoschus, der Rechtsbeistand des Angeklagten M., nur zwei Frage an den Zeugen: „Sind sie Raucher und wie zünden sie ihre Zigaretten an?“. Dr. Andreas B. antwortet: “Mit Hilfe eines Feuerzeuges”. Allerdings habe er am 07. Januar 2005 seine Zigaretten und das Feuerzeug nicht dabei gehabt.

 

Prozessbeobachtergruppe: http://www.prozessouryjalloh.de