38.Prozesstag

Januar 24, 2008

23. Januar 2008  9.00  //  13.45

„Es wäre ja ohnehin so, dass wir die Zelle nachbauen müssten. Wir können nicht noch einmal hier das Revier abfackeln.“

Brandoberrat des Instituts der Feuerwehr Sachsen-Anhalt gibt Aufschluss über die Nachbrandversuche // ein neues Gutachten wird in Auftrag gegeben // ein Prozessende rückt wieder in die Ferne

Als heutiger Zeuge wird der Brandoberrat  Ste. fünf Stunden lang befragt und erläutert dem Gericht detailliert das Brandgutachten vom Juni 2006. Grundlage des Gutachtens sind vier verschiedene Nachbrandversuche in Zelle Fünf des Dessauer Polizeireviers, einer im Februar 2005 und drei weitere im April 2006. Aufschlussreicher und genauer seien jedoch die drei Versuche im April ´06, da diese dann im Maßstab 1:1, unter zur Hilfenahme eine Attrappe und an dem authentischen Entzündungsort  in der Zelle erfolgt seien. Auch die Abdeckgitter des Rauchmelders in der Zelle seien in den Nachbrandversuchen genau die gleichen gewesen wie am Todestag Oury Jallohs.  Die gleiche Matratze sei, laut Sachverständigem, nicht zu bekommen gewesen, „es stand lediglich die Aussage, diese sei der eigentlichen Matratze sehr sehr ähnlich.“
Da der textile Überzug der Matratze mit einem Feuerzeug nicht entflammbar und auch ein Kleiderbrand nicht für einen Durchbruch des selbigen ausreichend gewesen wäre, sei davon ausgegangen worden, „dass es zu einem Defekt an der Matratze gekommen seien muss“, deren Öffnung „eine bestimmte Größenordnung“ gehabt haben müsse. Die Schaumstofffüllung der Matratze weise hingegen „ein sehr gutes Brandverhalten“ auf und würde nach Entzünden auch selbstständig weiterbrennen. Dann sei ein Mitverbrennen des Überzuges möglich, so der Zeuge. Daher seien alle drei Versuche ´06 mit einer aufgetrennten Matratze durchgeführt worden. Der Versuchsaufbau zur Temperaturbestimmung habe aus einem Ständerwerk mit zwei vertikalen und einem horizontalen Träger bestanden. Daran seien insgesamt 15 Temperaturfühler angebracht gewesen, fünf in der Vertikalen und zehn in der Horizontalen. Diese sollten Ergebnisse vom Randbereich der Matratzenauflage ab einer Höhe von 30 cm liefern.
Bei dem Versuch Februar 2005 sei, laut Zeuge, ein kleineres Stück einer Matratze mittig in der Zelle Fünf abgebrannt worden. Da bei diesem Versuch die Messfühler anders angeordnet worden seien, hätten sich hierbei Höchsttemperaturen von 330 Grad niedergeschlagen. Dies sei mitunter dadurch zu erklären, dass der Brandherd zentral angeordnet gewesen sei. Daraufhin seien weitere Nachbrandversuch veranlasst worden.
Beim ersten Versuch April 2006 sei die mögliche Schnellstzeit vom Brandausbruch, über Auflaufen des Meldesignals im DGL-Bereich, bis hin zur  abgeschlossenen Löschung des Brandes gemessen worden. Hier wäre der Brand zum Zeitpunkt der Löschung auf etwa 250 cm² ausgebreitet und laut Sachverständigem mit einer Decke noch löschbar gewesen. Die schnellste gemessene Zeit für den gesamten Vorgang habe schlussendlich 134 Sekunden betragen. Bei Betreten der Zelle habe sich der Rauch im oberen Bereich, von der Decke bis zur Kopfhöhe ausgebreitet. Der Gehalt von Kohldioxid und Kohlenmonoxid sei ferner unkritisch gewesen, auch habe sich der Sauerstoffgehalt in der Zelle kaum verändert. Die bei diesem Versuch gemessene Höchsttemperatur habe an den Temperaturfühlern etwa 25 Grad betragen, äußert der Zeuge.
In Versuch Zwei ´06 wurde die Möglichkeit zur Löschung des Brandes mit einem Handfeuerlöscher getestet. Der gelöschte Brandherd habe sich danach auf etwa 800 cm² ausgebreitet und sei mit dem Handfeuerlöscher gut löschbar gewesen. Wobei, wie der Zeuge später angeben wird, die „inhalative Einwirkung [des Löschpulvers] nicht unproblematisch“ sei und sich negativ auf den Löschenden sowie auf das Opfer hätte auswirken können. Die mögliche Schnellstzeit habe hier 153 Sekunden betragen. Die Rauchentwicklung habe sich bereits auf einen größeren Teil des Raumes ausgebreitet als im Versuch Eins. Das an den Temperaturfühlern gemessene Maximum hätte etwa 30 Grad betragen. Auch hier sei kaum Toxizität durch Kohlendioxid und Kohlenmonooxid messbar gewesen, was einen Löschversuch noch als möglich verordnet hätte.
Der dritte Versuch ´06 wäre auf eine lange Branddauer ausgelegt gewesen, hier sei das Feuer erst nach über acht Minuten gelöscht worden. Es seien danach deutliche „Brandausbreitungsmerkmale“ sowie Verbrennungsspuren an der Attrappe aufgetreten. Ab etwa vier Minuten sei der Raum vollständig mit Rauch gefüllt gewesen, wodurch die Löschung dann schon „gefährlich“ gewesen sei. Der Zeuge schlussfolgert daraus, dass im Zeitfenster unter dreieinhalb Minuten „eine Löschung und eine Liquidierung des Brandes auf jeden Fall möglich war“, und „eine Entfesselung des Verunfallten möglich gewesen wäre.“ Die in Versuch Drei durch die Temperaturmesser festgestellte Höchsttemperatur habe bei 93,7 °C gelegen, merkt der Staatsanwalt an, als der Zeuge die Temperatur mit etwa „150° im Maximum“ beschreibt. Der Zeuge erklärt dies durch die Entfernung der Messgeräte zum Brandherd und das Mischungsverhältnis der Luft. Später fragt Rechtsanwalt Isensee: „Nicht nach vier und nicht nach fünf Minuten werden 100°C erreicht?“ Dies bestätigt der Brandoberrat. Des Weiteren sei der Temperaturanstieg nicht linear erfolgt. Zu Beginn habe sich noch genug Sauerstoff in der Zelle befunden, der ab „reichlich drei Minuten“ relevante und messbare Kohlenmonooxidgehalt der Luft würde jedoch die Sauerstoffaufnahme im Blut blockieren, was die mögliche Aufenthaltsdauer in der Zelle sukzessive verkürze. Darüber hinaus entstehe beim Verbrennen von Polyurethan, dem Innenstoff der Matratze, neben Kohlenmonooxid auch HCN (Cyanwasserstoff), beide Stoffe hätten laut Ausführungen des Sachverständigen, bei Inhalieren eine schnelle Todeswirkung zur Folge.
„Nach drei Minuten geht’s noch ohne Atmen und gebückt?“ erkundigt sich Richter Steinhoff, woraufhin Klaus Ste. meint, dass mit den momentanen Untersuchungsergebnissen nur eine vage Schätzung, ein gebücktes Betreten der Zelle jedoch eigentlich noch möglich sei. Dies könne jedoch für im Brandfall Ungeübte „problematischer“ sein und ein Überreagieren sei möglich. Bei Betreten der Zelle würde jedoch durch das Öffnen der Tür Rauch entweichen und der Wechsel von einem „offenen in ein geschlossenes System“ die Prozesse der Brandentwicklung stören. Der Zeitraum, in dem die Tür geschlossen bleibe sei „entscheidend für die Brandintensität“, erlöschen könne das Feuer durch den dadurch entstandenen Sauerstoffmangel jedoch erst nach frühestens 10 bis 15 Minuten. Wenn jedoch eine Luftzufuhr gewährleistet sei, könne der Brand ungehindert fortwirken, „das führte ja auch zu den erheblichen Verbrennungen wie wir sie bei dem Verunfallten festzustellen hatten“, so der Brandoberrat. Darüber hinaus habe die Wärmeabstrahlung der Wand den Brandverlauf vermutlich begünstigt.
Nun entspannt sich eine breite Diskussion um die Gültigkeit der Messwerte, da die Temperaturfühler nicht in Kopfnähe der Attrappe angebracht gewesen seien und, so Richter Steinhoff, die „Kammer der Ansicht [sei], dass es naturgegeben von Bedeutung ist, wann eine bestimmte Temperatur im Kopfbereich erreicht ist.“ Klaus Ste. hatte auf eine vorrangegangene Frage des Oberstaatsanwaltes zur Temperatur im Kopfbereich diese mit bis zu 200 Grad angegeben. Nach Vorhalt des in Versuch Drei gemessene Maximums von 93,7 Grad ordnet er seine Angabe jedoch nur als grobe Schätzung ein. Auch den Zeitpunkt, wann die Temperatur im Kopfbereich 150 bis 200 Grad betragen könnte, kann mit Hilfe des Zeuge heute nicht konkretisiert werden. Der vorsitzende Richter Manfred Steinhoff fasst die Bedeutung genauerer Messergebnisse für den weiteren Prozess zusammen. „Wenn eine Temperatur im Einatmungsbereich von 90 Grad nach erst sechs Minuten eingetreten ist, dann kann mal wohl unweigerlich sagen, dass ein zögerliches Handeln des Herrn S. [Hauptangeklagter Andreas S., Anm. d. Red.] vorhanden war.“
Das lässt für Richter Steinhoff nur einen Schluss zu: „Dass Ganze läuft darauf hinaus, dass wir einen weiteren Versuch brauchen und den wollen wir auch haben.“ Die Frage die im Raum steht ist das Wo und das Wie. Der Vorsitzende stellt klar: „Es wäre ja ohnehin so, dass wir die Zelle nachbauen müssten. Wir können nicht noch einmal hier das Revier abfackeln.“ Der Brandoberrat legte zuvor dar, dass weder in dem Versuch ´05 noch in der Versuchsreihe ´06 ein detailliertes Temperaturbild direkt um  die Attrappe herum erstellt worden sei. Das „hätte man wahrscheinlich machen müssen.“, so Klaus Ste., da die Messfühler bei diesen Versuchen bis zu 50 cm vom Brandherd entfernt gewesen seien. Dies solle in einem neuen Versuch nun mit einem Netz an Temperaturfühlern nachgeholt werden, um die direkte Hitzeeinstrahlung am fixierten Körper Oury Jallohs nachvollziehen zu können.
Der anwesende Gerichtsmediziner Kleiber gibt an, dass der Hitzetod bereits bei Temperaturen zwischen 100 bis 150 Grad „nicht auszuschließen“ sei. Worauf der Sachverständige anmerkt, „weniger als 100 Grad dürfte es keinesfalls sein.“ Die maximale Temperatur der Nachbrandversuche ´06 sei zwischen sechs und sieben Minuten nach Brandausbrauch erreicht worden, bestätigt er. Daraufhin tragen die Prozessbeteiligten Anregungen hinsichtlich der weiteren Versuchsreihe zusammen. Der Verteidiger des Angeklagten Hans-Ulrich M., Sven Tamoschus, hält die Berücksichtigung des hypothetischen Bewegungsradius´ des Kopfes für wichtig. Der Gerichtsmediziner stimmt ihm zu, das ein „Kopf-hin-und-her-bewegender Zeitraum da gewesen sein muss.“ Worauf der Richter entgegnet: „Er wird doch nicht den Kopf in die Flamme gehalten haben.“ Andreas S.´ Verteidiger Atilla Teuchtler regt an, das Mischungsverhältnis der Luft und die Konzentration der Gase zu messen, was der Brandoberrat jedoch für „sehr kompliziert“ hält. Er erläutert, dass die geringste Konzentration in unmittelbarer Kopfnähe zu finden sei, es aber „generell kein Durchschnitt“ gäbe, da sich je nach Länge des Brandes die Luftprofile nach unten verschieben.
Den Vorschlag Teuchtlers, die Lüftungsanlage zu berücksichtigen, hält der Zeuge für weniger relevant, da diese lediglich eine Leistung von einem vierfachen Luftwechsel pro Stunde habe. Die Frage des Verteidigers, ob das Alter der Matratzen für die Resistenz relevant sein könne, verneint der Sachverständige: „Diese Beschichtung ist schwer entflammbar, das wird sich auch mit zunehmendem Alter nicht ändern.“ Die Überlegung, die Atmung mittels einem Röhrchen im Mund der Attrappe zu simulieren, kommentiert der Gerichtsmediziner: „Es bringt uns manches durch zu sehr ins Detail gehen nicht voran.[…] Wir bauen uns, wenn wir nicht aufpassen, nur noch mehr Probleme auf.“   Rechtsanwalt Isensee will sichergestellt wissen, ob ein Löschen auch mit trockener Decke möglich sei, was der Zeuge umgehend bejaht. Bei „Entstehungsbränden“ sei das Löschen mit einer Decke möglich, solange „keine glimmfähigen Stoffe“ enthalten wären. Auch die Frage des Richters: „Ganz normale Wolldecke, drauflegen, ersticken, würde gehen?“ bejaht Ste. . Regina Götz will genau wissen, bis zu welcher Brandgröße dies möglich sei. „Viertel Quadratmeter würde gehen.“, schätzt der Sachverständige und merkt zusätzlich an: „Das muss man sich auch trauen, das zu löschen.“
„Vor sechs bis acht Wochen kriegen wir das Ding nicht, das ist Illusion.“, meint Richter Steinhoff und beginnt sogleich die terminierten Prozesstage zu verlegen, um nicht zeitlich mit der Prozessordnung in Konflikt zu kommen. „Zum Beispiel die Vernehmung von Frau H. wird einen ganz anderen Verlauf nehmen, wenn wir davon ausgehen, dass eine Temperatur von 90 Grad erst nach sechs Minuten erreicht war.“, so der Vorsitzende. Die Termine 24. / 28. / 29. Januar 2008 sowie 14. / 15. Februar 2008 werden heute aufgehoben. Der 13. und 26. Februar sowie 4. /6. /7. März 2008 bleiben vorerst bestehen. Der Verteidiger Sven Tamoschus hat Einwände gegen die Streckung der Prozesstermine. Tamoschus: „Damit mein Mandant einen Abschluss des Verfahrens irgendwann erhoffen darf.“, da der laufende Prozess für den Angeklagten M. sehr öffentlichkeitswirksam und belastend sei.
Als der vorsitzende Richter mit dem Sachverständigen des Instituts der Feuerwehr Sachsen-Anhalt Ste. noch Details zum Folgeauftrag besprechen will, regt sich Unmut im Publikum. Kritisiert wird die zeitliche Ausdehnung des Prozesses und die mangelnde Thematisierung der Mord-Selbstmord-Debatte. „Es hat niemals jemand von Selbstmord gesprochen, auch die Staatsanwaltschaft nicht.“, kontert Oberstaatsanwalt Preissner energisch.

Prozessbeobachtergruppe: http://www.prozessouryjalloh.de