04. Prozesstag

August 30, 2007

4. Prozesstag – 30. März 2007 // 9.00 – 14.45

“Pass` auf, dass du nicht irgendwo in eine Spritze greifst!“

Der Prozess ist mittlerweile auf einen Zeitraum von zwanzig Tagen ausgeweitet.

Der fünfte Prozesstag im Fall Oury Jalloh beginnt zunächst mit einer 20minütigen Beratungspause. Es gilt zu entscheiden, ob der heute zu befragende Zeuge Udo S., Polizeibeamter des Reviers Dessau, eine partielle Belehrung zum Zeugnisverweigerungsrecht nach §55 StPO erhalten soll.

Die Ermittlungen gegen den Polizisten, der ebenfalls an der Leibesvisitation des Herrn Jalloh beteiligt war, wurden im Vorfeld des Prozesses eingestellt. Da er sich heute zur Sache einlassen soll, bestehe die Gefahr, dass er sich mit seinen Aussagen gegebenenfalls selbst belaste und eventuell das Verfahren gegen ihn wieder eröffnet werden könnte. So stellt RA Tamoschus den Antrag, den Zeugen zu belehren, dass er seine Aussage verweigern könne. Der Vorsitzende Steinhoff grenzt diesen Antrag ein – auf Fragen, welche die Durchsuchung Oury Jallohs betreffen. So wird der Zeuge S. zu Beginn seiner Befragung darüber belehrt und der Prozess, heute wieder in Anwesenheit der Mutter und des Halbbruders des Verstorbenen, kann beginnen.

Udo S., seit 17 Jahren im Dessauer Revier tätig, war am 07.01.2005 mit dem Angeklagten M. gemeinsam im Dienst. Gegen 6.00 Uhr begannen die Kollegen ihre Arbeit und fuhren zunächst auf Streife. Laut S. wurden sie per Funk von der Beamtin Beate H. zur Turmstraße (Stadtgebiet Süd) geschickt, da es dort zu einer „…massiven Belästigung..“(So H.) von mehreren Frauen gekommen sein soll. Sogleich begaben sie sich zur genannten Straße, wo sie einige Frauen der Stadtreinigung, sowie den abseits stehenden Oury Jalloh auffanden. Der Angeklagte M. begab sich zu den Frauen, um den Sachverhalt zu klären, während sich S. auf den Afrikaner zu bewegte und seine Ausweispapiere verlangte: „Ausweis!“ „Ausweis? Was ist Ausweis?“, so Jalloh. Laut S. habe der junge Mann auf seine Anfrage nicht reagiert, er wisse aber auch nicht, ob er ihn überhaupt verstanden hätte. Jalloh sei sehr aufgeregt gewesen, dies habe der Zeuge an der Körperhaltung festmachen können: „ Ich bin auf der Hut gewesen, da bin ich ehrlich!“, so der Beamte. Nachdem er seine Aufforderung mehrmals wiederholt habe und Herr Jalloh nicht reagiert hätte, habe er ihn angewiesen, in den Funkstreifenwagen zu steigen. Erneut könne er nicht sicher sagen, ob Oury Jalloh ihn verstanden hat. S. äußert, dass er eine erhebliche Beeinträchtigung durch Alkoholkonsum habe feststellen können, allerdings keine Anzeichen anderer Rauschmittel erkennen konnte, da er dafür kein „Kenner“ sei. So rief er ‚den Ulli’ zu sich, um dem 21jährigen Handschellen anzulegen, ihn in den Polizeiwagen zu befördern und ihn mit auf das Revier zu nehmen, um seine Identität festzustellen. „Er war mit einfacher körperlicher Gewalt unter Kontrolle zu bringen“, sagt der Beamte. Nichtsdestotrotz, „Es ist kein Blut geflossen“, gibt er auf die Frage des Staatsanwaltes nach Verletzungen Oury Jallohs an.

Rechtsanwältin Götz erkundigt sich nach Bestimmungen zum Verhalten der Polizei in solchen Fällen: Ob dem jungen Mann nicht auch schlichtweg ein Platzverweis hätte erteilt werden können, anstatt ihn mit aufs Revier zu nehmen? Sichtlich amüsiert verneint der Zeuge dies.

Auch Rechtsanwalt Klinggräff geht auf diesen Komplex noch einmal näher ein. Habe S. vor Ort die Möglichkeit gehabt, die Art der Belästigung zu klären? Zunächst verneint der Befragte auch das. Ein Vorhalt aus dem polizeilichen Verhör ergibt, dass S. seinen Angaben nach die Frauen gefragt habe, jene seien aufgeregt und hektisch gewesen. Klinggräff betont nun, dass der Straftatbestand ‚Belästigung’ als solcher fraglich sei; S. entgegnet, dass er jedoch bei Personen mit ‚Ausfallerscheinungen’ immer nach dem Ausweis verlange, dass dies bei Oury Jalloh jedoch offensichtlich nicht möglich gewesen wäre. Zudem haben die Ausfallerscheinungen bei Oury Jalloh aus olfaktorisch wahrnehmbarem „Atem-Alkohol“ bestanden, ob dieser nun geschrieen habe oder nicht, wisse er jedoch nicht mehr. Ein Vorhalt aus dem polizeilichen Verhör lässt vermuten, dass Jalloh erst heftig geworden sei, als die Polizisten Anstalten gemacht haben, ihn festzunehmen. Die Frage, aus welchem rechtlichen Grund der junge Mann dann mit aufs Revier genommen worden sei, bleibt letztlich etwas ungeklärt. Als auch Rechtsanwalt Isensee das Thema erneut aufgreift „..präventiv schon mal den Namen haben, kann nicht schaden“ [bezüglich der Identifikationsprobleme, Anm.d.Red.] und wieder zur Klärung der Frage schreitet, warum rein rechtlich gesehen die Ingewahrsamnahme an besagtem Tage stattgefunden habe, interveniert der Richter. Isensee hatte sich bei S. erkundigt, ob dieser dieselben Maßnahmen bei einem schwankenden und betrunkenen Bürgermeister ergriffen hätte – der Richter äußerte daraufhin, dass dies wohl nichts mehr mit dem eigentlichen Fall zu tun habe; das Publikum reagiert mit empörtem Gemurmel, die Frage jedoch bleibt unbeantwortet.

Auf Nachfrage des Vorsitzenden Steinhoff, ob Jalloh sich gewehrt habe, antwortet S.: „Na ja, nachher schon.“ „ Bevor oder nachdem Sie ihm Handschellen angelegt hatten?“ „ Das weiß ich nicht mehr.“ (…) „Im Streifenwagen hab` ich ihn, man kann sagen, in den Schwitzkasten genommen. Ich hatte ja Angst, bespuckt zu werden – is` ja alles schon vorgekommen!“

Laut dem 53jährigen sei mit dem jungen Westafrikaner keinerlei Verständigung möglich gewesen: “Ich konnte mit dem doch gar nicht sprechen in unserer Sprache!“

Mit Blaulicht seien die beiden Beamten dann mit Herrn Jalloh zum Revier gefahren, da er im Wagen sehr unruhig gewesen wäre und sich gegen die Gewahrsamnahme gewehrt habe. O-Ton: „Ulli, fahr` schneller, das wird hier hinten ziemlich schwer für mich!“

„Schweißtreibend“ nannte er diese Gewahrsamsnahme gegenüber dem Staatsanwalt.

In der Wolfgangstraße angekommen, wurde Oury Jalloh im Gewahrsamstrakt in den Arztbehandlungsraum gebracht und über den DGL- Bereich der Arzt zur Blutentnahme bestellt. Der Zeuge habe fortdauernd versucht, den jungen Mann zu beruhigen. Während die Beamten die Handschellen umgeschnallt ließen, entschieden sie sich, Herrn Jalloh schon zu durchsuchen, da dies „das normale Vorgehen“ sei, so S. Dazu haben sie ihn zur Behandlungsliege gebracht, da er dort besser zu fixieren sei und haben ihm zusätzlich eine Fußfessel angelegt, weil er massiv um sich getreten habe. Sie begannen, den Oberkörper zu entkleiden, wobei der dafür Zuständige S. auch nach gründlichem Durchsuchen nichts gefunden habe. Der Kollege M. soll dann den Unterkörper des Mannes durchsucht und gefundene Gegenstände entfernt haben, sowie „ein Stück Ausweis“ aus den Taschen des Herrn Jalloh und habe alles auf den Tisch gelegt. „Ob der Herr Sch. schon da war, weiß ich nicht mehr“, so der Zeuge.

„Haben sie gefährliche Gegenstände bei der Durchsuchung gefunden? Etwa eine Schusswaffe, ein Messer oder ein Feuerzeug?“, fragt Oberstaatsanwalt Preissner. „Nein“, so der Polizist.

S. habe diesen Vorgang partiell beobachtet, sei aber eher mit der Ruhigstellung des in Gewahrsam Genommenen beschäftigt gewesen. Er habe allerdings den Eindruck gehabt, dass M. „relativ gründlich durchsucht hat.“ Er habe ihm noch zugerufen: “Pass` auf, dass du nicht irgendwo in eine Spritze greifst!“, denn so etwas habe er vermutet, äußert S.

Nachdem die Blutentnahme durch Dr. med. Andreas B. erfolgt war, sei die Anweisung gekommen, den Afrikaner in Zelle 5 des Gewahrsamstraktes zu bringen, er könne sich jedoch nicht erinnern von wem. Daraufhin hätten sie ihn zu dritt mit dem Kollegen Werner T. in die besagte Zelle getragen, und ihn zu seinem Selbstschutz an allen vier Extremitäten fixiert. Laut S. sei die Matratze völlig in Ordnung gewesen und in der Zelle seien ihm keine Besonderheiten aufgefallen, auch keine Pfütze/Flüssigkeit auf dem Boden.

 

Richter Steinhoff: „Hat der Arzt zu irgendeinem Zeitpunkt etwas angewiesen, zum Beispiel regelmäßige Kontrollgänge bei Herrn Jalloh oder Ähnliches?“ „Nein, das wäre dann DGL- Zuständigkeit gewesen“, antwortet der Zeuge. „Hat Dr. B. Herrn Jalloh genauer untersucht?“ „Das kann ich nicht sagen!“

Auch auf die Nachfrage von Preissner, ob B. vielleicht einen Gegenstand, wie zum Beispiel eine Leuchte, einen Spatel oder ein Stethoskop in der Hand gehabt habe, oder ob der Arzt sich zur Gewahrsamstauglichkeit des 21jährigen geäußert hätte, kann der Beamte nichts erwidern. „Weiß ich nicht mehr, ich war beschäftigt mit dem Mann. Keine Ahnung“, so S., der die ganze Zeit hinter Oury Jalloh stand, um dessen Oberkörper zu fixieren.

Nachdem die beiden Beamten den jungen Mann auf der sich am Boden befindenden Matratze fixiert hatten, habe M. die zum Fall gehörigen Dokumentationen verrichtet und danach hätten sie sich wieder auf Streife begeben. Nachdem Oury Jalloh nun gefesselt in der Zelle lag, sei er auch ruhiger geworden. Laut Aussage des Zeugen seien sie beide nicht in die Kontrollgänge im Gewahrsamstrakt involviert gewesen.

Auf Nachfrage von RA Klinggräff, warum seine Aussagen bezüglich des Verhaltens von Oury Jalloh heute soviel dramatischer klingen, als in seiner polizeilichen Aussage 2005, antwortet S.: „Ich wollte ja nicht aussagen, dass er mich beleidigt hat- der war ja nun tot. Ich hätte ja im nachhinein noch eine Beleidigungsanzeige stellen können.“

Zeuge S. gibt außerdem an, dass es schon manchmal vorkam, dass man nach einer Gewahrsamsnahme Gegenstände im Zellentrakt fand, die da nicht hingehörten.

Auch heute ergaben sich mehrere entscheidende Widersprüche zu Aussagen anderer Polizisten, die sich zur Sache geäußert hatten.

So sagte der Zeuge: „Ich habe den eigentlich nie in Deutsch sprechen hören“, wohingegen die Polizeibeamten Bernd M. und Jürgen S., die u.a. Kontrollgänge durchgeführt haben angaben, dass Herr Jalloh sehr wohl gut Deutsch gesprochen habe und gut zu verstehen gewesen wäre.

Weiterhin äußerte der 53jährige Polizist, dass er mit dem Kollegen M. gegen 11.00 Uhr oder 11.15 Uhr zurück im Revier gewesen sei, er zu Mittag gegessen habe, und auf dem Rückweg von der Kantine dann die ersten Rauchschwaden aus dem Revier habe quellen sehen. Wo sein Kollege M. zu diesem Zeitpunkt war, wisse er nicht. Dagegen steht die gestrige Aussage des Beamten Hans- Jürgen B., der äußerte, dass die Kollegen gerade auf den Hof gefahren kamen, als er von seinem zweiten Kellergang nach oben zurückkehrte. Kollege S. habe ihn gefragt, ob der Mann noch in der Zelle angekettet sei.

Weiterhin gab er zu Protokoll, dass auch er zum Zeitpunkt des Brandes die Kollegen Mö., Sch. (DGL), und den Leiter des Einsatzdienstes Kö. rußverschmiert auf dem Hof habe stehen sehen. Außerdem sei Revierleiter K. mit dem ‚Gartenschlauch’ beschäftigt gewesen, „mit dem sonst die Dienstfahrzeuge gereinigt werden“.

Dann sei nach „gefühlsmäßig zu langer“ Zeit die Feuerwehr eingetroffen, wer diese jedoch eingewiesen habe, wisse er nicht. Ein Vorhalt aus dem polizeilichen Verhör im Januar 05 ergab, dass er damals ausgesagt habe, dass es Sch. gewesen sei, der die Feuerwehr eingewiesen habe.

 

Der zweite Zeuge

 

Der 51jährige Werner T. habe am 07.Januar 05 Frühdienst ab 6Uhr morgens gehabt, und sei am besagten Tag als dritter Mann mit im DGL-Bereich eingesetzt gewesen.

Gegen Acht Uhr sei der Notruf eingegangen, „wo bekannt wurde, dass Frauen belästigt werden“, woraufhin die Einsatzleiterin Beate H. per Funk einen Streifenwagen in die Turmstrasse geschickt habe. Bald darauf sei der Streifenwagen mit Oury Jalloh ins Revier zurückgekehrt, die Beamten des Streifenwagens sollen den Festgenommenen dann in den Gewahrsamstrakt gebracht haben. Außerdem hätten die Besatzung schon vorher auf ihrem Weg ins Polizeirevier per Funk durchgegeben, dass „der Bürger sich wehre“.

Auf Anweisung des DGL Sch. habe T. sich dann ebenfalls hinunter in den Gewahrsamstrakt begeben, um dort die Schlüssel zu übergeben. „Ich war dann noch zwei Mal unten“. Dort angekommen, „lag der Betroffene schon auf der Pritsche, an Händen und Füßen gefesselt“. Später gab er überdies an, dass der Inhaftierte auf dem Bauch gelegen habe. Die Fesselung selbst habe er nicht mitbekommen, weil er zwischenzeitlich die benötigte zweite Fußfessel aus dem DGL-Bereich geholt habe.

Jalloh sei „aufgeregt und sehr streitsüchtig“ gewesen, „er hat irgendetwas rumgeschrieen, man hört so was oft als Polizist“. T. meinte dazu auch: „Seine Lieblinge waren wir nicht“.

Dass er bei der Blutabnahme durch den Arzt anwesend gewesen sei, verneinte der Zeuge: Der Richter erinnerte ihn an das, was er nach Aktenlage beim polizeilichen Verhör ausgesagt habe: „Der Doktor nahm dann vom Schwarzafrikaner Blut ab, dies lief reibungslos ab“. Nach Vorhalt aus den Akten habe der Arzt, ebenfalls im Beisein des Zeugen, mit einer Taschenlampe in die Augen des Untersuchten geleuchtet. „Der Doktor hat gesagt, dass er ein Weilchen dableiben muss. Wie lange hat er nicht gesagt. Stündlich kontrollieren“.

Darauf haben sie Jalloh dann zu dritt in die Zelle Fünf getragen, T. habe ihn an den Beinen gefasst und sich direkt danach wieder nach oben begeben. Beschädigungen an der Matratze oder andere Auffälligkeiten in der Zelle habe er nicht wahrgenommen. „Der hat immer noch laut gerufen: ‚Warum?’ und ‚Was soll das?’“.

Im weiteren Verlauf des besagten Vormittages habe T. seiner Erinnerung nach dann noch eine Kontrolle durchgeführt, nach Vorhalt aus den Akten kann er sich aber doch entsinnen, dass es zwei Kontrollgänge gewesen sein müssen: Der Erste um 10.04Uhr, der Nächste um 10.37Uhr [genaue Angaben aus dem Gewahrsamsbuch, Anm.d.Red.]. Zuerst sagt T. auch aus, dass er um 10 Uhr schon ‚Feierabend’ gehabt habe, nach dem Vorbehalt korrigiert er seine Aussage auf 11Uhr.

Zum ersten Kontrollgang gibt der Zeuge an, dass Jalloh geschlafen habe und ruhig gewesen sei. So ruhig, dass er sogar in die Zelle gehen musste, „weil ich nicht wusste, ob er noch atmet“. Verletzungen habe er keine wahrgenommen, da der Angeklagte M. jedoch laut Rechtsanwalt Isensee ausgesagt hatte, dass er bei Oury Jalloh Blut an Mund und Nase bemerkt habe, meint T., dass dies dann vermutlich in der Zwischenzeit abgewischt worden sei, und wiederholt, dass er keinerlei Verletzungen habe feststellen können. Dass er alleine beim Kontrollgang gewesen sei, wäre zwar nicht Standart, es sei jedoch sein eigener Entschluss gewesen.

Beim zweiten Kontrollgang sei der Inhaftierte wach gewesen „und hat mich etwas beschimpft […] seine Lieblingswörter waren: ‚du Scheißer’“.

T. habe daraufhin nur die Tür geöffnet, die Zelle jedoch nicht betreten. „Er wollte losgemacht werden“ – dies wurde nicht in Erwägung gezogen. Dass ihm beim zweiten Kontrollgang eine Flüssigkeit auf dem Boden der Zelle aufgefallen sei, wie aus den Akten deutlich wird, wisse er jedoch heute nicht mehr. Auf die Frage von Rechtsanwalt Isensee: „Wenn sie der Meinung wären, die Person müsse abgefesselt werden, würden Sie das allein entscheiden?“, erwidert T., dass diese Entscheidung Sache des DGL sei.

Der Richter erkundigt sich nach der 11Uhr Kontrolle; T. gibt an, sich nicht erinnern zu können, wer diese durchgeführt habe. Laut Akten hatte T. im Januar 05 jedoch ausgesagt, dass das vermutlich die gestrigen Zeugen M. und S. gewesen seien, da er die beiden mit dem Schlüssel auf dem Weg nach unten angetroffen habe; kurz bevor er sich nach Dienstschluss auf den Weg nach Hause begeben habe. Zu den anderen Kontrollen in Zelle Fünf meint der Zeuge sich erinnern zu können, dass sowohl die Einsatzleiterin H. als auch der Beamte B. [nicht der gestern vernommene Zeuge B., Anm.d.Red.] im Gewahrsamstrakt gewesen seien. Von späteren Aussagen seiner Kollegen wisse er zudem, dass auch der Verkehrspolizist Sch. und der Beamte Th. einen Kontrollgang in Zelle Fünf durchgeführt hätten.

Um 15Uhr sei er dann durch den DGL Sch. telefonisch zurück ins Revier beordert worden. Da er erst 19Uhr verhört worden sei, will der Staatsanwalt wissen, was er denn in den vier Stunden dazwischen gemacht habe. „Wir haben eigentlich alle auf der Treppe rumgestanden, haben Kaffee getrunken und haben gewartet, was passiert“. Ob er die Berichte der anderen Kollegen gehört habe? T. meint sich zu erinnern, dass der DGL Sch. ihm erzählt habe, wie er und sein Kollege Mö. versucht hätten, Jalloh zu retten – dies sei aber nicht mehr möglich gewesen.

In welcher Verfassung Beate H. gewesen sei, erkundigt sich der Vertreter der Anklagebehörde: „Sie stand total neben den Schuhen“. Still sei sie gewesen, ob sie geweint habe, könne er jedoch nicht sagen.

Auf eine spätere Nachfrage von Rechtsanwalt Isensee, ob und wann die Wechselsprechanlage in der Zeit, als der Zeuge T. sich im DGL-Bereich befand, denn angeschaltet gewesen sei, antwortet dieser, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem Jalloh in die Zelle gebracht worden sei, die akustische Überwachung eingeschaltet worden wäre. Ein Vorhalt aus den Akten aber besagt, dass die Einsatzleiterin H., nachdem T. den DGL-Bereich gegen 11Uhr verließ, „dann das Sprechfunkgerät eingeschaltet und ab dem Zeitpunkt laufen lassen“ habe.

Gegen Ende erkundigt sich der Rechtsanwalt des Angeklagten Sch., ob der Zeuge mitbekommen habe, ob der DGL die Vorgesetzten, Revierleiter Ko. und den Leiter des Einsatzdienstes Kö. über die Gewahrsamnahme des Herrn Jalloh informiert habe – das könne er nicht mehr sagen, schließt der Zeuge.

 

Prozessbeobachtergruppe: http://www.prozessouryjalloh.de